Volltext : Lehrbuch des heutigen römischen Rechts (1)

Allgem.  Theil.  Zweiter  Abschnitt.
210
Sweites  Capitel.
Von  den  juristischen  Personen.
§  142.
I.  Begriff  von  einer  juristischen  Person  überhaupt.
Als  juristische  (moralische,  fingirte)  Person  wird  alles
betrachtet,  was  im  Staate  außer  dem  einzelnen  Menschen  als  ein
eigenes  Rechtssubject  betrachtet  wird  (a).  Dahin  gehört  nun  zunächst ¬
  der  Staat  selbst,  ferner  der  Regent,  als  jeweiliger  Inhaber ¬
  der  höchsten  Staatsgewalt  (6),  so  wie  jedes  Staatsamt
in  Ansehung  der  damit  verbundenen  Rechte,  und  die  Staatscasse
oder  der  Fiscus  (§  144);  sodann  gehören  dahin  aber  auch  Gemeinheiten ¬
  aller  Art  (§  143),  alle  vom  Staate  anerkannte  und
genehmigte  fromme  und  milde  Stiftungen  (piae  causae)
(§  145)  und  endlich  auch  die  Erbschaft  eines  Verstorbenen,  so
lange  sie  vom  Erben  noch  nicht  erworben  ist  (hereditas  iacens)  (c).
(a)  Vergl.  Heise  Grundriß  eines  Systems  des  gemeinen  Civilrechts,  3te  Ausg.
S.  25.  Not.  15.  —  Schweppe  Röm.  Privatrecht,  4te  Ausg.  Th.  1.
§  77—83.—  Fritz  Erläuter.  zu  Wening  H.  1.  S.  148  ff.  v.  Savigny
im  II.  Bande  seiner  Pandekten,  S.  235  ff.  Die  Römer  hatten  nur  den
Ausdruck  „personarum  universitas“,  der  auf  respublicae  und  zu  Personen ¬
  erhobene  societates  ging,  sich  aber  vom  siscus  und  von  den  piis
causis,  noch  mehr  von  der  hereditas  unterschied,  wie  schon  aus  dem
prozessualischen  Standpunkte,  in  welchem  die  Sache  in  den  Pandekten  aufgestellt ¬
  ist,  hervorgeht.  Roßhirtgem.  d.  R.  §  85.  v.  Savigny  II.  S.  255.
(b)  fr.  56.  57.  D.  31.  —  fr.  20.  §  1.  D.  33.  1.  —  Nov.  134.  c.  6.
(c)  fr.  34.  D.  41.  1.  —  §  2.  J.  2.  14.  —  fr.  31.  §  1.  D.  28.  5.  —  fr.  22.
D.  46.  1.
§  143.
II.  Von  den  Gemeinheiten  insbesondere  (a).
Eine  Gemeinheit  (universitas,  corpus,  collegium)  ist  eine
Vereinigung  Mehrerer  zu  einem,  der  Regel  nach  über  das  Leben
der  einzelnen  Mitglieder  hinaus  fortdauernden,  Zwecke,  welche  vom
Staate  genehmigt  und  als  moralische  Person  anerkannt  ist.  Die
Gemeinheit  als  Ganzes  wird  hier  als  personificirt  gedacht  und
erscheint  daher  als  ein  besonderes  Rechtssubject  für  sich  und  durchaus ¬
  verschieden  von  den  einzelnen  Mitgliedern  derselben  als  physischen ¬
  Personen.  1)  Eine  solche  Gemeinheit  kann  nur  unter  Aucto¬
            
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