Contents : Abhandlung über die Fideicommisse (1)

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Vater  ergangenen  Urtheile  geboren  sind,  haben  sie  die  Rechte
der  Staatsbürgerschaft,  und  diese  Rechte  werden  ihnen  auch  noch
über  die  erreichte  Großjährigkeit  hinaus  conservirt.  Wenn  sie  in
dieser  festgesetzten  Frist  zurückkehren,  so  kommen  sie  auch  in  den
Genuß  des  Fideicommisses.  Wenn  sie  aber  innerhalb  dieser  Frist
nicht  zurückkehren,  werden  sie  so,  wie  die  erst  nach  geschöpftem
Urtheile  erzeugten  Kinder  der  Ausgewanderten  nicht  mehr  als
Auswanderer,  sondern  als  Ausländer  angesehen,  und  insoferne
überhaupt  Ausländer  auch  in  unseren  Staaten  Güter  besitzen  können, ¬
  dürften  sie  auch  auf  den  Genuß  des  Fideicommisses,  wenn
die  Reihe  der  Nachfolge  auf  sie  kömmt,  Anspruch  haben.
§.  169.
Ob  die  verhängte  schwere  Kerkerstrafe  ein  Erlöschungs=Grund ¬
  des  Fideicommisses  sein
könne?
Der  eben  gedachte  Schriftsteller  Herr  Dr.  Wildner  behauptet ¬
  ferner  *),  daß,  wenn  alle  zum  Fideicommisse  Berufenen
in  Folge  begangener  Verbrechen,  die  die  Todesstrafe  oder  schwere
Kerkerstrafe  nach  sich  ziehen,  zum  Besitze  ihrer  Fideicommisse
dadurch  unfähig  werden,  daß  sie  nach  §.  23  St.  G.  B.  I.  Thls.
die  Landstandschaft  verlieren,  das  Fideicommiß  als  erloschen  anzusehen ¬
  sei;  denn  ohne  Besitz  gebe  es  kein  Nutzungs-  und  kein
Obereigenthum,  die  Anwärter  hätten  also  den  Anspruch  auf  beide,
mithin  auch  auf  das  Fideicommiß  verloren,  um  so  mehr,  da  mit
solchen  Personen  der  Zweck  des  Fideicommisses  unerreichbar  sei.
Wenn  alle  Anwärter  zum  Tode  verurtheilt  würden,  und
diese  Strafe  an  ihnen  vollstreckt  worden  wäre,  würde  natürlich
das  Fideicommiß  erloschen  sein,  weil  keiner  zum  Fideicommisse
Berufener  nach  der  Voraussetzung  existirt.  Allein,  wenn  die  Todesstrafe =
  an  ihnen  nicht  vollstreckt  wird,  oder  wenn  sie  zum
schweren  Kerker  verurtheilt  werden,  könnte  natürlich  nur  von
dem  Verluste  jenes  Fideicommisses  die  Rede  sein,  zu  dessen  Besitz ¬
  das  Inkolat  erforderlich  wäre;  aber  auch  bei  diesem  Fideicommisse ¬
  würde  keine  Erlöschung,  sondern  nur  eine  nothwendige  Um1) ¬
  Ebendort  Seite  341,  Nr.  4.
            
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