Allgem. Theil. Zweiter Abschnitt.
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Sweites Capitel.
Von den juristischen Personen.
§ 142.
I. Begriff von einer juristischen Person überhaupt.
Als juristische (moralische, fingirte) Person wird alles
betrachtet, was im Staate außer dem einzelnen Menschen als ein
eigenes Rechtssubject betrachtet wird (a). Dahin gehört nun zunächst ¬
der Staat selbst, ferner der Regent, als jeweiliger Inhaber ¬
der höchsten Staatsgewalt (6), so wie jedes Staatsamt
in Ansehung der damit verbundenen Rechte, und die Staatscasse
oder der Fiscus (§ 144); sodann gehören dahin aber auch Gemeinheiten ¬
aller Art (§ 143), alle vom Staate anerkannte und
genehmigte fromme und milde Stiftungen (piae causae)
(§ 145) und endlich auch die Erbschaft eines Verstorbenen, so
lange sie vom Erben noch nicht erworben ist (hereditas iacens) (c).
(a) Vergl. Heise Grundriß eines Systems des gemeinen Civilrechts, 3te Ausg.
S. 25. Not. 15. — Schweppe Röm. Privatrecht, 4te Ausg. Th. 1.
§ 77—83.— Fritz Erläuter. zu Wening H. 1. S. 148 ff. v. Savigny
im II. Bande seiner Pandekten, S. 235 ff. Die Römer hatten nur den
Ausdruck „personarum universitas“, der auf respublicae und zu Personen ¬
erhobene societates ging, sich aber vom siscus und von den piis
causis, noch mehr von der hereditas unterschied, wie schon aus dem
prozessualischen Standpunkte, in welchem die Sache in den Pandekten aufgestellt ¬
ist, hervorgeht. Roßhirtgem. d. R. § 85. v. Savigny II. S. 255.
(b) fr. 56. 57. D. 31. — fr. 20. § 1. D. 33. 1. — Nov. 134. c. 6.
(c) fr. 34. D. 41. 1. — § 2. J. 2. 14. — fr. 31. § 1. D. 28. 5. — fr. 22.
D. 46. 1.
§ 143.
II. Von den Gemeinheiten insbesondere (a).
Eine Gemeinheit (universitas, corpus, collegium) ist eine
Vereinigung Mehrerer zu einem, der Regel nach über das Leben
der einzelnen Mitglieder hinaus fortdauernden, Zwecke, welche vom
Staate genehmigt und als moralische Person anerkannt ist. Die
Gemeinheit als Ganzes wird hier als personificirt gedacht und
erscheint daher als ein besonderes Rechtssubject für sich und durchaus ¬
verschieden von den einzelnen Mitgliedern derselben als physischen ¬
Personen. 1) Eine solche Gemeinheit kann nur unter Aucto¬