Volltext : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 2, Abt. 1)

Einleitung.
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Partheien,  eine  Erndte  für  die  Papiermacher
und  die  Schreiberzunft!  Vieles  ist  darin  reglementair ¬
  oder  lokal,  und  manchen  frommen
(Vunsch  musste  ich  nach  den  Grenzen  eines
Gesetzbuchs  bei  dem  Entwurfe  unterdrücken,
doch  hier  mögen  einige  Andeutungen  am  rechten ¬
  Orte  stehen.  An  manchen  Orten  ist  der
Gebrauch,  dass  ein  Bürger,  welcher  einen  Advokaten ¬
  bevollmächtigen  will,  um  Anberaumung ¬
  einer  Kommission  zur  Aufnahme  der
Vollmacht  schriftlich  bitten  muss,  und  hierauf
eine  schriftliche  Ladung,  allenfalls  auch  nachher ¬
  die  Protokollsabschrift  gleichfalls  mittelst
einer  Signatur  bekommt;  diese  rein  überflissige ¬
  Schreibereien  rauben  dem  Gerichte  die  edle
Zeit,  und  kosten  der  Parthei  mehr  als  einen
Gulden  für  Nichts!  Wenn  eine  Schrift  dem  Gegentheil ¬
  mitgetheilt  wird,  so  erhält  derselbe
ein  besonderes  Kommunikationsdekret,  und  die
andere  Parthei  gleichfalls  ein  besonderes  Notifikationsdekret: ¬
  Schade  um  Zeit  und  Papier!
ein  kurzes  Inscript:  Communicetur  dem  Beklagten ¬
  ad  duplicandum  sub  termino  30  Tagen, -
  mit  dem  Beisatz  für  den  Bothen  „dem
Kläger  zur  Nachricht  vorzuzeigen“  erreieht  zur
Erleichterung  der  Kanzleien  und  zur  grossen
Ersparung  an  Zeit  für  die  Gerichte  denselben
Zweck  vollkommen.  Ein  eigenes  Formular¬
            
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