Objekt : Schey, Josef von: ¬Das Regressrecht bei Bezahlung fremder Schulden nach dem Österreichischen allg. bürgerl. Gesetzbuche

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  höher,  schätzen  gelernt,  als  das  vor  wenigen  Jahrzehnten
zulässig  schien.  Der  Naivität  des  Gesetzes,  welche  nichts  weiß
von  den  Doctrinen  des  römischen  Rechtes  oder  doch  seiner
modernen  Bearbeiter,  freuen  wir  uns,  statt  sie  zu  verlachen,
und  die  Knappheit  unserer  Codification,  welche  es  nicht  für
nöthig  hält,  allem  und  jedem  seine  Regel  zu  verschreiben,
schelten  wir  nicht  als  Kurzsichtigkeit,  sondern  preisen  wir  als
weise  Zurückhaltung.  Und  so  suchen  wir  in  unserem  a.  b.  Gb.
nichts  anderes,  als  was  es  enthält,  aber  wir  suchen  auch  alles
aus  ihm  zu  Tage  zu  fördern,  was  es  enthält  —  damit  gleich
weit  entfernt  von  der  kritiklosen  Buchstaben-Interpretation
mancher  alten  Commentatoren  unseres  Gesetzbuches,  wie  von
der  „romanisierenden"  Methode,  welche  durchaus  die  Pandekten— ¬
  oder  gar
lehre  in  dem  Gesetzbuche  wiederfinden  will
nichts.  Dass  aber  unsere  particulare  Rechtswissenschaft  den
Zusammenhang  mit  der  deutschen  verlieren  könnte,  das  brauchen
wir  seit  der  Epoche  der  österreichischen  Civilistik,  welche  Unger
inauguriert  hat,  nicht  mehr  zu  fürchten.
Gleichsam  als  Illustration  zu  diesen  Gedanken  sei  nun
versucht,  ob  und  wie  eine  unbefangene  Auslegung  der  eingangs
genannten  Paragraphe  zum  Ziele  führt,  eine  Auslegung,  welche
nicht  bei  jedem  Schritte  sich  durch  Zweifel  an  dem  Gesetze,
ihrem  Gegenstand,  irre  machen  lässt,  sondern  sich  vertrauensvoll ¬
  demselben  hingibt.
I.
Ich  beginne  mit  §  1358  a.  b.  Gb.,  und  frage  zunächst
A.  nach  dessen  Voraussetzungen,  oder  dessen  Anwendungsgebiet. ¬
  Der  §  lautet:
„Wer  die  Schuld  eines  Andern  bezahlt,  tritt  in  die
Rechte  des  Gläubigers,  und  ist  befugt,  von  dem  Schuldner
den  Ersatz  der  bezahlten  Schuld  zu  fordern.  Zu  diesem  Ende
            
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