Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Jeder  Wundarzt  muß  in  Folge  seines  Eides  den  Armen ¬
  und  Reichen  mit  gleichem  Eifer  Hülfe  leisten,  und  besonders ¬
  bey  Unglücksfällen,  die  sich  in  seinem  Bezirke  ereignen, ¬
  unverweilt  zu  Hülfe  eilen.
Fodem  §.  4.
Jeder  Wundarzt  hat  nicht  nur  allein  die  Unglücksfälle, ¬
  sondern  auch  hauptsächlich  jene  Fälle  der  Bezirks-Polizey ¬
  sogleich  anzuzeigen,  wo  ihm  in  Raufereyen  hart  geschlagene, ¬
  oder  durch  mörderische  und  diebische  Angriffe
Verwundete  vorkommen,  wie  auch  solche  Fälle,  wo  ihm  die
geschlagenen  oder  verwundeten  Personen  verdächtig  scheinen.
Eodem  §.  5.
Jeder  Gremial=Wundarzt  muß,  wenn  er  von  den
Verstehern  zur  Versammlung  eingeladen,  oder  von  Amtswegen ¬
  vorgefordert  wird,  ohne  Weigerung  und  um  die  bestimmte ¬
  Zeit  erscheinen.
Eodem  §.  6.
Jeder  Wundarzt  muß  für  die  Curen,  die  er  seinen
Gehülfen  anvertraut,  Bürge  seyn,  dafür  bey  vorkommenden
Klagen  Rechenschaft  geben,  und  wenn  er  eines  Fehlers
überzeugt  wird,  den  daraus  hervorgehenden  Schaden  ersetzen. ¬

Eodem  §.  7.
Jeder  Wundarzt  ist  verpflichtet,  seine  untergebenen
Gehülfen  und  Lehrjungen  mit  Anständigkeit  zu  behandeln,
sie  zur  häuslichen  Ordnung,  zur  amtsbrüderlichen  Verträg
lichkeit,  und  zum  sittlichen  Lebenswandel  strenge  zu  verhalten, ¬
  sie  öfters  über  chirurgische  Fälle  zu  prüfen,  ihnen  bey
seinen  chirurgischen  Kranken  die  nöthige  Weisung  und  practischen ¬
  Unterricht  zu  ertheilen,  und  sie  niemahls  ohne  dringende ¬
  Ursache  in  der  Besuchung  der  öffentlichen  anatomi
schen  und  chirurgischen  Collegien  zu  hemmen.
Damit  aber  die  bürgerlichen  Wundärzte,  da  sie  des
Publicums  wegen  Gehülfen  halten,  und  nebstdem  die  jahr
            
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