Einleitung.
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Partheien, eine Erndte für die Papiermacher
und die Schreiberzunft! Vieles ist darin reglementair ¬
oder lokal, und manchen frommen
(Vunsch musste ich nach den Grenzen eines
Gesetzbuchs bei dem Entwurfe unterdrücken,
doch hier mögen einige Andeutungen am rechten ¬
Orte stehen. An manchen Orten ist der
Gebrauch, dass ein Bürger, welcher einen Advokaten ¬
bevollmächtigen will, um Anberaumung ¬
einer Kommission zur Aufnahme der
Vollmacht schriftlich bitten muss, und hierauf
eine schriftliche Ladung, allenfalls auch nachher ¬
die Protokollsabschrift gleichfalls mittelst
einer Signatur bekommt; diese rein überflissige ¬
Schreibereien rauben dem Gerichte die edle
Zeit, und kosten der Parthei mehr als einen
Gulden für Nichts! Wenn eine Schrift dem Gegentheil ¬
mitgetheilt wird, so erhält derselbe
ein besonderes Kommunikationsdekret, und die
andere Parthei gleichfalls ein besonderes Notifikationsdekret: ¬
Schade um Zeit und Papier!
ein kurzes Inscript: Communicetur dem Beklagten ¬
ad duplicandum sub termino 30 Tagen, -
mit dem Beisatz für den Bothen „dem
Kläger zur Nachricht vorzuzeigen“ erreieht zur
Erleichterung der Kanzleien und zur grossen
Ersparung an Zeit für die Gerichte denselben
Zweck vollkommen. Ein eigenes Formular¬