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Zu §. 446.
Um die bestehende Vorschrift wegen polizeylicher Handhabung ¬
des Fastengebothes genau beobachtend zu machen,
und gegen diejenigen, welche diesem Gebothe absichtlich entgegen ¬
handeln, ein gleichförmiges Strafverfahren in Anwendung ¬
zu bringen, wurde mit allerhöchster Genehmigung
Folgendes festgesetzt.
§. 1.
Die Gastwirthe, Traiteurs und Garköche sind verpflichtet, ¬
an Fasttagen für ihre Gäste in der Regel Fastenspeisen ¬
zuzubereiten, und nur als Ausnahme ist es ihnen
gestattet, auf besonderes Verlaugen, jedoch in einem abgesonderten =
Zimmer, oder wo es an Gelegenheit hierzu
mangelt, wenigstens auf einem abgesonderten Tische auch
Fleischspeisen abzureichen.
2.
Die dagegen handelnden Gastwirthe, Traiteurs und
Garköche sind in dem ersten Uebertretungsfalle mit zwey
bis zehn Gulden, oder mit Arrest von einem bis fünf Tagen ¬
— im zweyten mit zehn bis fünfzig Gulden, oder
mit Arrest von fünf bis fünf und zwanzig Tagen — und
im dritten mit einer zeitlichen Gewerbssperre von einem
bis zu drey Monathen zu bestrafen.
Die Gewerbssperre ist zugleich mit der Drohung zu
begleiten, daß eine vierte Uebertretung bey Personalgewerben ¬
den gänzlichen Gewerbsverlust, bey Realgewerben
hingegen die Unfähigkeits-Erklärung zum eigenen Gewerbsbetriebe ¬
zur Folge haben würde, worauf auch im eintretenden ¬
Falle zu erkennen ist.
§. 3.
Die Geldstrafen sind in Conventions=Münze zu entrichten, ¬
und haben dem Local-Armen-Institute zuzufließen.
§. 4.
In Städten, wo Polizey=Directionen, oder PolizeyCommissariate =
sich befinden, sind diese die Behörden, wel¬