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gehörigen Körperbau, und eine natürliche Fähigkeit oder
Anlage zur Erlernung der Chirurgie besitze.
Diese Eigenschaften sämmtlich nebst dem Taufscheine
sind in dem Aufdingungsprotokolle anzumerken, und es darf
derjenige Junge, dem eine derselben mangelt, nicht aufge
dungen werden.
Wenn er aber zum Aufdingen geeignet ist, so hat der
Physiker dem Lehrherrn in Gegenwart des Lehrjungen
pflichtmäßig aufzutragen, daß er über das sittliche Betragen ¬
desselben genau wache, ihn anständig behandle, lediglich
zur Chirurgie verwende, und keineswegs zu häuslichen oder
knechtischen Arbeiten anhalte.
Im ersten Jahre seiner dreyjährigen Lehrzeit soll der
Junge gar keine Vorlesungen besuchen, sondern lediglich in
der Officin verwendet werden, damit er sich die nöthigen
Vorkenntnisse beylege, die ihm in den folgenden zwey Jahren ¬
die Studien erleichtern, und mehr verständlich machen.
Im zweyten Jahre soll er bloß die Anatomie, als
die Grundlage seines chirurgischen Wissens gehörig studieren,
und die Semestralprüfungen ablegen, wobey er gehalten
seyn soll, einen solchen Fortgang zu machen, daß er in den
Prüfungen die erste Classe verdiene.
Jm dritten Jahre endlich soll er die Porlesungen der
theoretischen Chirurgie, dann die Jnstrumenten= und Bandagenlehre =
fleißig besuchen, um sich für die bey der Freysprechung =
abzulegenden Prüfung gehörig vorzubereiten, zu welcher =
er nur das Frequentations=Zeugniß über die genaunten =
Gegenstände beyzubringen haben soll, weil man von
ihm die Ablegung der öffentlichen Prüfungen, und die Beybringung =
der ersten Classe aus diesen Gegenständen, wozu
eine reifere Ausbildung erfordert wird, nicht verlangen
kann.
Eodem §. 9.
Nach vollendeten Lehrjahren muß der Lehrherr seinen
Lehrjungen dem Gremium abermahl vorstellen, um das