Objekt : Fick, Heinrich: Kritische Übersicht der schweizerischen Handels- und Wechselgesetzgebung

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Zug,  Unterwalden,  nid  und  ob  dem  Walde,
Glarus,
Schwyz,
Thurgau,  Uri,  St.  Gallen),  dürften  wohl  nur  Baselstadt  und
Entwurf,  der  mir  unter  dem  Titel  „Bündnerisches  Privatrecht  (Civilgesetzbuch) ¬
  Chur  Druck  der  Officin  von  J.  A.  Pradella  1861*
vorliegt,  weggelassen,  weil  man  jetzt,  nachdem  in  Graubünden  eine
Bank  gegründet  worden  ist,  eine  vollständigere  Wechselgesetzgebung
für  nöthig  erachtete.  Es  zerfällt  dieses  Civilgesetzbuch  in  4  Theile:
Personenrecht  §.  4  bis  175;  Sachenrecht  §.  176  bis  312;  Forderungsrecht ¬
  §.  313  bis  472;  Erbrecht  §.  473  bis  518.  Aus  den
dem  Ganzen  vorangehenden  einleitenden  Bestimmungen  ist  der  §.  3
bemerkenswerth:  „Für  Fälle,  in  welchen  dieses  Gesetz,  selbst  mit
„Hülfe  der  logischen  Interpretation  nicht  ausreicht,  können  im  Kan„ton ¬
  bestehende  Statuten  und  konstante  Rechtsübungen,  sowie  das
„gemeine  Recht,  insoweit  dieselben  weder  dem  Wortlaut  noch
„dem  Geiste  der  inländischen  Gesetzgebung  widerstreiten,  als  subsi„diäre ¬
  Rechtsquelle  benutzt  werden."  Wie  durch  diese  unumwundene
Anerkennung  der  gemeinrechtlichen  Doktrin,  als  einer  subsidiären
Rechtsquelle,  so  ist  dies  Gesetzbuch  auch  durch  seinen  Inhalt  wesentlich ¬
  von  den  drei  dem  Oesterreichischen  Gesetzbuch  nachgebildeten  Kodifikationen ¬
  unterschieden.  Als  ein  selbstständiges  Produkt  wissenschaftlicher ¬
  Durchdringung  des  in  den  besonderen  Rechtsanschauungen ¬
  und  Bedürfnissen  des  Kantons  gegebenen  Stoffes  steht  es  den
beiden  Gesetzbüchern  von  Solothurn  und  Zürich  würdig  zur  Seite.
Anklänge  an  letzteres  finden  sich  namentlich  in  den  mit  dem  Handelsrecht ¬
  zusammenhängenden  Lehren.  So  z.  B.  in  der  Lehre  vom
Gesellschaftsrecht  §.  437  bis  449,  vom  Kommissions=Vertrag  §.  432
vom  Frachtvertrag  §.  433,  vom  Speditionsvertrag  §.  434,  vom  Leibrentenvertrag ¬
  §.  455  und  456,  vom  Versicherungsvertrag  §.  457
bis  459,  vom  Glücksvertrag  §.  460  bis  461,  vom  Kaufvertrag
§.  401  bis  409.  In  Beziehung  auf  Rücktrittsrechte  ist  leider  in
§.  844  ein  dem  österr.  Gesetzbuch  ähnlicher  Standpunkt  festgehalten. ¬
  Ganz  originelle  Standpunkte  hat  das  Gesetzbuch  eingenommen
in  Beziehung  auf  die  im  Interesse  des  Verkehrs  nothwendigen  Vindikationsbeschränkungen ¬
  §.  218  und  in  Beziehung  auf  Aktiengesellschaften, ¬
  welche  in  der  Lehre  von  den  juristischen  Personen  §.  87
bis  97,  in  der  Lehre  vom  Gesammteigenthum  §.  218  berührt  und
dann  in  §.  448  bis  449  noch  besonders  behandelt  werden.  Die
Lehre  vom  anvertrauten  Gut  ist  nicht  recipirt,  aber  es  sollen  er¬
            
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