Object : Theoretisch-praktischer Commentar über das positive Civilrecht des Kantons Bern (2)

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dem  von  dem  Gegner  anzubiethenden  Beweise  des  Gegentheils =
  zu  widersetzen9
§.  33.
Bestimmung  der  Beweisobliegenheit.
Jn  Betreff  der  zu  beweisenden  Thatsachen,  entsteht
nun  die,  für  das  Recht  der  Partien  sehr  wichtige  Frage:
welche  Partie  diese  Thatsachen  zu  beweisen  habe?  denn  da
die  Beweisführung  viele  Unmusse  und  Unkosten  verursacht,
und  das  Mißlingen  derselben  in  den  meisten  Fällen  für  den
Ausgang  des  Processes  entscheidend  ist=  weil  der  Beweisführer =
  durch  seine  Uebernahme  des  Beweises  einer  bestrittenen =
  Thatsache  eingesteht,  daß  dieselbe  eine  mehr  oder
minder  wichtige  Bedingung  seines  Gesuches  sey;  so  wird
sie  von  den  Rechtslehrern  als  eine  Last  (onus  probandi)
angesehen,  die  nach  dem  Grundsatze  der  Gleichheit  der
Rechte  der  streitenden  Partien,  unter  den  nämlichen  Umständen ¬
  der  einen  wie  der  andern  auffallen  soll  —  actori
incumbit  probatio  —  reus  excipiendo  fit  actor  *).
Die  Rechtsgelehrten  haben  sich  von  jeher  große
Mühe  gegeben,  eine  Regel  aufzustellen,  nach  welcher  mit
7)  Wer  z.  B.  die  Einrede  des  nicht  empfangenen  Geldes  binnen
Jahresfrist  nicht  anbringt,  wird  nicht  mehr  zu  dem  Beweis
des  Nichtempfangs  zugelassen;  sondern  angesehen,  wie  wenn
er  das  Geld  wirklich  empfangen  hätte.  Satz.  8.  S.  219.  s.  auch
Satz.  8.  S.  50.  u.  a.  m.
Satz.  2.  S.  370.  Satz.  4.  S.  371.
            
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