Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Die Polizeybehörden werden bey Ertheilung der Be 
willigungen auf die Beschaffenheit des Ortes und der Un 
ternehmer die gehörige Rücksicht nehmen. 
Eodem §. 3. 
II. Abschnitt. 
Von Bestrafung der Uebertreter. 
Wer in verbothenen Zeiten Bälle oder Tanzmusiken 
hält, oder die im ersten Paragraph enthaltenen Verordnun 
gen nicht befolgt, oder die auf die Bälle und Tanzmusiken 
vorgeschriebene Dauer überschreitet, macht sich straffällig. 
Eodem §. 4. 
Gewerbtreibende und Unternehmer sind auch für die 
gute Ordnung bey ihren Tanzmusiken und Bällen verant 
wortlich. Wenn Unordnungen vorfallen, die der Unterneh 
mer selbst zu heben nicht vermag, und wenn auf seine Er 
innerung zur gehörigen Zeit vom Tanze nicht abgelassen wird, 
hat er dem zur Aufsicht bestellten Beamten oder Ortsvorste 
her die Anzeige zu machen. 
Eodem §. 5. 
Strafbar machen sich auch jene Tanzgäste, die auf die 
Erinnerung des Wirthes oder Unternehmers zur vorgeschrie 
benen Zeit vom Tanze nicht ablassen. 
Eodem 9. 6. 
Ferner sind auch strafbar die Spielleute, welche sich 
zu verbothenen, oder über die vorgeschriebene Zeit zu Tanz 
musiken gebrauchen lassen. 
Eodem §. 7. 
Die Strafe der Uebertretung oder Unterlassung der in 
dem Hofkanzleydecrete vom 24. August 1826, und in der 
gegenwärtigen Verordnung hinsichtlich der Redouten, öffent 
licher sowohl als Hausbälle und Tanzmusiken enthaltenen 
Vorschriften ist für die Unternehmer öffentlicher Bälle und
	        
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