Contents : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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me  der  Sperren  und  Inventarien  sich  strenge  nach  Vorschrift ¬
  des  beygedruckten  Hofdecretes  ddo.  17.  Juny  1803
Zahl  609,  und  ddo.  18.  April  1804  Zahl  664  zu
benehmen.
Appellationsgerichts=Currende  vom  6.  Juny  1827.
Hofdecret  vom  17.  Juny  1803.
Wenn  bey  Todesfällen  eine  Büchersammlung  wichtig
und  zahlreich  ist,  hat  der  Sperr-Commissär  solches  dem
Bücher=Revisions=Amte  ungesäumt  anzuzeigen,  von  welchem =
  sich  sodann  Jemand  selbst  dahin  zu  verfügen,  und  die
bey  der  Untersuchung  vorgefundenen,  auf  eine  oder  die
andere  Art  dem  Verbothe  unterliegenden  Bücher  in  sichere
Verwahrung  zu  nehmen  hat.
Hofdecret  vom  18.  April  1804.
In  Beziehung  auf  die  höchste  Entschließung,  wegen
der  bey  Verlassenschaftsfällen  vorfindigen  Bücher,  wird
weiter  verordnet:  Da  das  Revisionsamt  sein  Amt  nicht  wohl
handeln  kann,  wenn  es  nicht  vorläufig  das  Verzeichniß  der
hinterlassenen  Bücher  eingesehen,  und  über  die  Bezeichnung
derselben  in  zweifelhaften  Fällen  sich  Raths  erhohlet  hat;
so  haben  die  Justiz=Behörden  bey  den  hinterlassenen  Büchersammlungen, ¬
  sie  mögen  auch  nur  klein,  und  das  Verfahren ¬
  den  Sperr=Commissären  allein  zu  überlassen,  oder
so  beträchtlich  seyn,  daß  ein  Beamter  des  RevisionsAmtes ¬
  zur  Amtshandlung  zu  erscheinen  habe,  dieses  dem
Bucher=Revisions=Amte  für  jeden  Fall  ungesäumt  anzuzeigen, ¬
  und  die  Verfertigung  der  Cataloge  einzuleiten,  mithin ¬
  nach  dieser  Vorschrift  auch  auf  den  Fall,  wenn  die
Verlassenschaft  absque  beneficio  legis  et  inventarii
angetreten  worden  wäre,  jedes  Mahl  vorzugehen;  wobey
sich  jedoch  von  selbst  versteht,  daß,  so  fern  der  SperrCommissär ¬
  hierzu  die  erforderliche  Geschicklichkeit  nicht  be¬
            
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