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Vater ergangenen Urtheile geboren sind, haben sie die Rechte
der Staatsbürgerschaft, und diese Rechte werden ihnen auch noch
über die erreichte Großjährigkeit hinaus conservirt. Wenn sie in
dieser festgesetzten Frist zurückkehren, so kommen sie auch in den
Genuß des Fideicommisses. Wenn sie aber innerhalb dieser Frist
nicht zurückkehren, werden sie so, wie die erst nach geschöpftem
Urtheile erzeugten Kinder der Ausgewanderten nicht mehr als
Auswanderer, sondern als Ausländer angesehen, und insoferne
überhaupt Ausländer auch in unseren Staaten Güter besitzen können, ¬
dürften sie auch auf den Genuß des Fideicommisses, wenn
die Reihe der Nachfolge auf sie kömmt, Anspruch haben.
§. 169.
Ob die verhängte schwere Kerkerstrafe ein Erlöschungs=Grund ¬
des Fideicommisses sein
könne?
Der eben gedachte Schriftsteller Herr Dr. Wildner behauptet ¬
ferner *), daß, wenn alle zum Fideicommisse Berufenen
in Folge begangener Verbrechen, die die Todesstrafe oder schwere
Kerkerstrafe nach sich ziehen, zum Besitze ihrer Fideicommisse
dadurch unfähig werden, daß sie nach §. 23 St. G. B. I. Thls.
die Landstandschaft verlieren, das Fideicommiß als erloschen anzusehen ¬
sei; denn ohne Besitz gebe es kein Nutzungs- und kein
Obereigenthum, die Anwärter hätten also den Anspruch auf beide,
mithin auch auf das Fideicommiß verloren, um so mehr, da mit
solchen Personen der Zweck des Fideicommisses unerreichbar sei.
Wenn alle Anwärter zum Tode verurtheilt würden, und
diese Strafe an ihnen vollstreckt worden wäre, würde natürlich
das Fideicommiß erloschen sein, weil keiner zum Fideicommisse
Berufener nach der Voraussetzung existirt. Allein, wenn die Todesstrafe =
an ihnen nicht vollstreckt wird, oder wenn sie zum
schweren Kerker verurtheilt werden, könnte natürlich nur von
dem Verluste jenes Fideicommisses die Rede sein, zu dessen Besitz ¬
das Inkolat erforderlich wäre; aber auch bei diesem Fideicommisse ¬
würde keine Erlöschung, sondern nur eine nothwendige Um1) ¬
Ebendort Seite 341, Nr. 4.