II. Absatz.
Von unpersönlichen Beschäftigungsrechten.
1. Von den verkäuflichen Beschäftigungsrechten.
Zu §. 31.
Ueber die Anfrage: a), wie sich bey der Bestimmung
der Normal-Preise hinsichtlich der Währung zu benehmen
sey, wenn die dießfälligen Erhebungen in die Epoche vor
dem Finanzpatente zurückführen, und b) welche Strafe
auf Ueberschreitungen der Normalpreise bestimmt-sey?
erfolgte die Weisung ad a), daß sich nach den im allerhöchsten ¬
Finanzpatente von dem Jahre 1811 für Privatverbindlichkeiten ¬
festgesetzten Bestimmungen zu halten sey, und
eine Reduction der in Wiener-Währung bestehenden Normalpreise ¬
auf Conventions-Münze ohne Zustimmung der
Interessenten von Amtswegen nicht Platz greifen könne;
ad b) sey nur jener Vertrag zur Eintragung in das Gewerbsvormerkbuch ¬
geeignet, in welchem die gesetzliche Vorschrift, ¬
daß der Normalpreis nicht überschritten werden
darf, gehörig beobachtet ist, ohne daß für die Nichtbeobachtung ¬
dieser Vorschrift über die Normalpreise, eine Strafsanction ¬
bestimmte. Die fernere Frage, hinsichtlich eines
von einer Partey wegen Ueberschreitung des Normalpreises
zu fordernde Entschädigung wurde auf den Rechtsweg gewiesen. ¬
Gubernial=Verordnung vom 3. August 1825.
Die Hofkammer hat im Einverständnisse mit der Hofkanzley ¬
über die Frage: Ob bey Bestimmung des Normal
preises verkäuflicher Gerechtsamen auf die eingetretenen
Coursverhältnisse eine Rücksicht genommen werden dürfe?
bedeutet, »daß, da bisher in der Stadt Grätz und überphaupt ¬
in Steyermark, bey verkäuflichen Gewerben der vor„geschriebene ¬
Normalpreis in den Vormerk- und Gewerbs»protokollen ¬
gar nicht enthalten war, sondern die Veräuße¬