Inhaltsverzeichnis : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des gemeinen Rechts (100)

§§  203,
206.
Tempus
utile.
Ruhen  der
Verjährung

Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.
2.  Nach  gemeinem  Recht  werden  die  einjährigen  und  kürzeren  Verjährungsfristen ¬
  utiliter  berechnet,  d.  h.  es  werden  in  die  Verjährungszeit
diejenigen  Tage  nicht  eingerechnet,  an  denen  es  dem  Berechtigten  auf  Grund
eines  äußeren,  ihm  nicht  zur  Last  fallenden  Hindernisses  oder  wegen  eines
rrtums  nicht  möglich  war,  den  Anspruch  geltend  zu  machen.*)
entschuldbaren
Außerdem  wird  nach  kanonischem  Recht  die  Verjährung  durch  feindlichen  Einbruch ¬
  und  bei  Ansprüchen  der  römischen  Kirche  durch  ein  Schisma  gehemmt.2
Dem  BGB.  ist  die  Berechnung  der  Verjährungszeit  unter  Berücksichtigung
des  tempus  utile  unbekannt,  ein  ähnliches  Prinzip  liegt  jedoch  denjenigen
Bestimmungen  zu  Grunde,  nach  welchen  in  einzelnen  Fällen  die  Verjährungszeit ¬
  erst  läuft,  nachdem  der  Berechtigte  von  der  Entstehung  seines  Anspruchs
und  der  Person  des  Verpflichteten  Kenntnis  erhalten  hatte  (§§  852,  2332
Abs.  1).  Im  übrigen  tritt  eine  Hemmung  der  Verjährung  aus  thatsächlichen ¬
  Gründen  ein,  so  lange  der  Berechtigte  durch  Stillstand  der  Rechtspflege ¬
  oder  in  anderer  Weise  durch  höhere  Gewalts)  innerhalb  der  letzten
6  Monate  der  Verjährungsfrist  an  der  Rechtsverfolgung  verhindert  ist  (§  203).
3.  Nach  gemeinem  Recht  ruht  die  Verjährung  für  die  Ansprüche  der
Kinder,  deren  Vermögen  dem  elterlichen  Genußrecht  unterliegt,  ferner  für
die  Ansprüche  der  impuberes  und  jede  Verjährung  unter  30  Jahren  für
Außerdem  beginnt  die  Verjährung
die  Ansprüche  der  Minderjährigen.*)
des  Eigentumsanspruchs  auf  Herausgabe  einer  in  fremder  Hand  befindlichen
Dotalsache  gegen  die  Frau  erst  von  der  Zeit  an  zu  laufen,  zu  welcher  die
Dos  an  dieselbe  zurückgefallen  ist.3)  Das  BGB.  geht  davon  aus,  daß  für
die  Rechte  geschäftsunfähiger  und  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkter  Personen ¬
  nur  insoweit  durch  Ausnahmebestimmungen  zu  sorgen  ist,  als
thatsächlich  keinen  Vertreter  haben,  und  es  schreibt  zur  Erreichung  dieses
Zweckes  nicht  eine  Hemmung  der  Verjährung  der  diesen  Personen  zustehenden
Ansprüche  vor,  sondern  bestimmt,  daß  die  gegen  dieselben  laufende  Verjrung, ¬
  falls  sie  ohne  gesetzlichen  Vertreter  sind,  nicht  vor  dem  Ablauf
on  6  Monaten  nach  dem  Zeitpunkt  vollendet  wird,  zu  welchem  sie  unberänkt ¬
  geschäftsfähig  werden  oder  der  Mangel  der  Vertretung  aufhört.
st  die  Verjährungsfrist  kürzer  als  6  Monate,  so  tritt  der  für  die  Verjährung ¬
  bestimmte  Zeitraum  an  die  Stelle  der  6  Monate.  Dem  Prinzip
entsprechend  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung,  soweit  eine  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Person  prozeßfähig  ist  (§  206,  vgl.  §§  112,
113).6)  Einen  analogen  Zweck  verfolgt  die  weitere  Bestimmung,  nach
welcher  die  Verjährung  eines  Anspruchs,  der  zu  einem  Nachlaß  gehört  oder
sich  gegen  einen  Nachlaß  richtet,  nicht  vor  dem  Ablauf  von  6  Monaten
nach  dem  Zeitpunkt  vollendet  werden  soll,  in  welchem  die  Erbschaft  von
*)  Windscheid  I  §  104,  Dernburg  I  §  90,  Mot.  I  S.  315  ff.
2)  c.  13,  14  C.  16  qu.  3,  c.  10  X  de  praescr.  2,  26,  Windscheid  I  §  109,  3,
Dernburg  I  S.  147  Note  11.
Vgl.  Reatz  I  S.  87  Note  1.
Windscheid  I  §  109,  2,  Dernburg  I  §  147  Note  10,  Mot.  I  S.  318.
Windscheid  I  §  109  Not.  7.
Mot.  I  S.  318  ff.
Die  im  I.  Entwurf  (§  166)  enthaltene  Ausdehnung
dieser  Bestimmungen  auf  juristische  Personen  wurde  gestrichen.  Reatz  I  S.  88  Note  1.
            
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