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mien, und zur Vornahme von Impfungen in denselben Or
ten und in den nähmlichen Tagen gemacht wurden, abge
sonderte Particularien gelegt werden.
Gubernial=Verordnung vom 30. November 1825.
Zu §. 673.
Die k. k. Stiftungen=Hofbuchhaltung hat bemerket,
daß bey den für die epidemisch erkrankten Unterthanen zur
Censur dahin gelangten Berechnungen von den Chirurgen
die Arzneybeträge, bey welchen der stipulirte Perzenten
Abzug zu machen ist, dann die Beträge für verrichtete Ope
rationen, bey welchen kein Perzenten=Abzug Statt hat, in
eine und dieselbe Betrags=Colonne gesetzt werden, und so
mit der richtige Vorgang bey der buchhalterischen Amts
handlung bedeutend erschweret werde.
Um diesem Anstande zu begegnen, wurden die Chi
rurgen angewiesen, in ihren Conten, wo sie die allenfalls
verrichteten Operationen aufzurechnen befugt sind, zwey Be
trags=Colonnen zu eröffnen, wovon in einer die verübten
Operationen, in der andern die verabfolgten Arzneyen an
gesetzt erscheinen sollen.
Gubernial=Verordnung vom 22. October 1827
Zu §. 678.
Die Hofkanzley hat sich aus Anlaß eines einzelnen
vorgekommenen Falles bestimmt gefunden, für die Zukunft
allgemein anzuordnen, daß jedem Wundarzte, dem die Aus
übung der Geburtshülfe untersagt wird, auch die Praxis
in den übrigen Zweigen des wundärztlichen Gewerbes für
denselben Zeitraum eingestellt werde.
Hofkanzley=Verordnung vom 9. July, Gubernial
Verordnung vom 12. August 1827.
Zu §. 684.
Die k. k. Stiftungsbuchhaltung bemerkte, daß sich
noch viele Wundärzte nicht fügen wollen, nach der für die