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liche Erwerbsteuer und andere Auslagen entrichten müssen,
in ihrem Nahrungszweige nicht beeinträchtiget werden,
so ist:
Eodem §. 8.
Allen denjenigen die freye Praris in Grätz sowohl,
als auf dem flachen Lande verbothen, welche nicht bewei
sen können, daß sie das Studium der höhern Chirurgie or
dentlich vollendet haben, und darüber entweder als Magi
stri oder als Doctores auf einer inländischen Universität
vorschriftmäßig geprüft sind.
Ein Wundarzt, der sein Gewerbe verkauft, folglich
seiner Gerechtsame entsagt, verliert dadurch die Erlaubniß,
frey zu practiciren, wenn er nicht nach dem Austritte ei
nen öffentlichen chirurgischen Dienst erhält, und dadurch
zur freyen Praxis berechtiget wird.
Eodem §. 9.
Das Wohl des Publicums erfordert, daß die bürger
lichen Wundärzte unter sich einig und verträglich leben, daß
sie bey dringenden und gefährlichen Fällen einander zu Hül
se eilen, daß keiner den anderen, und besonders nicht in Ge
genwart des Kranken beschimpfe, und dadurch Kundschaf
ten an sich zu ziehen trachte, noch weniger aber einem ande
ten Wundarzte Gehülfen abwendig mache. Um diesen Un
sug hintanzuhalten, soll kein bürgerlicher Wundarzt in der
Stadt oder Vorstadt unter keinem Vorwande einen Gehül
sen vor Verlauf von 3 Monathen, nachdem dieser seinen
Dienst in der Stadt oder Vorstadt verließ, aufnehmen dür
sen, es wäre denn, es geschehe mit schriftlicher Einwilli
gung des anderen Prinzipalen.
Sollte sich ein Wundarzt dennoch in den vorangeführ
ten Beziehungen eines Vergehens schuldig gemacht haben,
und deselben hinlänglich erwiesen werden; so ist er zu ei
ner Strafe von 12 fl. C. M. zur Gremialcasse zu verur=