Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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stehenden,  wenn  sie  von  einer  Krankheit  überfallen  werden,
wohlthätig  nach  Kräften  besorget;  so  muß  jeder  ordentliche
Gehülfe  jährlich  vier  und  zwanzig  Kreuzer  in  C.  M.  in
die  Gremialcasse  abreichen.
Eodem  §.  9.
Uebrigens  wird  den  Gehülfen  überhaupt  anständiges,
Betragen  gegen  ihre  Prinzipale  sowohl,  als  gegen  ihre
Kundschaften  nachdrücklichst  eingeschärft,  auch  das  so  sehr
überhand  genommene  Tabakrauchen  in  den  Officinen  ausdrücklich =
  verbothen.
Gremial-Taxen.
C.  M.
fl.  kr.
1)  Incorporations=Tare  für  die  Hauptstadt
12
Für  die  zu  diesem  Gremium  gehörigen
Landwundärzt  |  |
Jährliche  Einlage  für  Stadt=  und  Land=  |  |
wundärzte,  die  zu  diesem  Gremium
gehören
4)  Für  das  Aufdingen  eines  Lehrlings
Für  das  Freysprechen  sammt  Stempel
36
)  Jeder  Gehülfe  jährlich
24
Die  Wittben-Societät  der  Wundärzte
in  Gräß,  und  ihre  Statuten  behalten  ihre
alte  Verfassung.
Gubernial=Currende  Grätz  am  22.  Marz  1827.
IV.  Th.
12
            
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