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Jeder Wundarzt muß in Folge seines Eides den Armen ¬
und Reichen mit gleichem Eifer Hülfe leisten, und besonders ¬
bey Unglücksfällen, die sich in seinem Bezirke ereignen, ¬
unverweilt zu Hülfe eilen.
Fodem §. 4.
Jeder Wundarzt hat nicht nur allein die Unglücksfälle, ¬
sondern auch hauptsächlich jene Fälle der Bezirks-Polizey ¬
sogleich anzuzeigen, wo ihm in Raufereyen hart geschlagene, ¬
oder durch mörderische und diebische Angriffe
Verwundete vorkommen, wie auch solche Fälle, wo ihm die
geschlagenen oder verwundeten Personen verdächtig scheinen.
Eodem §. 5.
Jeder Gremial=Wundarzt muß, wenn er von den
Verstehern zur Versammlung eingeladen, oder von Amtswegen ¬
vorgefordert wird, ohne Weigerung und um die bestimmte ¬
Zeit erscheinen.
Eodem §. 6.
Jeder Wundarzt muß für die Curen, die er seinen
Gehülfen anvertraut, Bürge seyn, dafür bey vorkommenden
Klagen Rechenschaft geben, und wenn er eines Fehlers
überzeugt wird, den daraus hervorgehenden Schaden ersetzen. ¬
Eodem §. 7.
Jeder Wundarzt ist verpflichtet, seine untergebenen
Gehülfen und Lehrjungen mit Anständigkeit zu behandeln,
sie zur häuslichen Ordnung, zur amtsbrüderlichen Verträg
lichkeit, und zum sittlichen Lebenswandel strenge zu verhalten, ¬
sie öfters über chirurgische Fälle zu prüfen, ihnen bey
seinen chirurgischen Kranken die nöthige Weisung und practischen ¬
Unterricht zu ertheilen, und sie niemahls ohne dringende ¬
Ursache in der Besuchung der öffentlichen anatomi
schen und chirurgischen Collegien zu hemmen.
Damit aber die bürgerlichen Wundärzte, da sie des
Publicums wegen Gehülfen halten, und nebstdem die jahr