Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Freysprechen  ansuchen,  und  zugleich  über  dessen  Betragen
während  der  ganzen  Lehrzeit  ein  mündliches  Zeugniß  erstatten. ¬
  Der  Lehrjunge  seiner  Seits  muß  die  Prüfungszeugnisse ¬
  aus  der  Anatomie  und  die  oben  erwähnten  Frequentations=Zeugnisse ¬
  vorweisen,  ohne  welche  Zeugnisse  künftig ¬
  kein  Lehrjunge  freygesprochen  werden  kann.  Jedoch  hat
sich  die  Verpflichtung  zur  Beybringung  der  so  eben  genannten ¬
  Zeugnisse  nur  auf  jene  Individuen  zu  beziehen,  die
ihre  Lehrjahre  in  Grätz  vollenden,  und  sohin  in  der  Lage
sind,  von  den  öffentlichen  Vorlesungen  über  das  chirurgische
Studium  Gebrauch  zu  machen;  die  auf  dem  Lande  müssen
dieselben  durch  fleißiges  Lesen  der  Anfangsgründe  der  Chikurgie, ¬
  und  den  Unterricht  ihres  Lehrherrn  zu  ersetzen  suchen.
Bringt  er  nun  aber  die  erforderlichen  Zeugnisse  bey,
so  ist  selber  in  Gegenwart  des  Physikers,  des  Ober=  und
Untervorstehers,  und  eines  Mitgliedes  des  Greminms  über
jene  Gegenstände,  die  einem  guten  Wundarzt=Gehülfen  zu
wissen  nothwendig  sind,  genau  zu  prüfen;  finden  sie,  daß
er  hinlängliche  Kenntnisse  besitzt,  so  wird  er  freygesprochen,
und  erhält  das  gewöhnliche  Lehrzeugniß.  Finden  sie  ihn
ader  nicht  fähig  genug,  so  muß  er  noch  so  lange  in  der
Lehre  zu  verbleiben  angewiesen  werden,  bis  er  über  sämmtriche ¬
  geforderte  Kentnisse  Genüge  zu  leisten  im  Stande  ist.
Doch  soll  es  dem  Lehrherrn  erlaubt  seyn,  seinem  Lehrlinge,
wenn  derselbe  sich  während  seiner  Lehrzeit  fleißig  und  ordenlich =
  verhalten,  und  sich  die  vorgeschriebenen  Eigenschaften =
  schon  beygebracht  hat,  ein  halbes  Jahr  von  der  Lehrgen =
  nachzusehen.  Diese  Nachsicht  kann  jedoch  nur  durch  die
von  dem  Lehrlinge  abgelegte  und  dem  Gremium  genigende
Prifung  ihre  Wirfsamkeit  erhalten;  im  entgegengeseten
Falle  hat  der  Lehrling  das  ihm  nachgesehene  halbe  Jahr
noch  zu  vollenden,  und  sich  einer  nochmahligen  Prüfung  zu
unterwerfen.
Sollten  während  der  Lehrzeit  zwischen  dem  Lehrherrn
und  dem  Lehrjungen  Uneinigkeiten  entstehen,  so  müssen  die
            
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