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unbestritten nur nach dem bezüglich des ehelichen Güterrechtes ¬
geltenden örtlichen Rechte, also dem Rechte des Domizils ¬
des Ehemannes zur Zeit der Eingehung der Ehe
*) Unger, a. a. 0. p. 193 betont den Wohnsitz zur Zeit, wo
die Schenkung vorgenommen wurde, als massgebend, dies insbesondere -
von dem Gesichtspunkte aus, weil er die Verbote der Schenkungen ¬
nicht in einer Rücksicht auf das Schicksal der Güter, sondern in
dem Zwecke der Erhaltung der sittlichen Reinheit der Ehe begründet
findet, und sie somit zu den Personalstatuten (im älteren Sinne des
Wortes) beizählt. — Unseres Erachtens ist eine Operation mit ethischen
Motiven in der vorliegenden Frage wenig stichhaltig, und wenigstens nicht
durchgreifend haltbar; so finden wir in dem Römischen Rechte den Gesichtspunkt ¬
der ethischen Natur der Schenkungsverbote allerdings gangbar,
während dieses keineswegs auch bezüglich des Deutschen Rechtes behauptet ¬
werden könnte, wo die Zulässigkeit dieser Schenkungen zunächst
nur in einem engen Zusammenhange mit der Gestaltung des ehelichen
Güterrechtes insbesondere dem Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit stand.
Wenn übrigens die Ansicht Unger's über die Behandlung der Schenkungsverbote ¬
als eines Personalstatuts die richtige wäre, so bleibt die gegebene
Durchführung derselben von dem Standpunkte des Oesterreichischen
Rechtes doch noch in einem Punkte unkorrekt formulirt. Unger selbst
erkennt es nämlich an, dass die Theorie der Personal-, Real- und gemischten
Statute den Normen unseres Gesetzbuches über das internat. Privatrecht zwar
zu Grunde liege, sie aber doch bei ihrem recht schwankenden und
mangelhaften Inhalte nicht in Anwendung zu bringen sei, sondern, soweit
das Oesterreichische Gesetz keine positive Vorschriften über die Kollisionsfrage ¬
giebt, das wissenschaftlich begründete Prinzip der lex rei sitae
in Anwendung komme. Im Sinne dieser Regel sollte betreffs der Behandlung ¬
des Schenkungsverbotes als eines Personalstatuts die Anwendung
der in den §§ 4 u. 34 Allg. Bürg. G.B. hinsichtlich des persönlichen Zustandes ¬
gegebenen positiven Vorschriften urgirt werden, sonach aber mit der
Unterscheidung, ob die Ehegatten Oesterreichische Staatsbürger oder
Ausländer sind, das Oesterreichische Recht ohne Rücksicht auf das Domizil, ¬
oder das Domizilrecht, nicht aber ausschliesslich das letztere
als massgebend hingestellt werden. Dies befolgt eben Vesque v. Püttlingen, ¬
welcher unter Acceptation der Ansicht Unger's, dass es sich
hier „um einen Akt der persönlichen Rechtsfähigkeit handelt“, freilich
wieder in seiner Weise unrichtig (ohne Unterscheidung der Staatsbürger
und Ausländer) das Gesetz des Landes, dem die Ehegatten als Unterthanen
angehören, massgebend sein lässt (a. a. O. p. 238). — Sollte die im Texte
urgirte Berücksichtigung des Zusammenhanges der Schenkungsverbote mit
dem ehelichen Güterrechte unhaltbar befunden werden, — sie ist jeden¬