Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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mien, und zur Vornahme von Impfungen in denselben Or 
ten und in den nähmlichen Tagen gemacht wurden, abge 
sonderte Particularien gelegt werden. 
Gubernial=Verordnung vom 30. November 1825. 
Zu §. 673. 
Die k. k. Stiftungen=Hofbuchhaltung hat bemerket, 
daß bey den für die epidemisch erkrankten Unterthanen zur 
Censur dahin gelangten Berechnungen von den Chirurgen 
die Arzneybeträge, bey welchen der stipulirte Perzenten 
Abzug zu machen ist, dann die Beträge für verrichtete Ope 
rationen, bey welchen kein Perzenten=Abzug Statt hat, in 
eine und dieselbe Betrags=Colonne gesetzt werden, und so 
mit der richtige Vorgang bey der buchhalterischen Amts 
handlung bedeutend erschweret werde. 
Um diesem Anstande zu begegnen, wurden die Chi 
rurgen angewiesen, in ihren Conten, wo sie die allenfalls 
verrichteten Operationen aufzurechnen befugt sind, zwey Be 
trags=Colonnen zu eröffnen, wovon in einer die verübten 
Operationen, in der andern die verabfolgten Arzneyen an 
gesetzt erscheinen sollen. 
Gubernial=Verordnung vom 22. October 1827 
Zu §. 678. 
Die Hofkanzley hat sich aus Anlaß eines einzelnen 
vorgekommenen Falles bestimmt gefunden, für die Zukunft 
allgemein anzuordnen, daß jedem Wundarzte, dem die Aus 
übung der Geburtshülfe untersagt wird, auch die Praxis 
in den übrigen Zweigen des wundärztlichen Gewerbes für 
denselben Zeitraum eingestellt werde. 
Hofkanzley=Verordnung vom 9. July, Gubernial 
Verordnung vom 12. August 1827. 
Zu §. 684. 
Die k. k. Stiftungsbuchhaltung bemerkte, daß sich 
noch viele Wundärzte nicht fügen wollen, nach der für die
	        
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