120
Die Polizeybehörden werden bey Ertheilung der Be
willigungen auf die Beschaffenheit des Ortes und der Un
ternehmer die gehörige Rücksicht nehmen.
Eodem §. 3.
II. Abschnitt.
Von Bestrafung der Uebertreter.
Wer in verbothenen Zeiten Bälle oder Tanzmusiken
hält, oder die im ersten Paragraph enthaltenen Verordnun
gen nicht befolgt, oder die auf die Bälle und Tanzmusiken
vorgeschriebene Dauer überschreitet, macht sich straffällig.
Eodem §. 4.
Gewerbtreibende und Unternehmer sind auch für die
gute Ordnung bey ihren Tanzmusiken und Bällen verant
wortlich. Wenn Unordnungen vorfallen, die der Unterneh
mer selbst zu heben nicht vermag, und wenn auf seine Er
innerung zur gehörigen Zeit vom Tanze nicht abgelassen wird,
hat er dem zur Aufsicht bestellten Beamten oder Ortsvorste
her die Anzeige zu machen.
Eodem §. 5.
Strafbar machen sich auch jene Tanzgäste, die auf die
Erinnerung des Wirthes oder Unternehmers zur vorgeschrie
benen Zeit vom Tanze nicht ablassen.
Eodem 9. 6.
Ferner sind auch strafbar die Spielleute, welche sich
zu verbothenen, oder über die vorgeschriebene Zeit zu Tanz
musiken gebrauchen lassen.
Eodem §. 7.
Die Strafe der Uebertretung oder Unterlassung der in
dem Hofkanzleydecrete vom 24. August 1826, und in der
gegenwärtigen Verordnung hinsichtlich der Redouten, öffent
licher sowohl als Hausbälle und Tanzmusiken enthaltenen
Vorschriften ist für die Unternehmer öffentlicher Bälle und