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sind die vielfachen strengen Verbote der Mißheurathen im alten
Rechte vielleicht als Analogie hierher zu ziehen. Positiv betrachtet ¬
läßt das System der persönlichen Rechte ebenfalls
eine völlig gleiche Auffassung der Römer und Germanen erkennen. ¬
Nur derjenige Fremde, welcher einem staatlich anerkannten ¬
Volksstamme angehört, lebt nach seinem Recht, d. h.
hat überhaupt ein Recht, namentlich ein Wergeld. Auch das
hospitium beruht bei Griechen und Römern auf derselben Grundlage. ¬
— Es dürfte interessant sein, zu erfahren, wie der Verf. das
jus albinagii und vollends das Wildfangsrecht erklären und
in Uebereinstimmung mit seinen Sätzen bringen würde.
Eine principielle Verschiedenheit der beiden Rechte in diesem ¬
Punct liegt mithin nicht vor. Unser modernes Recht hat
mit der uns heut zu Tage beschränkt und egoistisch erscheinenden ¬
Ausschließung der Fremden gebrochen und die Aufnahme
des römischen Rechts hat uns daran nicht gehindert, ja die
behauptete universelle Geltung dieses Rechts mußte nothwendig ¬
in diesem Bestreben unterstützen. Auch von dieser Seite
kann also die Reception des römischen Rechts kein Tadel
treffen.
§. 7.
(Schmidt §. 6.)
Das oberste Princip für die Gestaltung
des Rechts.
Wenn hier der urgirte Gegensatz auch in dem obersten
Princip für die Gestaltung des Rechts gefunden und behauptet ¬
wird, den Römern sei dieß Princip: das persönliche
Interesse des Einzelnen, den Germanen: der aus
der natürlichen und geschichtlichen Ordnung unseres ¬
Lebens sich ergebende höhere sittliche Zweck
der einzelnen Lebensverhältnisse, so stellt sich die