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Strafrechtliche Fragen.
Redactionsfehler vor, an welchem kein Geringerer die Schuld trage,
als der Reichstagspräsident. Er gibt zu, daß der Reichstag schon
in der zweiten Lesung, also schon bei der ersten Berathung des
betreffenden §., die vom Präsidenten verlesene Umstellung der Ab-
sätze angenommen habe; „aber," fügt erber, „offenbar ist Niemand
dieser Verlesung mit der nöthigen Aufmerksamkeit gefolgt, denn sonst
würde doch wenigstens ein Reichstagsmitglied das Versehen be-
merkt und zur Sprache gebracht haben. Auch hier wurde lediglich
durch ein Versehen des Präsidenten, das in den späteren Stadien
völlig unbeachtet blieb, Etwas beschloffen, an das Niemand gedacht
hatte; denn die Nebenstrafe sollte sich nicht auf den zweiten Absatz
beziehen." Er erklärt daher: „Der Richter ist, falls mildernde Um-
stände angenommen sind, nicht mehr befugt, auf die Nebenstrafe zu
erkennen."
Diese Ansicht wird schon durch dieselben Gründe, welche oben
S. 331'—334 ausgeführt wurden, widerlegt; aber ihre Unrichtigkeit
ist im Falle des §. 89 noch prägnanter. Sontag setzt bei Re-
dactionsfehlern voraus, daß der Gesetzgeber bei seiner Beschluß-
fassung einen ganz anderen Gedanken hatte, als der, dem er in
der Beschlußfassung Ausdruck gab. Wie kann man aber hier von
einem Gedanken, den der Gesetzgeber früher Hatte und bei der Be-
schlußfassung noch gehabt haben soll, irgend sprechen? Der Reichs-
tag — vorerst ganz davon abgesehen, daß er nicht der Gesetzgeber
ist — hatte allerdings den S. 334 angeführten Antrag von Meyer
und Genossen, nach welchem der Absatz über die Nebenstrafe sich
nicht auf den Fall der mildernden Umstände bezogen haben würde,
angenommen; aber bei der sofort darauf erfolgten Verlesung der
Eesammtfassung des §., nach welcher der Absatz über die Neben-
strafe sich auch auf den Fall der mildernden Umstände bezog, stimmte
er derselben durchaus bei. Wußte er bei beiden Abstimmungen,
was er beschloß: so kann man nur auf das Resultat kommen, daß
er bei der zr eiten Abstimmung der Nebenstrafe die ausgedehntere
Beziehung ge -en wollte, daß er also, wenn er je bei der Abstimmung
über die ein'- lnen Anträge einen anderen Gedanken gehabt haben
sollte, diese: geändert und dem entgegengesetzten Gedanken mit
Wissen und s Men Ausdruck gegeben hat. Oder soll er, wie Sontag