Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Findlinge stipulirten Arzney=Ordinations=Norm zu verord 
nen: es wurden daher die Districts=Physiker verhalten, den 
Chirurgen die zur Hintanhaltung der Mißbräuche und Ver 
kürzungen des Findelhausfondes bekannt gemachte Vorschrift 
vom 1. December 1825 neuerdings in Erinnerung zu brin 
gen, und dieselben wurden für die dießfällige Folgeleistung 
ihrer untergeordneten Wundärzte, so wie auch für die eige 
ne strenge Revision der Conten für Behandlung der Findel 
rinder nach der vorgedachten Vorschrift verantwortlich ge 
macht. 
Gubernial=Verordnung vom 22. August 1826. 
Diese Ordinations=Normen sind folgende: 
Zur Vermeidung des Gebrauches zu kostspieliger Arz 
neyen wurde angeordnet, daß die in den niederösterreichischen 
Kranken=, Versorgungs= und Bezirksarmen=Anstalten einge 
führte Ordinations=Norm bey allen Versorgungs= und son 
stigen Anstalten, deren Medicamentenbedarf entweder aus 
dem Aerarium, oder aus den unter der öffentlichen Ver 
waltung oder Aufsicht stehenden Fonds bestritten werden, 
und so auch bey Epidemien und bey den Bezirksarmen ein 
geführt werden soll. 
Gubernial=Verordnung vom 14. November 1822.
	        
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