Full text : Hahn, Friedrich von: ¬Die materielle Uebereinstimmung der römischen und germanischen Rechtsprincipien

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sind  die  vielfachen  strengen  Verbote  der  Mißheurathen  im  alten
Rechte  vielleicht  als  Analogie  hierher  zu  ziehen.  Positiv  betrachtet ¬
  läßt  das  System  der  persönlichen  Rechte  ebenfalls
eine  völlig  gleiche  Auffassung  der  Römer  und  Germanen  erkennen. ¬
  Nur  derjenige  Fremde,  welcher  einem  staatlich  anerkannten ¬
  Volksstamme  angehört,  lebt  nach  seinem  Recht,  d.  h.
hat  überhaupt  ein  Recht,  namentlich  ein  Wergeld.  Auch  das
hospitium  beruht  bei  Griechen  und  Römern  auf  derselben  Grundlage. ¬
  —  Es  dürfte  interessant  sein,  zu  erfahren,  wie  der  Verf.  das
jus  albinagii  und  vollends  das  Wildfangsrecht  erklären  und
in  Uebereinstimmung  mit  seinen  Sätzen  bringen  würde.
Eine  principielle  Verschiedenheit  der  beiden  Rechte  in  diesem ¬
  Punct  liegt  mithin  nicht  vor.  Unser  modernes  Recht  hat
mit  der  uns  heut  zu  Tage  beschränkt  und  egoistisch  erscheinenden ¬
  Ausschließung  der  Fremden  gebrochen  und  die  Aufnahme
des  römischen  Rechts  hat  uns  daran  nicht  gehindert,  ja  die
behauptete  universelle  Geltung  dieses  Rechts  mußte  nothwendig ¬
  in  diesem  Bestreben  unterstützen.  Auch  von  dieser  Seite
kann  also  die  Reception  des  römischen  Rechts  kein  Tadel
treffen.
§.  7.
(Schmidt  §.  6.)
Das  oberste  Princip  für  die  Gestaltung
des  Rechts.
Wenn  hier  der  urgirte  Gegensatz  auch  in  dem  obersten
Princip  für  die  Gestaltung  des  Rechts  gefunden  und  behauptet ¬
  wird,  den  Römern  sei  dieß  Princip:  das  persönliche
Interesse  des  Einzelnen,  den  Germanen:  der  aus
der  natürlichen  und  geschichtlichen  Ordnung  unseres ¬
  Lebens  sich  ergebende  höhere  sittliche  Zweck
der  einzelnen  Lebensverhältnisse,  so  stellt  sich  die
            
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