Object : Glück, Christian Friedrich von: Hermeneutisch-systematische Erörterung der Lehre von der Intestaterbfolge nach den Grundsätzen des ältern und neuern Römischen Rechts, als Beytrag zur Erläuterung der Pandecten

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men,  damit  vor  Erstattung  eurer  Berichte  wegen  ähnlicher  Gesuche,  daß  jene
Nothwendigkeit  wirklich  vorhanden
sey,  hinlänglich  dargethan  werde.  DaJuli ¬
  1795.
ran  2c.  Geben  zu  Dresden  am  29.
An
Graf  von  Löben.
die  Stift=Naumburgische  Regierung.
28.
Befehl,  das  Ablesen  der  wegen  Abstellung  der  Handwerksmißbraͤuche
ergangenen  Mandate  betr.,  vom  31.  December  1799.
J.  A.  ec.  uns  ist  geziemend  vorgetragen  worden,  was  ihr  uͤber  den  neuern
Schluß  der  fränkischen  Kreisversammlung  vom  16.  verwichenen  Monats  October, ¬
  Handwerksmisbräuche  betreffend,  unterm  3.  des  ablaufenden  Monats
unterthänigst  angezeiget  habt.  Wir  genehmigen  darauf  den  von  euch  gemachten ¬
  Antrag,  daß  die  wegen  Abstellung  einiger  Handwerksmisbräuche  am  19.  October ¬
  1731  und  18.  September  1772  erlassenen  Mandate,  damit  sie  nicht  so
leicht  in  Vergessenheit  kommen  mögen,  einmal  in  jedem  Jahre  bey  den  gewöhnlichen ¬
  Handwerkszusammenkünften  abgelesen  werden  sollen  und  begehren
gnädigst,  ihr  wollet  in  dessen  Gemäßheit  das  Erforderliche  verfügen.  Daran  2c.
Geben  zu  Dresden  am  31.  December  1799.
An
Graf  von  Hohenthal.
die  Ober=Aufsicht  in  Schleußingen.
29.
Rescript,  das  Befugniß  der  Gerichtsobrigkeiten,  von  den  Wanderjahren ¬
  und  der  Befolgung  der  Special-Innungs-Artikel  zu  dispensiren, ¬
  betr.,  vom  12.  Febr.  1800.
J.  A.  rc.  Was  Uns  ihr  zu  Befolgung  unsers  Rescripts  vom  3.  Jul.  v.  J.
in  Ansehung  des  von  dem  Grafen  zu  Solms-Wildenfels  prätendirten  Rechts,
von  den  Wanderjahren  zu  dispensiren,  anderweit  gehorsamst  angezeigt,  und
wohin  ihr  diesfalls,  sowohl  über  ähnliche  Fälle  von  etwanigen  Dispensationsbefugnissen ¬
  anderer  Unter-Obrigkeiten  nunmehr  das  unmäasgebliche  Dafürhalten
eröffnet  habt,  solches  ist  uns  aus  eurem  unterthänigsten  Berichte  vom  14.  Nov.
v.  J.  geziemend  vorgetragen  worden.
Nachdem  wir  nun,  in  durchgängiger  Genehmigung  eures  unvorgreiflichen
Gutachtens  geschehen  lassen  können,  daß  an  den  Grafen  zu  Solms=Wildenfels,
sich  der  Dispensation  von  den  Wanderjahren  für  das  Künftige  zu  enthalten,
rescribiret  und  überhaupt  in  Zukunft  den,  zu  Confirmation  der  Innungs-Artikel ¬
  berechtigten  Gerichts-Obrigkeiten,  die  Dispensation  nur  von  solchen  Artikeln, ¬
  die  auf  vorhin  ergangene  Landesherrliche  Befehle  und  gesetzliche  Anordnungen ¬
  sich  nicht  gründen,  und  übrigens  nur  in  Fällen,  wo  das  Recht  eines
Dritten  nicht  in  Frage  kömmt,  oder  gar  auf  keine  Weise  verletzt  wird;  so
begehren  Wir  gnädigst,  ihr  wollet  dem  gemäß  das  weiter  Nöthige  verfügen
und  euch  darnach  gehorsamst  achten.  Geben  zu  Dresden  den  12.  Febr.  1800.
An  die  Landesregierung.
von  Carlowitz.
            
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