Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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bleibt) in 67 Pachtdistricte, welche aus einem oder mehre 
ren Bezirken nach ihrer politischen Begrenzung bestehen, 
abgetheilt, und bey der über diese neuerliche Verpachtung 
abgehaltenen Licitation, wurde jeder dieser Districte separirt 
für 3 Jahre, nähmlich für die Zeit vom 1. November 1827 
bis letzten October 1830 versteigert. Die von der Ver 
ordneten Stelle bestätigten Ersteher derselben treten dem 
nach mit wenigen nachfolgenden Ausnahmen, in die Rechte 
und Verbindlichkeiten ein, welche bisher dem Pächter, hin 
sichtlich des ständischen Fleischaufschlags vom flachen Lan 
de, und den Pächtern der bisher separirt verpachteten Stad 
te und Märkte, eingeräumt waren, und welche in der stan 
dischen Currende vom 10. Jänner 1825 umständlich aus 
einander gesetzt sind. 
Im übrigen bleiben die Bestimmungen der obangeführ 
ten Currende vom 10. Jänner 1825 in ihrer vollen Wirk 
samkeit, jedoch mit nachfolgenden Abänderungen, und 
zwar: 
1tens: ad §. 1. Die Bewohner der municipa 
len Städte und Märkte, welche keine Fleischer, Feilschläch 
ter oder Wirthe sind, werden, vom Beginn dieser neuen 
Pachtzeit, von der Entrichtung des ständischen Fleischauf 
schlags befreyt. Hinsichtlich der landesfürstlichen Städte 
und Märkte, bleibt es dießfalls bey den bisherigen Bestim 
mungen. 
2tens: ad §. 3. Der Aufschlag von allen demjenigen 
Fleische, welches zwar in Ungarn oder Croatien geschlach 
tet, aber zur Consumtion nach Steyermark, entweder ganz 
oder stückweise gebracht wird, ist bey den k. k. Grenzzou 
ämtern zu erlegen, und sich über den bezahlten Aufschlag 
durch die Einfuhrsbollete bey dem Districtspächter zu leg 
timiren. Uebrigens wird der dießfällige Aufschlag nach de 
Bestimmungen der Licitations=Bedingnisse den Distrieis 
Pächtern vergütet. 
3tens
	        
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