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Findlinge stipulirten Arzney=Ordinations=Norm zu verord
nen: es wurden daher die Districts=Physiker verhalten, den
Chirurgen die zur Hintanhaltung der Mißbräuche und Ver
kürzungen des Findelhausfondes bekannt gemachte Vorschrift
vom 1. December 1825 neuerdings in Erinnerung zu brin
gen, und dieselben wurden für die dießfällige Folgeleistung
ihrer untergeordneten Wundärzte, so wie auch für die eige
ne strenge Revision der Conten für Behandlung der Findel
rinder nach der vorgedachten Vorschrift verantwortlich ge
macht.
Gubernial=Verordnung vom 22. August 1826.
Diese Ordinations=Normen sind folgende:
Zur Vermeidung des Gebrauches zu kostspieliger Arz
neyen wurde angeordnet, daß die in den niederösterreichischen
Kranken=, Versorgungs= und Bezirksarmen=Anstalten einge
führte Ordinations=Norm bey allen Versorgungs= und son
stigen Anstalten, deren Medicamentenbedarf entweder aus
dem Aerarium, oder aus den unter der öffentlichen Ver
waltung oder Aufsicht stehenden Fonds bestritten werden,
und so auch bey Epidemien und bey den Bezirksarmen ein
geführt werden soll.
Gubernial=Verordnung vom 14. November 1822.