Exekution.
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doch wird 4) mit der öfkution -
nicht,
fentlichen Feilbiethung zur Entscheidung
der Appellationsinstanz eingehalten.
§. 20.
9) Wirkliche Vollstreckung.
Die wirkliche Vollstreckung geschieht
nach Verschiedenheit der Gegenstände auf
die oben §.4 bis 9. bestimmte Art.