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men, damit vor Erstattung eurer Berichte wegen ähnlicher Gesuche, daß jene
Nothwendigkeit wirklich vorhanden
sey, hinlänglich dargethan werde. DaJuli ¬
1795.
ran 2c. Geben zu Dresden am 29.
An
Graf von Löben.
die Stift=Naumburgische Regierung.
28.
Befehl, das Ablesen der wegen Abstellung der Handwerksmißbraͤuche
ergangenen Mandate betr., vom 31. December 1799.
J. A. ec. uns ist geziemend vorgetragen worden, was ihr uͤber den neuern
Schluß der fränkischen Kreisversammlung vom 16. verwichenen Monats October, ¬
Handwerksmisbräuche betreffend, unterm 3. des ablaufenden Monats
unterthänigst angezeiget habt. Wir genehmigen darauf den von euch gemachten ¬
Antrag, daß die wegen Abstellung einiger Handwerksmisbräuche am 19. October ¬
1731 und 18. September 1772 erlassenen Mandate, damit sie nicht so
leicht in Vergessenheit kommen mögen, einmal in jedem Jahre bey den gewöhnlichen ¬
Handwerkszusammenkünften abgelesen werden sollen und begehren
gnädigst, ihr wollet in dessen Gemäßheit das Erforderliche verfügen. Daran 2c.
Geben zu Dresden am 31. December 1799.
An
Graf von Hohenthal.
die Ober=Aufsicht in Schleußingen.
29.
Rescript, das Befugniß der Gerichtsobrigkeiten, von den Wanderjahren ¬
und der Befolgung der Special-Innungs-Artikel zu dispensiren, ¬
betr., vom 12. Febr. 1800.
J. A. rc. Was Uns ihr zu Befolgung unsers Rescripts vom 3. Jul. v. J.
in Ansehung des von dem Grafen zu Solms-Wildenfels prätendirten Rechts,
von den Wanderjahren zu dispensiren, anderweit gehorsamst angezeigt, und
wohin ihr diesfalls, sowohl über ähnliche Fälle von etwanigen Dispensationsbefugnissen ¬
anderer Unter-Obrigkeiten nunmehr das unmäasgebliche Dafürhalten
eröffnet habt, solches ist uns aus eurem unterthänigsten Berichte vom 14. Nov.
v. J. geziemend vorgetragen worden.
Nachdem wir nun, in durchgängiger Genehmigung eures unvorgreiflichen
Gutachtens geschehen lassen können, daß an den Grafen zu Solms=Wildenfels,
sich der Dispensation von den Wanderjahren für das Künftige zu enthalten,
rescribiret und überhaupt in Zukunft den, zu Confirmation der Innungs-Artikel ¬
berechtigten Gerichts-Obrigkeiten, die Dispensation nur von solchen Artikeln, ¬
die auf vorhin ergangene Landesherrliche Befehle und gesetzliche Anordnungen ¬
sich nicht gründen, und übrigens nur in Fällen, wo das Recht eines
Dritten nicht in Frage kömmt, oder gar auf keine Weise verletzt wird; so
begehren Wir gnädigst, ihr wollet dem gemäß das weiter Nöthige verfügen
und euch darnach gehorsamst achten. Geben zu Dresden den 12. Febr. 1800.
An die Landesregierung.
von Carlowitz.