Full text : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 46 = 3.F. Bd. 10 (1905))

Stammler, Die Lehre von dem richtigen Rechte.

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ausrechnen kann, aber er kann die Formel nicht ableiten und ver-
steht daher auch gar nicht, warum seine Rechnung stets richtig ist.
St. will uns die Formel entwickeln, ihre Gesetzmäßigkeit selbst
sollen wir einsehen lernen.
Das ist die Sachlage, und wenn sie richtig geschildert ist,
sind folgende kritische Resultate nicht mehr abzuweisen:
Es ist Unberechtigt, die in einer Rechtsgemeinschast herrschen-
den Anschauungen als Princip des richtigen Rechts zurückzu-
weisen; denn ein gesetzmäßiger Ausdruck ist doch nicht deswegen
falsch, weil er über seine eigene Gesetzmäßigkeit keine Auskunft
gibt. Freilich bleibt die weitere Aufgabe, diese Gesetzmäßigkeit
klar zu legen, und sie muß erfüllt werden können; die Richtigkeit
der mathematischen Formel, die richtige Ergebnisse geliefert hat,
muß auch anders als durch erfolgreiche Anwendung erhärtet
werden können. Dieses Problem löst die Lehre vom richtigen Recht
(im zweiten Buche), natürlich nicht in der Weise, wie es die
Weiterführung der hier vertretenen Ansicht mit sich bringen würde.
Und so constatiren wir als zweites Resultat in größtmöglicher
Allgemeinheit:
Es ist berechtigt oder besser es ist eine große wissenschaftliche
That, die Methode des richtigen Rechts zu erforschen.
Es ist hinwiederum unberechtigt, mit St. zu fordern, die
methodische Einsicht müsse als eine praktische Anweisung, richtiges
Recht zu setzen und zu sprechen, in jedem Einzelfall verwerthet
werden. Wie es für die Arbeiten des Technikers unnütz ist, daß
er sich die mathematische Formel, mit der er seine Berechnungen
ausführt, jedesmal ableitet, so ist es für den praktischen Juristen
nicht nöthig und nicht möglich, bei seinen Entscheidungen vom
Grundgedanken des Rechts bis zu dem gegebenen Thatbestand
herabzusteigen; es genügt die Ueberlegung halbwegs zn beginnen,
also etwa die Auslegung zu suchen, die im Einzelfall Treu und
Glauben entspricht, und die Vorfrage, warum denn Treu und
Glauben diesen maßgebenden Einstuß haben, im Dunkeln zu lassen.

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