§§ 203,
206.
Tempus
utile.
Ruhen der
Verjährung
Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
2. Nach gemeinem Recht werden die einjährigen und kürzeren Verjährungsfristen ¬
utiliter berechnet, d. h. es werden in die Verjährungszeit
diejenigen Tage nicht eingerechnet, an denen es dem Berechtigten auf Grund
eines äußeren, ihm nicht zur Last fallenden Hindernisses oder wegen eines
rrtums nicht möglich war, den Anspruch geltend zu machen.*)
entschuldbaren
Außerdem wird nach kanonischem Recht die Verjährung durch feindlichen Einbruch ¬
und bei Ansprüchen der römischen Kirche durch ein Schisma gehemmt.2
Dem BGB. ist die Berechnung der Verjährungszeit unter Berücksichtigung
des tempus utile unbekannt, ein ähnliches Prinzip liegt jedoch denjenigen
Bestimmungen zu Grunde, nach welchen in einzelnen Fällen die Verjährungszeit ¬
erst läuft, nachdem der Berechtigte von der Entstehung seines Anspruchs
und der Person des Verpflichteten Kenntnis erhalten hatte (§§ 852, 2332
Abs. 1). Im übrigen tritt eine Hemmung der Verjährung aus thatsächlichen ¬
Gründen ein, so lange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege ¬
oder in anderer Weise durch höhere Gewalts) innerhalb der letzten
6 Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist (§ 203).
3. Nach gemeinem Recht ruht die Verjährung für die Ansprüche der
Kinder, deren Vermögen dem elterlichen Genußrecht unterliegt, ferner für
die Ansprüche der impuberes und jede Verjährung unter 30 Jahren für
Außerdem beginnt die Verjährung
die Ansprüche der Minderjährigen.*)
des Eigentumsanspruchs auf Herausgabe einer in fremder Hand befindlichen
Dotalsache gegen die Frau erst von der Zeit an zu laufen, zu welcher die
Dos an dieselbe zurückgefallen ist.3) Das BGB. geht davon aus, daß für
die Rechte geschäftsunfähiger und in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Personen ¬
nur insoweit durch Ausnahmebestimmungen zu sorgen ist, als
thatsächlich keinen Vertreter haben, und es schreibt zur Erreichung dieses
Zweckes nicht eine Hemmung der Verjährung der diesen Personen zustehenden
Ansprüche vor, sondern bestimmt, daß die gegen dieselben laufende Verjrung, ¬
falls sie ohne gesetzlichen Vertreter sind, nicht vor dem Ablauf
on 6 Monaten nach dem Zeitpunkt vollendet wird, zu welchem sie unberänkt ¬
geschäftsfähig werden oder der Mangel der Vertretung aufhört.
st die Verjährungsfrist kürzer als 6 Monate, so tritt der für die Verjährung ¬
bestimmte Zeitraum an die Stelle der 6 Monate. Dem Prinzip
entsprechend finden diese Vorschriften keine Anwendung, soweit eine in der
Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozeßfähig ist (§ 206, vgl. §§ 112,
113).6) Einen analogen Zweck verfolgt die weitere Bestimmung, nach
welcher die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlaß gehört oder
sich gegen einen Nachlaß richtet, nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten
nach dem Zeitpunkt vollendet werden soll, in welchem die Erbschaft von
*) Windscheid I § 104, Dernburg I § 90, Mot. I S. 315 ff.
2) c. 13, 14 C. 16 qu. 3, c. 10 X de praescr. 2, 26, Windscheid I § 109, 3,
Dernburg I S. 147 Note 11.
Vgl. Reatz I S. 87 Note 1.
Windscheid I § 109, 2, Dernburg I § 147 Note 10, Mot. I S. 318.
Windscheid I § 109 Not. 7.
Mot. I S. 318 ff.
Die im I. Entwurf (§ 166) enthaltene Ausdehnung
dieser Bestimmungen auf juristische Personen wurde gestrichen. Reatz I S. 88 Note 1.