Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

134
haltenen  Arzneyartikel,  wenn  er  selbe  zu  benöthigen  glaubt,
mit  Ausnahme  der  Gifte  in  seiner  Apotheke,  jedoch  in  einem ¬
  durchaus  gesetzmäßig  guten  Zustande  vorräthig  zu  haben.
Die  bereits  bestehende  Verordnung,  daß  alle  Praeparata ¬
  und  composita  aus  einer  öffentlichen  Apotheke  abgenommen, ¬
  und  sich  mit  Fassungsbücheln  hierüber  ausgewiesen
werden  müsse,  muß  fortwährend  genau  gehandhabt  werden.
Hofkanzley=Verordnung  vom  21.  Juny,  GubernialVerordnung =
  vom  10.  July  1827.
Verzeichniß
der  Arzneykörper,  welche  nebst  den  in  dem  Roth=Apparate ¬
  enthaltenen,  ohnehin  vorgeschriebenen,  in  jeder
Hausapotheke  eines  Landwundarztes  vorräthig  seyn
sollen.
Aufgelöster  essigsauerer  AmActas ¬
  ammoniae  solutus
moniak.
plumbi  acidulus  soBleyzucker. ¬

lutus.
Stinkender  Asand.
Assa  foetida.
Borax.
Borax.
Aether  sulphuricus.
Schwefeläther.
Camphora.
Kampfer.
Cortex  Mezerei.
SeidelbastRinde, ¬

Quercus.
EichenCarbonas ¬
  Magnesiae.
Kohlensauere  Magnesie.
Emplast.Diachilon  simpl.
Einfaches  Bleypflaster.
Cichorei.
Extract.
WegwartDulcamarae. ¬

BittersüßstengelGentianae. ¬

EnzianwurzelExtract. ¬

Hyosciami.
BilsenkrautSquillae. -

MeerzwiebelTaraxaci. ¬

Löwenzahn¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer