Metadata : Oesterreichisches Ehegüterrecht (1)

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unbestritten  nur  nach  dem  bezüglich  des  ehelichen  Güterrechtes ¬
  geltenden  örtlichen  Rechte,  also  dem  Rechte  des  Domizils ¬
  des  Ehemannes  zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe
*)  Unger,  a.  a.  0.  p.  193  betont  den  Wohnsitz  zur  Zeit,  wo
die  Schenkung  vorgenommen  wurde,  als  massgebend,  dies  insbesondere -
  von  dem  Gesichtspunkte  aus,  weil  er  die  Verbote  der  Schenkungen ¬
  nicht  in  einer  Rücksicht  auf  das  Schicksal  der  Güter,  sondern  in
dem  Zwecke  der  Erhaltung  der  sittlichen  Reinheit  der  Ehe  begründet
findet,  und  sie  somit  zu  den  Personalstatuten  (im  älteren  Sinne  des
Wortes)  beizählt.  —  Unseres  Erachtens  ist  eine  Operation  mit  ethischen
Motiven  in  der  vorliegenden  Frage  wenig  stichhaltig,  und  wenigstens  nicht
durchgreifend  haltbar;  so  finden  wir  in  dem  Römischen  Rechte  den  Gesichtspunkt ¬
  der  ethischen  Natur  der  Schenkungsverbote  allerdings  gangbar,
während  dieses  keineswegs  auch  bezüglich  des  Deutschen  Rechtes  behauptet ¬
  werden  könnte,  wo  die  Zulässigkeit  dieser  Schenkungen  zunächst
nur  in  einem  engen  Zusammenhange  mit  der  Gestaltung  des  ehelichen
Güterrechtes  insbesondere  dem  Gesichtspunkte  der  Vertragsfreiheit  stand.
Wenn  übrigens  die  Ansicht  Unger's  über  die  Behandlung  der  Schenkungsverbote ¬
  als  eines  Personalstatuts  die  richtige  wäre,  so  bleibt  die  gegebene
Durchführung  derselben  von  dem  Standpunkte  des  Oesterreichischen
Rechtes  doch  noch  in  einem  Punkte  unkorrekt  formulirt.  Unger  selbst
erkennt  es  nämlich  an,  dass  die  Theorie  der  Personal-,  Real-  und  gemischten
Statute  den  Normen  unseres  Gesetzbuches  über  das  internat.  Privatrecht  zwar
zu  Grunde  liege,  sie  aber  doch  bei  ihrem  recht  schwankenden  und
mangelhaften  Inhalte  nicht  in  Anwendung  zu  bringen  sei,  sondern,  soweit
das  Oesterreichische  Gesetz  keine  positive  Vorschriften  über  die  Kollisionsfrage ¬
  giebt,  das  wissenschaftlich  begründete  Prinzip  der  lex  rei  sitae
in  Anwendung  komme.  Im  Sinne  dieser  Regel  sollte  betreffs  der  Behandlung ¬
  des  Schenkungsverbotes  als  eines  Personalstatuts  die  Anwendung
der  in  den  §§  4  u.  34  Allg.  Bürg.  G.B.  hinsichtlich  des  persönlichen  Zustandes ¬
  gegebenen  positiven  Vorschriften  urgirt  werden,  sonach  aber  mit  der
Unterscheidung,  ob  die  Ehegatten  Oesterreichische  Staatsbürger  oder
Ausländer  sind,  das  Oesterreichische  Recht  ohne  Rücksicht  auf  das  Domizil, ¬
  oder  das  Domizilrecht,  nicht  aber  ausschliesslich  das  letztere
als  massgebend  hingestellt  werden.  Dies  befolgt  eben  Vesque  v.  Püttlingen, ¬
  welcher  unter  Acceptation  der  Ansicht  Unger's,  dass  es  sich
hier  „um  einen  Akt  der  persönlichen  Rechtsfähigkeit  handelt“,  freilich
wieder  in  seiner  Weise  unrichtig  (ohne  Unterscheidung  der  Staatsbürger
und  Ausländer)  das  Gesetz  des  Landes,  dem  die  Ehegatten  als  Unterthanen
angehören,  massgebend  sein  lässt  (a.  a.  O.  p.  238).  —  Sollte  die  im  Texte
urgirte  Berücksichtigung  des  Zusammenhanges  der  Schenkungsverbote  mit
dem  ehelichen  Güterrechte  unhaltbar  befunden  werden,  —  sie  ist  jeden¬
            
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