Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

II.  Absatz.
Von  unpersönlichen  Beschäftigungsrechten.
1.  Von  den  verkäuflichen  Beschäftigungsrechten.
Zu  §.  31.
Ueber  die  Anfrage:  a),  wie  sich  bey  der  Bestimmung
der  Normal-Preise  hinsichtlich  der  Währung  zu  benehmen
sey,  wenn  die  dießfälligen  Erhebungen  in  die  Epoche  vor
dem  Finanzpatente  zurückführen,  und  b)  welche  Strafe
auf  Ueberschreitungen  der  Normalpreise  bestimmt-sey?
erfolgte  die  Weisung  ad  a),  daß  sich  nach  den  im  allerhöchsten ¬
  Finanzpatente  von  dem  Jahre  1811  für  Privatverbindlichkeiten ¬
  festgesetzten  Bestimmungen  zu  halten  sey,  und
eine  Reduction  der  in  Wiener-Währung  bestehenden  Normalpreise ¬
  auf  Conventions-Münze  ohne  Zustimmung  der
Interessenten  von  Amtswegen  nicht  Platz  greifen  könne;
ad  b)  sey  nur  jener  Vertrag  zur  Eintragung  in  das  Gewerbsvormerkbuch ¬
  geeignet,  in  welchem  die  gesetzliche  Vorschrift, ¬
  daß  der  Normalpreis  nicht  überschritten  werden
darf,  gehörig  beobachtet  ist,  ohne  daß  für  die  Nichtbeobachtung ¬
  dieser  Vorschrift  über  die  Normalpreise,  eine  Strafsanction ¬
  bestimmte.  Die  fernere  Frage,  hinsichtlich  eines
von  einer  Partey  wegen  Ueberschreitung  des  Normalpreises
zu  fordernde  Entschädigung  wurde  auf  den  Rechtsweg  gewiesen. ¬

Gubernial=Verordnung  vom  3.  August  1825.
Die  Hofkammer  hat  im  Einverständnisse  mit  der  Hofkanzley ¬
  über  die  Frage:  Ob  bey  Bestimmung  des  Normal
preises  verkäuflicher  Gerechtsamen  auf  die  eingetretenen
Coursverhältnisse  eine  Rücksicht  genommen  werden  dürfe?
bedeutet,  »daß,  da  bisher  in  der  Stadt  Grätz  und  überphaupt ¬
  in  Steyermark,  bey  verkäuflichen  Gewerben  der  vor„geschriebene ¬
  Normalpreis  in  den  Vormerk-  und  Gewerbs»protokollen ¬
  gar  nicht  enthalten  war,  sondern  die  Veräuße¬
            
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