Zur Konstruktion des Urheberrechts.
285
so sind dies immer nur einzelne Vervielfältigungen. Das Recht des
Musikers auf die Edition von Arrangements ist auf 10 Jahre (im
Regierungsentwurf auf 5—6 Jahre) beschränkt (§ 41 bezw. 48).
Einzelne Nachbildungen von Gemälden und Statuen sind, wenn kein
gewerbsmäßiger Vertrieb beabsichtigt wird, erlaubt (8 32) — also kann
ein mittelmäßiger Künstler eine ganze Stadt mittlerer Ausdehnung mit
Boecklinkopien ausstatten, denn wenn er jedes Bild 2 mal kopirt, so
wird man das noch kaum gewerbsmäßig nennen dürfen; und außer-
dem soll das Alleinrecht, ein Gemälde in Kunstform nachzubilden,
mit dem Tode des Künstlers erlöschen (so Herrenhausentwurf § 49) t
Wie viele Inseln der Seligen würden da unser Geschlecht dereinst
überfluthen, wenn der große Boecklin selbst zu dem Gefilde der Seligen
entrückt wird! —
Der mehrfach nachgewiesene Fehler des deutschen Kunstwerkge-
setzes, daß nach § 7 nur die rechtmäßige Nachbildung, die in
einem anderen Kunstverfahren erfolgte, geschützt wird,35) ist im Ent-
wurf übernommen, und ebenso im Herrenhausentwurf (§ 30 bezw.
37); darnach wäre es dem Maler gestattet, eine von seinem Bilde ge-
machte nicht autorisirte Aetzung nachätzen und vervielfältigen zu lassen,
auch wenn in der Ueberleitung des Bildes in diese andere Kunstform
ein ganz hervorragendes Talent und ganz besondere Feinheit ent-
halten wäre!
Damit ist ein Fehler in der Fassung des Gesetzes wiederholt,
den man in Deutschland zur Noth durch Extensivauslegung korrigiren
kann. Noch mehr, der Fehler ist in das Autorrecht übergegangen.
Während das deutsche Autorgesetz in § 6 in fine mit Recht sagt:
„Uebersetzungen genießen gleich Originalwerken den Schutz dieses Ge-
setzes gegen Nachdruck",33) heißt es im Entwurf, daß an rechtmäßigen
Uebersetzungen ein Urheberrecht wie am Originalwerke bestehe (§ 16
bezw. 23).
Hiergegen muß ich nochmals erwidern, daß es überhaupt keine
rechtmäßigen und unrechtmäßigen Uebersetzungen gibt, sondern daß immer
erst die Vervielfältigung oder Veröffentlichung einer Uebersetzung un-
3R) Vgl. mein Autorrecht S. 174, literarisch-arttstisches Kunstwerk S. 183 f.
bb) In 8 50 des deutschen Autorgesetzes kehrt allerdings der Fehler wieder..
Zur Konstruktion des Urheberrechts.
285
so sind dies immer nur einzelne Vervielfältigungen. Das Recht des
Musikers auf die Edition von Arrangements ist auf 10 Jahre (im
Regierungsentwurf auf 5—6 Jahre) beschränkt (§ 41 bezw. 48).
Einzelne Nachbildungen von Gemälden und Statuen sind, wenn kein
gewerbsmäßiger Vertrieb beabsichtigt wird, erlaubt (8 32) — also kann
ein mittelmäßiger Künstler eine ganze Stadt mittlerer Ausdehnung mit
Boecklinkopien ausstatten, denn wenn er jedes Bild 2 mal kopirt, so
wird man das noch kaum gewerbsmäßig nennen dürfen; und außer-
dem soll das Alleinrecht, ein Gemälde in Kunstform nachzubilden,
mit dem Tode des Künstlers erlöschen (so Herrenhausentwurf § 49) t
Wie viele Inseln der Seligen würden da unser Geschlecht dereinst
überfluthen, wenn der große Boecklin selbst zu dem Gefilde der Seligen
entrückt wird! —
Der mehrfach nachgewiesene Fehler des deutschen Kunstwerkge-
setzes, daß nach § 7 nur die rechtmäßige Nachbildung, die in
einem anderen Kunstverfahren erfolgte, geschützt wird,35) ist im Ent-
wurf übernommen, und ebenso im Herrenhausentwurf (§ 30 bezw.
37); darnach wäre es dem Maler gestattet, eine von seinem Bilde ge-
machte nicht autorisirte Aetzung nachätzen und vervielfältigen zu lassen,
auch wenn in der Ueberleitung des Bildes in diese andere Kunstform
ein ganz hervorragendes Talent und ganz besondere Feinheit ent-
halten wäre!
Damit ist ein Fehler in der Fassung des Gesetzes wiederholt,
den man in Deutschland zur Noth durch Extensivauslegung korrigiren
kann. Noch mehr, der Fehler ist in das Autorrecht übergegangen.
Während das deutsche Autorgesetz in § 6 in fine mit Recht sagt:
„Uebersetzungen genießen gleich Originalwerken den Schutz dieses Ge-
setzes gegen Nachdruck",33) heißt es im Entwurf, daß an rechtmäßigen
Uebersetzungen ein Urheberrecht wie am Originalwerke bestehe (§ 16
bezw. 23).
Hiergegen muß ich nochmals erwidern, daß es überhaupt keine
rechtmäßigen und unrechtmäßigen Uebersetzungen gibt, sondern daß immer
erst die Vervielfältigung oder Veröffentlichung einer Uebersetzung un-
3R) Vgl. mein Autorrecht S. 174, literarisch-arttstisches Kunstwerk S. 183 f.
bb) In 8 50 des deutschen Autorgesetzes kehrt allerdings der Fehler wieder..