Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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liche Erwerbsteuer und andere Auslagen entrichten müssen, 
in ihrem Nahrungszweige nicht beeinträchtiget werden, 
so ist: 
Eodem §. 8. 
Allen denjenigen die freye Praris in Grätz sowohl, 
als auf dem flachen Lande verbothen, welche nicht bewei 
sen können, daß sie das Studium der höhern Chirurgie or 
dentlich vollendet haben, und darüber entweder als Magi 
stri oder als Doctores auf einer inländischen Universität 
vorschriftmäßig geprüft sind. 
Ein Wundarzt, der sein Gewerbe verkauft, folglich 
seiner Gerechtsame entsagt, verliert dadurch die Erlaubniß, 
frey zu practiciren, wenn er nicht nach dem Austritte ei 
nen öffentlichen chirurgischen Dienst erhält, und dadurch 
zur freyen Praxis berechtiget wird. 
Eodem §. 9. 
Das Wohl des Publicums erfordert, daß die bürger 
lichen Wundärzte unter sich einig und verträglich leben, daß 
sie bey dringenden und gefährlichen Fällen einander zu Hül 
se eilen, daß keiner den anderen, und besonders nicht in Ge 
genwart des Kranken beschimpfe, und dadurch Kundschaf 
ten an sich zu ziehen trachte, noch weniger aber einem ande 
ten Wundarzte Gehülfen abwendig mache. Um diesen Un 
sug hintanzuhalten, soll kein bürgerlicher Wundarzt in der 
Stadt oder Vorstadt unter keinem Vorwande einen Gehül 
sen vor Verlauf von 3 Monathen, nachdem dieser seinen 
Dienst in der Stadt oder Vorstadt verließ, aufnehmen dür 
sen, es wäre denn, es geschehe mit schriftlicher Einwilli 
gung des anderen Prinzipalen. 
Sollte sich ein Wundarzt dennoch in den vorangeführ 
ten Beziehungen eines Vergehens schuldig gemacht haben, 
und deselben hinlänglich erwiesen werden; so ist er zu ei 
ner Strafe von 12 fl. C. M. zur Gremialcasse zu verur=
	        
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