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bleibt) in 67 Pachtdistricte, welche aus einem oder mehre
ren Bezirken nach ihrer politischen Begrenzung bestehen,
abgetheilt, und bey der über diese neuerliche Verpachtung
abgehaltenen Licitation, wurde jeder dieser Districte separirt
für 3 Jahre, nähmlich für die Zeit vom 1. November 1827
bis letzten October 1830 versteigert. Die von der Ver
ordneten Stelle bestätigten Ersteher derselben treten dem
nach mit wenigen nachfolgenden Ausnahmen, in die Rechte
und Verbindlichkeiten ein, welche bisher dem Pächter, hin
sichtlich des ständischen Fleischaufschlags vom flachen Lan
de, und den Pächtern der bisher separirt verpachteten Stad
te und Märkte, eingeräumt waren, und welche in der stan
dischen Currende vom 10. Jänner 1825 umständlich aus
einander gesetzt sind.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen der obangeführ
ten Currende vom 10. Jänner 1825 in ihrer vollen Wirk
samkeit, jedoch mit nachfolgenden Abänderungen, und
zwar:
1tens: ad §. 1. Die Bewohner der municipa
len Städte und Märkte, welche keine Fleischer, Feilschläch
ter oder Wirthe sind, werden, vom Beginn dieser neuen
Pachtzeit, von der Entrichtung des ständischen Fleischauf
schlags befreyt. Hinsichtlich der landesfürstlichen Städte
und Märkte, bleibt es dießfalls bey den bisherigen Bestim
mungen.
2tens: ad §. 3. Der Aufschlag von allen demjenigen
Fleische, welches zwar in Ungarn oder Croatien geschlach
tet, aber zur Consumtion nach Steyermark, entweder ganz
oder stückweise gebracht wird, ist bey den k. k. Grenzzou
ämtern zu erlegen, und sich über den bezahlten Aufschlag
durch die Einfuhrsbollete bey dem Districtspächter zu leg
timiren. Uebrigens wird der dießfällige Aufschlag nach de
Bestimmungen der Licitations=Bedingnisse den Distrieis
Pächtern vergütet.
3tens