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me der Sperren und Inventarien sich strenge nach Vorschrift ¬
des beygedruckten Hofdecretes ddo. 17. Juny 1803
Zahl 609, und ddo. 18. April 1804 Zahl 664 zu
benehmen.
Appellationsgerichts=Currende vom 6. Juny 1827.
Hofdecret vom 17. Juny 1803.
Wenn bey Todesfällen eine Büchersammlung wichtig
und zahlreich ist, hat der Sperr-Commissär solches dem
Bücher=Revisions=Amte ungesäumt anzuzeigen, von welchem =
sich sodann Jemand selbst dahin zu verfügen, und die
bey der Untersuchung vorgefundenen, auf eine oder die
andere Art dem Verbothe unterliegenden Bücher in sichere
Verwahrung zu nehmen hat.
Hofdecret vom 18. April 1804.
In Beziehung auf die höchste Entschließung, wegen
der bey Verlassenschaftsfällen vorfindigen Bücher, wird
weiter verordnet: Da das Revisionsamt sein Amt nicht wohl
handeln kann, wenn es nicht vorläufig das Verzeichniß der
hinterlassenen Bücher eingesehen, und über die Bezeichnung
derselben in zweifelhaften Fällen sich Raths erhohlet hat;
so haben die Justiz=Behörden bey den hinterlassenen Büchersammlungen, ¬
sie mögen auch nur klein, und das Verfahren ¬
den Sperr=Commissären allein zu überlassen, oder
so beträchtlich seyn, daß ein Beamter des RevisionsAmtes ¬
zur Amtshandlung zu erscheinen habe, dieses dem
Bucher=Revisions=Amte für jeden Fall ungesäumt anzuzeigen, ¬
und die Verfertigung der Cataloge einzuleiten, mithin ¬
nach dieser Vorschrift auch auf den Fall, wenn die
Verlassenschaft absque beneficio legis et inventarii
angetreten worden wäre, jedes Mahl vorzugehen; wobey
sich jedoch von selbst versteht, daß, so fern der SperrCommissär ¬
hierzu die erforderliche Geschicklichkeit nicht be¬