Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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gehörigen  Körperbau,  und  eine  natürliche  Fähigkeit  oder
Anlage  zur  Erlernung  der  Chirurgie  besitze.
Diese  Eigenschaften  sämmtlich  nebst  dem  Taufscheine
sind  in  dem  Aufdingungsprotokolle  anzumerken,  und  es  darf
derjenige  Junge,  dem  eine  derselben  mangelt,  nicht  aufge
dungen  werden.
Wenn  er  aber  zum  Aufdingen  geeignet  ist,  so  hat  der
Physiker  dem  Lehrherrn  in  Gegenwart  des  Lehrjungen
pflichtmäßig  aufzutragen,  daß  er  über  das  sittliche  Betragen ¬
  desselben  genau  wache,  ihn  anständig  behandle,  lediglich
zur  Chirurgie  verwende,  und  keineswegs  zu  häuslichen  oder
knechtischen  Arbeiten  anhalte.
Im  ersten  Jahre  seiner  dreyjährigen  Lehrzeit  soll  der
Junge  gar  keine  Vorlesungen  besuchen,  sondern  lediglich  in
der  Officin  verwendet  werden,  damit  er  sich  die  nöthigen
Vorkenntnisse  beylege,  die  ihm  in  den  folgenden  zwey  Jahren ¬
  die  Studien  erleichtern,  und  mehr  verständlich  machen.
Im  zweyten  Jahre  soll  er  bloß  die  Anatomie,  als
die  Grundlage  seines  chirurgischen  Wissens  gehörig  studieren,
und  die  Semestralprüfungen  ablegen,  wobey  er  gehalten
seyn  soll,  einen  solchen  Fortgang  zu  machen,  daß  er  in  den
Prüfungen  die  erste  Classe  verdiene.
Jm  dritten  Jahre  endlich  soll  er  die  Porlesungen  der
theoretischen  Chirurgie,  dann  die  Jnstrumenten=  und  Bandagenlehre =
  fleißig  besuchen,  um  sich  für  die  bey  der  Freysprechung =
  abzulegenden  Prüfung  gehörig  vorzubereiten,  zu  welcher =
  er  nur  das  Frequentations=Zeugniß  über  die  genaunten =
  Gegenstände  beyzubringen  haben  soll,  weil  man  von
ihm  die  Ablegung  der  öffentlichen  Prüfungen,  und  die  Beybringung =
  der  ersten  Classe  aus  diesen  Gegenständen,  wozu
eine  reifere  Ausbildung  erfordert  wird,  nicht  verlangen
kann.
Eodem  §.  9.
Nach  vollendeten  Lehrjahren  muß  der  Lehrherr  seinen
Lehrjungen  dem  Gremium  abermahl  vorstellen,  um  das
            
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