Inhaltsverzeichnis : Band (02)

Einleitung.
§.  I.  Inhalt,  Tendenz  und  Plan  der  Vorlesungen  über
Preußisches  Landrecht.
Die  Gegensätze  in  der  modernen  Behandlung  der  Disciplinen  des
Privatrechts,  welche  sich  in  den  Kämpfen  des  Romanismus  und  Germanismus, ¬
  so  wie  in  dem  an  die  Formel:  „Volksrecht,  Juristenrecht
Gesetzgebung"  geknüpften  Streite  offenbaren,  gewinnen  eine  eigenthümliche ¬
  Bedeutung  für  das  in  Preußen  geltende  Landrecht,  welches  aus
einer  systematischen  Verschmelzung  von  Römischem  und  Germanischem
Rechtsstoffe  und  aus  dem  Glauben  an  die  Alleinherrschaft  des  geschriebenen ¬
  Gesetzes  hervorgegangen  ist.
Die  Thätigkeit  der  Gesetzgebung  ist  in  verschiedenen  Zeiten  eine  sehr
verschiedenartige  gewesen.  Wie  groß  ist  der  Unterschied  zwischen  den
bloßen  Aufzeichnungen  der  bereits  mit  dem  Volke  erwachsenen  und  in
Gewohnheiten  ausgeprägten  Rechtsbildungen  auf  der  einen  und  den  neu
und  schöpferisch  auftretenden  Gesetzgebungen  auf  der  anderen  Seite!  Und
wie  mannigfach  sind  innerhalb  dieser  Extreme  die  Uebergänge,  in  denen
die  gesetzgeberische  Thätigkeit  eine  gewisse  Mitte  hält  zwischen  bloßem
Anerkennen  des  Bestehenden  und  neuem  Schaffen  des  Zukünftigen!
Im  vorigen  Jahrhunderte  hatte  man  verlernt,  daß  das  Recht  nicht
erst  durch  das  Gesetz  geschaffen  wird,  und  daß  das  Gesetz  nur  eine  der
Formen,  und  zwar  immerhin  eine  vergängliche  Form  ist,  in  welcher  dem,
was  Recht  ist,  Gestalt  und  Ausdruck  gegeben  wird.  Es  herrschte  vielmehr ¬
  eine  ziemlich  prosaische  Vorstellung  von  der  Allmacht  des  Gesetzes,
neben  welcher  die  übrigen  Formen  der  Rechtsbildung  ohnmächtig  sein
sollten;  während  die  antike  Auffassung  von  der  Erhabenheit  des  Gesetzes
der  recta  ratio  Summi  Jovis  —  den  übrigen  Rechts-Gestaltungen
keinen  Eintrag  gethan  hatte.
Das  Erwachen  eines  lebhafteren  gesetzgeberischen  Triebes  bezeichnet
die  Zeit  des  Ueberganges  aus  einem  mehr  particulären  und  zuständlichen
Heydemann,  Preuß.  Civilrecht.
            
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