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Freysprechen ansuchen, und zugleich über dessen Betragen
während der ganzen Lehrzeit ein mündliches Zeugniß erstatten. ¬
Der Lehrjunge seiner Seits muß die Prüfungszeugnisse ¬
aus der Anatomie und die oben erwähnten Frequentations=Zeugnisse ¬
vorweisen, ohne welche Zeugnisse künftig ¬
kein Lehrjunge freygesprochen werden kann. Jedoch hat
sich die Verpflichtung zur Beybringung der so eben genannten ¬
Zeugnisse nur auf jene Individuen zu beziehen, die
ihre Lehrjahre in Grätz vollenden, und sohin in der Lage
sind, von den öffentlichen Vorlesungen über das chirurgische
Studium Gebrauch zu machen; die auf dem Lande müssen
dieselben durch fleißiges Lesen der Anfangsgründe der Chikurgie, ¬
und den Unterricht ihres Lehrherrn zu ersetzen suchen.
Bringt er nun aber die erforderlichen Zeugnisse bey,
so ist selber in Gegenwart des Physikers, des Ober= und
Untervorstehers, und eines Mitgliedes des Greminms über
jene Gegenstände, die einem guten Wundarzt=Gehülfen zu
wissen nothwendig sind, genau zu prüfen; finden sie, daß
er hinlängliche Kenntnisse besitzt, so wird er freygesprochen,
und erhält das gewöhnliche Lehrzeugniß. Finden sie ihn
ader nicht fähig genug, so muß er noch so lange in der
Lehre zu verbleiben angewiesen werden, bis er über sämmtriche ¬
geforderte Kentnisse Genüge zu leisten im Stande ist.
Doch soll es dem Lehrherrn erlaubt seyn, seinem Lehrlinge,
wenn derselbe sich während seiner Lehrzeit fleißig und ordenlich =
verhalten, und sich die vorgeschriebenen Eigenschaften =
schon beygebracht hat, ein halbes Jahr von der Lehrgen =
nachzusehen. Diese Nachsicht kann jedoch nur durch die
von dem Lehrlinge abgelegte und dem Gremium genigende
Prifung ihre Wirfsamkeit erhalten; im entgegengeseten
Falle hat der Lehrling das ihm nachgesehene halbe Jahr
noch zu vollenden, und sich einer nochmahligen Prüfung zu
unterwerfen.
Sollten während der Lehrzeit zwischen dem Lehrherrn
und dem Lehrjungen Uneinigkeiten entstehen, so müssen die