Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

Zweites  Kapitel.
Im  Civilproceß.
m
§  17,  Construktion  des  Rechtsmittels  im  Allgemeinen.
Die  Revision  der  Civilproceßordnung  ist  in  den  wesentlichsten
Punkten  übereinstimmend  mit  der  der  Strafproceßordnung  construirt,
zeigt  aber  auch  in  einzelnen  Beziehungen  erhebliche  Differenzen.  Diese
haben  zum  Teil  in  der  Verschiedenheit  der  Processe  überhaupt  ihren
Grund,  sind  also  notwendig,  beruhen  aber  zum  Teil  auch  auf  gesetzgeberischer ¬
  Willkür.
Die  Gleichheit  der  Rechtsmittel  überhaupt  wird  zunächst  dadurch ¬
  constatirt,  daß  sich  auch  in  der  Civilproceßordnung  der  Satz
findet:
„Die  Revision  kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  die
Entscheidung  auf  der  Verletzung  eines  ...  Gesetzes  beruht
§  511)."
welchem  dann  auch  zur  Erläͤuterung  hinzugefügt  wird:
„Das  Gesetz  ist  verletzt,  wenn  eine  Rechtsnorm  nicht  oder
nicht  richtig  angewendet  worden  ist."
Dadurch  ist  auch  für  die  Revision  der  Civilproceßordnung  festgestellt, ¬
  daß  das  Revisionsgericht  auf  die  Rechtsfrage  beschränkt  ist  und
auf  die  Prüfung  der  Richtigkeit  der  thatsächlichen  Feststellungen  des
Untergerichts  nicht  einzugehen  hat.
Eine  weitere  Uebereinstimmung  mit  der  Strafproceßordnung  kann
aus  dem  Wortlaut  des  mitgeteilten  §  511  insofern  entnommen  werden,
als  daselbst  auch,  wie  in  §  376  der  Strafproceßordnung,  das  Erforderniß ¬
  des  Beruhens  des  Urteils  auf  der  Rechtsverletzung  aufge¬
            
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