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Jntestat-Successior, auf ferne sämmtlichen Kinder fallen,
als, wenn ein sonstiger Staatsbürger versterbe, fein Ver-
mögen seinen sämmtlichen Kindern anfalle. Aus den
§§. 7. 20. des II. und 111. Gesetzes vom 21. April
4825 ergebe sich dies auch, indem danach dem Guts«
Herrn das Recht abgesprochm werde, unter mehreren
.Miterben den Annehmer- einer bäuerlichen Stelle zu
bestimmen, und nur unter, -mehreren Erbm einer das
-Gut ungetheilt übernehmen solle. 'Der Vorbehalt des
Heimfalles sey nur -zum Vortheil des Gutsherrn geschehen,
er könne nur den Anfall des Colonats an Personen hin-
dern, welche nach den früheren Grün df atzen zur
Succession darauf nicht berufen gewesen, unter mehreren
Berufenen müsse es aber bei dem gemeinrechtlichen ordo
succedendi bewenden, und eö könne dem Heimfalls-
rechte gar nicht'nachtheilig sey», wenn das Colonat an
mehrere, sammtlich -nach den vorherigen -Grundsätzen mit
einem Successionsrechte versehen gewesene, Kinder zu glei-
chen Theilen falle, und somit'bei der Zuweisung an eins
der Kinder als gemeinschaftliches Eigenthum sämmtlicher
Kinder angesehen und behandelt werde, was den Gerich-
tm daher aufgegeben ward. Uebrigens wurde den Bc-
theiligtcn dabei überlassen, auf rechtliches Gehör und
förmliche Entscheidung anzutragen.
Die Westphälischeu Provinzkalstände machten, als sie
auf dem dritten Landtage um ein Gesetz baten, wodurch
die Erbfolge bäuerlicher Besitzungen fest-bestimmt, und
deren absolute Theilbarkeit gehindert werde,-darauf auf-
merksam, daß die Disposition -des Heimfalls-Paragraphcn
von den Gerichten lediglich auf die Rechtsverhältnisse