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sikers die Beweggründe gehörig zu untersuchen, und daru
ber den Bescheid zu ertheilen.
Eodem §. 5.
Kein Gehülfe kann bey einem Wundarzte aufgenommen =
werden, wenn er nicht von seinem vorigen Dienstherreine ¬
Kundschaft beybringet, worin bezeuget wird, daß e
ordentlich entlassen sey, und daß er sich während der Dienst
zeit getreu, fleißig und sittlich betragen und wohl verhan
ten habe.
Eodem §. 6.
Wenn ein Gehülfe gegen seinen Dienstherrn eine Un
treue begehet, ohne dessen Vorwissen Kundschaften an sich
ziehet, und die Bezahlung verhehlet, so muß er, wenn eder ¬
Untreue überwiesen ist, seinem Dienstherrn den Schaden ¬
ersetzen, und wird dann ohne Kundschaft entlassen.
Bey Veruntreuungen und Betriegereyen, in so ferdie ¬
ersten nicht durch die in den §. §. 161 und 163, die
zweyten nicht durch die in den F. §. 178, 179 und 160
des ersten Theiles des Strafgesetzbuches aufgezählten Umstände ¬
die Eigenschaft eines Verbrechens erhalten, finder
nebst dem Schadenersatze, noch der §. 211 und 212 dezweyten =
Theiles dieses Gesetzbuches seine Anwendung, unes ¬
sind daher Gehülfen, die sich dieselben zu Schulden
kommen lassen, ohne weiters der Obrigkeit zur Amtshand
lung anzuzeigen.
Eodem §. 7
Gehülfen, die aus einem Dienste treten, und für sic
Curen unternehmen, werden als Pfuscher angesehen, un
nach den §. 98 des Gesetzbuches über schwere Polizeyübetretungen ¬
bestraft werden.
Eodem §. 8.
Da das Gremium sowohl die armen durchreisende
Gehülfen aus seiner Casse unterstützt, als auch die in Dienf