Mängel der Kaufsache.
4. Veräußerung oder Belastung des gekauften Gegenstandes
schließt gemäß § 353 den Rücktritt nicht aus.s.8* Die Anwendung dieses
Satzes ist bei der Wandelung sachgemäß und den Interessen der Beteiligten ¬
entsprechend. Kann der Käufer die Sache trotz ihres Mangels
verwerten, so erledigt sich oft der Streit mit dem Verkäufer. Wird sie
ihm aber später von seinem Abkäufer zurückgestellt, so besteht kein
Grund dafür, ihm das Recht auf Wandelung gegen seinen Verkäufer zu
versagen. Sind freilich bei demjenigen, welchem der Kaufgegenstand
überlassen war, Ereignisse eingetreten, welche dem Käufer das Recht auf
Wandelung benommen hätten, wenn sie sich bei ihm vollzogen hätten,
so fällt sein Recht auf Wandelung weg, § 353.
III. Die allgemeine Folge der vollzogenen Wandelung ist, daß
jeder Teil, soweit er noch nicht erfüllt hat, von seiner Verpflichtung
befreit wird, namentlich also der Käufer, welcher den Kaufpreis noch
nicht berichtigt hat, ferner daß jeder das, was bereits geleistet ist,
zurückzugewähren hat. Die Zurückgewähr hat Zug um Zug zu
geschehen, § 348. Im einzelnen gestalten sich diese Ansprüche:
1. Dem Käufer gebührt Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises,
§ 346, mit vier Prozent Zinsen von der Zeit des Empfanges durch den
Verkäufer an, § 347 letzter Satz.
Hat der Käufer den Kaufpreis noch nicht gezahlt, so kann er Rückgabe
eines etwa darüber ausgestellten Schuldscheines oder Wechsels fordern,
nicht minder Rückerstattung etwa gestellter Sicherheiten und in allen Fällen
schriftliche Anerkennung seiner Befreiung von der Kaufgelderschuld.
2. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die von demselben aufgewendeten ¬
Vertragskosten zu erstatten, § 467 Satz 2. Dies entspricht
dem Grundsatze der Wiederherstellung des früheren Zustandes.“ Folgerecht ¬
sind dem Käufer ungeachtet der Nichtregelung der Frage im Gesetz
auch die Kosten, welche er bei der Auflassung trug, wie auch die ihm
zur Last fallende Umsatzsteuer und Stempelkosten10 zu vergüten.
3. Hat der Käufer auf die Kaufsache Verwendungen gemacht,
so haftet ihm der Verkäufer nur nach den Vorschriften über die Ge8) ¬
Simon, Verfügung des Käufers über den Kaufgegenstand, Jur. Monatsschr. f.
Posen Bd. 5 S. 141; Conze, Berl. Inaug.=Diss. 1903. Vgl. aber auch R. G. v. 8. Febr.
1902, Entsch. Bd. 50 S. 100, sieh auch v. 23. Jan. 1904 bei Seufferts Arch. Bd. 59 S. 179.
8a) Vgl. namentlich auch Oertmann, Wandelung nach Zwangsversteigerung
der Kaufsache in D. Jur. Ztg. 1905 S. 516.
9) l. 27 D. h. t. 21, 1 „quod emtionis causa erogatum est“
10) Vgl. Jur. Woch. 1897 S. 259 n. 97; Gruchot Bd. 41 S. 49; D. Jur. Ztg.
1899 S. 441.