Zweites Kapitel.
Im Civilproceß.
m
§ 17, Construktion des Rechtsmittels im Allgemeinen.
Die Revision der Civilproceßordnung ist in den wesentlichsten
Punkten übereinstimmend mit der der Strafproceßordnung construirt,
zeigt aber auch in einzelnen Beziehungen erhebliche Differenzen. Diese
haben zum Teil in der Verschiedenheit der Processe überhaupt ihren
Grund, sind also notwendig, beruhen aber zum Teil auch auf gesetzgeberischer ¬
Willkür.
Die Gleichheit der Rechtsmittel überhaupt wird zunächst dadurch ¬
constatirt, daß sich auch in der Civilproceßordnung der Satz
findet:
„Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die
Entscheidung auf der Verletzung eines ... Gesetzes beruht
§ 511)."
welchem dann auch zur Erläͤuterung hinzugefügt wird:
„Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder
nicht richtig angewendet worden ist."
Dadurch ist auch für die Revision der Civilproceßordnung festgestellt, ¬
daß das Revisionsgericht auf die Rechtsfrage beschränkt ist und
auf die Prüfung der Richtigkeit der thatsächlichen Feststellungen des
Untergerichts nicht einzugehen hat.
Eine weitere Uebereinstimmung mit der Strafproceßordnung kann
aus dem Wortlaut des mitgeteilten § 511 insofern entnommen werden,
als daselbst auch, wie in § 376 der Strafproceßordnung, das Erforderniß ¬
des Beruhens des Urteils auf der Rechtsverletzung aufge¬