Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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sikers  die  Beweggründe  gehörig  zu  untersuchen,  und  daru
ber  den  Bescheid  zu  ertheilen.
Eodem  §.  5.
Kein  Gehülfe  kann  bey  einem  Wundarzte  aufgenommen =
  werden,  wenn  er  nicht  von  seinem  vorigen  Dienstherreine ¬
  Kundschaft  beybringet,  worin  bezeuget  wird,  daß  e
ordentlich  entlassen  sey,  und  daß  er  sich  während  der  Dienst
zeit  getreu,  fleißig  und  sittlich  betragen  und  wohl  verhan
ten  habe.
Eodem  §.  6.
Wenn  ein  Gehülfe  gegen  seinen  Dienstherrn  eine  Un
treue  begehet,  ohne  dessen  Vorwissen  Kundschaften  an  sich
ziehet,  und  die  Bezahlung  verhehlet,  so  muß  er,  wenn  eder ¬
  Untreue  überwiesen  ist,  seinem  Dienstherrn  den  Schaden ¬
  ersetzen,  und  wird  dann  ohne  Kundschaft  entlassen.
Bey  Veruntreuungen  und  Betriegereyen,  in  so  ferdie ¬
  ersten  nicht  durch  die  in  den  §.  §.  161  und  163,  die
zweyten  nicht  durch  die  in  den  F.  §.  178,  179  und  160
des  ersten  Theiles  des  Strafgesetzbuches  aufgezählten  Umstände ¬
  die  Eigenschaft  eines  Verbrechens  erhalten,  finder
nebst  dem  Schadenersatze,  noch  der  §.  211  und  212  dezweyten =
  Theiles  dieses  Gesetzbuches  seine  Anwendung,  unes ¬
  sind  daher  Gehülfen,  die  sich  dieselben  zu  Schulden
kommen  lassen,  ohne  weiters  der  Obrigkeit  zur  Amtshand
lung  anzuzeigen.
Eodem  §.  7
Gehülfen,  die  aus  einem  Dienste  treten,  und  für  sic
Curen  unternehmen,  werden  als  Pfuscher  angesehen,  un
nach  den  §.  98  des  Gesetzbuches  über  schwere  Polizeyübetretungen ¬
  bestraft  werden.
Eodem  §.  8.
Da  das  Gremium  sowohl  die  armen  durchreisende
Gehülfen  aus  seiner  Casse  unterstützt,  als  auch  die  in  Dienf
            
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