Contents : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

Mängel  der  Kaufsache.
4.  Veräußerung  oder  Belastung  des  gekauften  Gegenstandes
schließt  gemäß  §  353  den  Rücktritt  nicht  aus.s.8*  Die  Anwendung  dieses
Satzes  ist  bei  der  Wandelung  sachgemäß  und  den  Interessen  der  Beteiligten ¬
  entsprechend.  Kann  der  Käufer  die  Sache  trotz  ihres  Mangels
verwerten,  so  erledigt  sich  oft  der  Streit  mit  dem  Verkäufer.  Wird  sie
ihm  aber  später  von  seinem  Abkäufer  zurückgestellt,  so  besteht  kein
Grund  dafür,  ihm  das  Recht  auf  Wandelung  gegen  seinen  Verkäufer  zu
versagen.  Sind  freilich  bei  demjenigen,  welchem  der  Kaufgegenstand
überlassen  war,  Ereignisse  eingetreten,  welche  dem  Käufer  das  Recht  auf
Wandelung  benommen  hätten,  wenn  sie  sich  bei  ihm  vollzogen  hätten,
so  fällt  sein  Recht  auf  Wandelung  weg,  §  353.
III.  Die  allgemeine  Folge  der  vollzogenen  Wandelung  ist,  daß
jeder  Teil,  soweit  er  noch  nicht  erfüllt  hat,  von  seiner  Verpflichtung
befreit  wird,  namentlich  also  der  Käufer,  welcher  den  Kaufpreis  noch
nicht  berichtigt  hat,  ferner  daß  jeder  das,  was  bereits  geleistet  ist,
zurückzugewähren  hat.  Die  Zurückgewähr  hat  Zug  um  Zug  zu
geschehen,  §  348.  Im  einzelnen  gestalten  sich  diese  Ansprüche:
1.  Dem  Käufer  gebührt  Rückgewähr  des  gezahlten  Kaufpreises,
§  346,  mit  vier  Prozent  Zinsen  von  der  Zeit  des  Empfanges  durch  den
Verkäufer  an,  §  347  letzter  Satz.
Hat  der  Käufer  den  Kaufpreis  noch  nicht  gezahlt,  so  kann  er  Rückgabe
eines  etwa  darüber  ausgestellten  Schuldscheines  oder  Wechsels  fordern,
nicht  minder  Rückerstattung  etwa  gestellter  Sicherheiten  und  in  allen  Fällen
schriftliche  Anerkennung  seiner  Befreiung  von  der  Kaufgelderschuld.
2.  Der  Verkäufer  hat  dem  Käufer  auch  die  von  demselben  aufgewendeten ¬
  Vertragskosten  zu  erstatten,  §  467  Satz  2.  Dies  entspricht
dem  Grundsatze  der  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes.“  Folgerecht ¬
  sind  dem  Käufer  ungeachtet  der  Nichtregelung  der  Frage  im  Gesetz
auch  die  Kosten,  welche  er  bei  der  Auflassung  trug,  wie  auch  die  ihm
zur  Last  fallende  Umsatzsteuer  und  Stempelkosten10  zu  vergüten.
3.  Hat  der  Käufer  auf  die  Kaufsache  Verwendungen  gemacht,
so  haftet  ihm  der  Verkäufer  nur  nach  den  Vorschriften  über  die  Ge8) ¬
  Simon,  Verfügung  des  Käufers  über  den  Kaufgegenstand,  Jur.  Monatsschr.  f.
Posen  Bd.  5  S.  141;  Conze,  Berl.  Inaug.=Diss.  1903.  Vgl.  aber  auch  R.  G.  v.  8.  Febr.
1902,  Entsch.  Bd.  50  S.  100,  sieh  auch  v.  23.  Jan.  1904  bei  Seufferts  Arch.  Bd.  59  S.  179.
8a)  Vgl.  namentlich  auch  Oertmann,  Wandelung  nach  Zwangsversteigerung
der  Kaufsache  in  D.  Jur.  Ztg.  1905  S.  516.
9)  l.  27  D.  h.  t.  21,  1  „quod  emtionis  causa  erogatum  est“
10)  Vgl.  Jur.  Woch.  1897  S.  259  n.  97;  Gruchot  Bd.  41  S.  49;  D.  Jur.  Ztg.
1899  S.  441.
            
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