Contents : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 39 (1918))

Zur Geschichte des altpreußischen Jagd- und Fischereirechts. 111
gemeldt, das Hetzen und Jagen gestatten und zu-
lassen.“
Hieraus ist mittelst a. e contrario zu folgern, daß, wo
die Voraussetzung nicht zutraf und die im Gemenge be-
findlichen Grundstücke einzelner adeliger Herren nicht den
Umfang von drei Hufen hatten, dieselben nicht jagen durf-
ten und daher auch nicht vermochten, von dem ihnen
auf ihren außerhalb des Gemenges gelegenen, ihnen sonst
noch gehörigen Gütern zustehenden Jagdrecht Gebrauch zu
machen.
Wem aber stand denn nun die Ausübung des Jagd-
rechts auf den kleinen, drei Hufen umfassenden, im Ge-
menge belegenen Grundstücken zu?
Man kann sich, obschon der Landtagsabschied von
1586 hierüber schweigt, als den Jagdberechtigten dort nur
allein den Fürsten und Landesherrn vorstellen. Es stützt
sich diese meine Ansicht auf die aus dem Landtagsabschied
von 1582 entnommene, in dem Landtagsabschied von 1586
wiederholte Erklärung des Markgrafen Georg Friedrich, er
wolle und werde den Herren vom Adel das fernere Jagen
auf ihrem eigenen Grund und Boden gnädig verstatten.
Zeigt sich doch dieser Fürst ganz von der Auffassung be-
herrscht, daß das Jagdrecht ein Regal sei und daher die
Grundbesitzer, welche es besitzen und ausüben, solches
lediglich und allein der fortdauernden Gnade und Bewilli-
gung des Fürsten und Landesherrn zu verdanken hätten.
Eine Ergänzung erfuhr der Landtagsabschied von 1586
durch eine vom Großen Kurfürsten Friedrich Wilhelm im
Jahre 1641 den Ständen des Herzogtums Preußen gegen-
über getane Äußerung. Sie erging dahin, daß, weil die
vom Adel in landesherrschaftlichen Dörfern oder sonsten
unadelige Güter von Freien, Krügern oder andern, auch
von ihm, dem Kurfürsten selbst oder von dessen Vater
„vor Anno 1577 an sich gebracht, aber nicht zu adelichem
Recht verschrieben worden, dahero Gemenge machen“,
dennoch aber „daselbst des Hetzens und Schießens sich

J) 8. den Anhang zum Landrecht von 1721.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer