fullscreen : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

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Die Form der kumulativen Schuldübernahme.

nimmt die Behauptungs- und Beweislast für die Zwecklosigkeit des
Schuldversprechens infolge Nichteintritts der Bedingung.
Eine unverkennbare Schwierigkeit bereitet der Umstand, daß
die Schriftform nicht bloß für abstrakte Leistungsversprechen vorge-
schrieben ist, sondern auch für zweckvolle Leistungsversprechen, wenn
ich mich wieder so ausdrücken darf, d. i. für Leistungsversprechen,
welche durch die zweckergebende Tatsache bedingt sind, wie z. B. für
die Bürgschaft. M. E. muß Kläger abgewiesen werden, wenn er
auf eine schriftliche Bürgschaftsurkunde hin klagte, gleich als ob ihm
eine Urkunde im Sinne des § 780 BGB. zur Seite stände, ohne
der Tatsache zu gedenken, daß der Aussteller für die Verbindlichkeit
eines Dritten einstehen wollte, sobald sich die Natur der Urkunde
als Bürgschaftsurkunde ergibt. Es zeigt sich, daß die Verselbständi-
gung des Leistungsversprechens in ea8u nicht Aufgabe der Schrift-
form war. Die Urkunde enthält die zweckergebende gesetzliche Be-
dingung, nicht eine gewillkürte. Die Nachhilfe durch Replik, um
die richtige, unerläßliche Klagebegründung zu liefern, sollte wenigstens
in einem solchen Falle nicht gestattet werden.
Die kumulative Schuldübernahme dagegen anlangend, welche
auf Grund des Prinzips der Formfreiheit der Verträge auch mündlich
verbindlich ist, so ergibt die Wahl der Schriftform ohne weiteres
die Absicht der Verselbständigung des Leistungsversprechens. Die
schriftliche kumulative Schuldübernahme muß als der römischen ad-
promissio gleichwertig behandelt werden. Die Abstraktion vorn
Zwecke erscheint selbst dann als gewollt, wenn in der Schrift der
Zweck Erwähnung findet, und daraus folgt dann, daß der Gläu-
biger von der Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die fremde
Schuld entstand und demgemäß das Versprechen zweckvoll war, be-
freit ist. Will der Schuldner berechtigt bleiben, vom Gläubiger den
Beweis der Entstehung der Urschuld zu fordern, so muß er die Be-
dingung des Bestehens der Urschuld in der Schrift setzen.
Wenn der Schuldübernehmer auf bezügliche briefliche Anfrage
des Gläubigers brieflich die kumulative Schuldübernahme erklärt,
so dürfte wohl die Annahme eines Schuldversprechens, welches die
Verpflichtung zur Leistung selbständig begründen soll, ausgeschloffen
sein. Die Selbständigkeit ist äußerlich da nicht gegeben, wo ein
gegenseitiger schriftlicher Vertrag zustande kommt. Eine schriftliche,
von Gläubiger und Schuldübernehmer Unterzeichnete Vereinbarung
über die kumulative Schuldübernahme entspricht den Anforderungen

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