Metadaten : Paech, Fritz: ¬Der Leistungsverzug

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kollision  statt  wie  bei  der  Leihe.  Hier  ist  das  Verhältniß  zwischen
den  Parteien  ein  prekäres.  Der  Hinterleger  ist  ebenso  am  Zurückerhalten ¬
  seiner  Sache  interessirt  wie  namentlich  der  Verwahrer
daran,  sie  wieder  los  zu  werden.  Jeder  der  Paciszenten  kann
daher  jederzeit  auch  fofort  die  Zurückgabe,  beziehungsweise  Zurücknahme ¬
  verlangen,3s)  der  Verwahrer  allerdings  dann  nicht,  wenn
er  sich  vertragsmäßig  die  Hände  gebunden  hat.39)  Sein  Vergütungsanspruch ¬
  ist  daher  auch  erst  mit  dem  Ablauf  des  Verhältnisses
fällig,  da  die  Dauer  des  Vertrags  für  den  Umfang  der  Vergütung
bestimmend  ist.*0)
Aus  ähnlichen  Gründen  sind  Darlehnszinsen  bei  Rückerstattung
des  Kapitals,  und  nur  wenn  das  Darlehn  überjährig  ist,  mit  dem
Schlusse  jeden  Jahres  fällig;*)  sind  doch  die  Zinsen  die  Vergütung
für  die  entzogene  Kapitalsnutzung,  und  richtet  sich  der  Zinsbetrag
ferner  nach  der  Dauer  der  Entziehung.  Für  das  Darlehnskapital
findet  sich  eine  ein-  und  dreimonatige  Kündigungsfrist,  je  nachdem
die  Valuta  die  Werthgrenze  von  dreihundert  Mark  nicht  erreicht
oder  überschreitet.*2)  Solange  Frist  wird  dem  Schuldner  ertheilt,
um  sich  anderweitig  nach  Kapitalien  umzusehen  und  die  nöthigen
Gelder  zur  Rückzahlung  herbeizuschaffen  oder  flüssig  zu  machen.
Alimente  bezwecken  den  Unterhalt  einer  Person  für  die  Zukunft.
Unterhaltsforderungen,  welcher  Art  sie  auch  sein  mögen,  sind  daher
praenumerando  fällig  und  zahlbar,  und  zwar  auf  die  Dauer  eines
Quartals.43)
ist  eine  VorBei ¬
  Miethe,  Pacht,  Dienst-  und  Werkvertrag
leistungspflicht  des  Vermiethers,  Verpächters,  Dienstpflichtigen  und
Unternehmers  sanktionirt.  Die  an  diese  Personen
zu  leistenden
Vergütungen  sind  daher  postnumerando  fällig.*4)
ist  die,  daß
Die  dritte  und  letzte  Möglichkeit,  die  sich  bietet,
durch  einen
die  Zeitbestimmung  durch  einen  der  Kontrahenten  oder
ist  die  Beoder ¬
  mehrere  Dritte  zu  erfolgen  hat.  Im  Zweifel
38)  BGB.  §§  695,  696.
33)  BGB.  §  696.
10)  BGB.  §  699.
*)  BGB.  §  608.
*2)  BGB.  §  609.
*)  BGB
843,  1580,  1612,  1710.
§§  760
*)  BGB
581,  584,  614,  641.
§§  551
            
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