Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Zu  §.  446.
Um  die  bestehende  Vorschrift  wegen  polizeylicher  Handhabung ¬
  des  Fastengebothes  genau  beobachtend  zu  machen,
und  gegen  diejenigen,  welche  diesem  Gebothe  absichtlich  entgegen ¬
  handeln,  ein  gleichförmiges  Strafverfahren  in  Anwendung ¬
  zu  bringen,  wurde  mit  allerhöchster  Genehmigung
Folgendes  festgesetzt.
§.  1.
Die  Gastwirthe,  Traiteurs  und  Garköche  sind  verpflichtet, ¬
  an  Fasttagen  für  ihre  Gäste  in  der  Regel  Fastenspeisen ¬
  zuzubereiten,  und  nur  als  Ausnahme  ist  es  ihnen
gestattet,  auf  besonderes  Verlaugen,  jedoch  in  einem  abgesonderten =
  Zimmer,  oder  wo  es  an  Gelegenheit  hierzu
mangelt,  wenigstens  auf  einem  abgesonderten  Tische  auch
Fleischspeisen  abzureichen.
2.
Die  dagegen  handelnden  Gastwirthe,  Traiteurs  und
Garköche  sind  in  dem  ersten  Uebertretungsfalle  mit  zwey
bis  zehn  Gulden,  oder  mit  Arrest  von  einem  bis  fünf  Tagen ¬
  —  im  zweyten  mit  zehn  bis  fünfzig  Gulden,  oder
mit  Arrest  von  fünf  bis  fünf  und  zwanzig  Tagen  —  und
im  dritten  mit  einer  zeitlichen  Gewerbssperre  von  einem
bis  zu  drey  Monathen  zu  bestrafen.
Die  Gewerbssperre  ist  zugleich  mit  der  Drohung  zu
begleiten,  daß  eine  vierte  Uebertretung  bey  Personalgewerben ¬
  den  gänzlichen  Gewerbsverlust,  bey  Realgewerben
hingegen  die  Unfähigkeits-Erklärung  zum  eigenen  Gewerbsbetriebe ¬
  zur  Folge  haben  würde,  worauf  auch  im  eintretenden ¬
  Falle  zu  erkennen  ist.
§.  3.
Die  Geldstrafen  sind  in  Conventions=Münze  zu  entrichten, ¬
  und  haben  dem  Local-Armen-Institute  zuzufließen.
§.  4.
In  Städten,  wo  Polizey=Directionen,  oder  PolizeyCommissariate =
  sich  befinden,  sind  diese  die  Behörden,  wel¬
            
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