Einleitung.
§. I. Inhalt, Tendenz und Plan der Vorlesungen über
Preußisches Landrecht.
Die Gegensätze in der modernen Behandlung der Disciplinen des
Privatrechts, welche sich in den Kämpfen des Romanismus und Germanismus, ¬
so wie in dem an die Formel: „Volksrecht, Juristenrecht
Gesetzgebung" geknüpften Streite offenbaren, gewinnen eine eigenthümliche ¬
Bedeutung für das in Preußen geltende Landrecht, welches aus
einer systematischen Verschmelzung von Römischem und Germanischem
Rechtsstoffe und aus dem Glauben an die Alleinherrschaft des geschriebenen ¬
Gesetzes hervorgegangen ist.
Die Thätigkeit der Gesetzgebung ist in verschiedenen Zeiten eine sehr
verschiedenartige gewesen. Wie groß ist der Unterschied zwischen den
bloßen Aufzeichnungen der bereits mit dem Volke erwachsenen und in
Gewohnheiten ausgeprägten Rechtsbildungen auf der einen und den neu
und schöpferisch auftretenden Gesetzgebungen auf der anderen Seite! Und
wie mannigfach sind innerhalb dieser Extreme die Uebergänge, in denen
die gesetzgeberische Thätigkeit eine gewisse Mitte hält zwischen bloßem
Anerkennen des Bestehenden und neuem Schaffen des Zukünftigen!
Im vorigen Jahrhunderte hatte man verlernt, daß das Recht nicht
erst durch das Gesetz geschaffen wird, und daß das Gesetz nur eine der
Formen, und zwar immerhin eine vergängliche Form ist, in welcher dem,
was Recht ist, Gestalt und Ausdruck gegeben wird. Es herrschte vielmehr ¬
eine ziemlich prosaische Vorstellung von der Allmacht des Gesetzes,
neben welcher die übrigen Formen der Rechtsbildung ohnmächtig sein
sollten; während die antike Auffassung von der Erhabenheit des Gesetzes
der recta ratio Summi Jovis — den übrigen Rechts-Gestaltungen
keinen Eintrag gethan hatte.
Das Erwachen eines lebhafteren gesetzgeberischen Triebes bezeichnet
die Zeit des Ueberganges aus einem mehr particulären und zuständlichen
Heydemann, Preuß. Civilrecht.