Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Es  haben  daher  jene  Parteyen,  welche  außerhalb  des  städtischen ¬
  oder  märktischen  Pomeriums  einer  solchen  Ortschaft
eine  Schlachtung  vornehmen,  den  dießfälligen  Aufschlag
wenn  auch  das  Fleisch  nach  vollbrachter  Schlachtung
in  die  Stadt  oder  den  Markt  zur  Consumtion  gebracht
wird  —  an  den  Pächter  oder  seinen  Stellvertreter,  nach
der  oben  ad  §.  4.  festgesetzten  Bestimmung  bey  Vermeidung ¬
  der  Contrebandstrafe  zu  entrichten,  weil  das  Patent
die  Abnahme  des  Fleischaufschlages  ausdrücklich  nur  auf
den  Act  der  Schlachtung  und  den  Ort,  wo  selbe  geschieht,
festsetzt.  Uebrigens  wird  vorläufig  bemerkt,  daß  auch  der
Fleischaufschlag  von  den  oben  genannten  Städten  und  Märklen, ¬
  mit  Ausnahme  der  Hauptstadt  Grätz,  nach  Maßgabe,
als  die  dermahlen  noch  bestehenden  Verträge  erlöschen,  dem
gegenwärtigen  Pächter  pachtweise  überlassen  werden,  worüber ¬
  zu  seiner  Zeit  eine  besondere  Kundmachung  erfolgen
wird.  Endlich  ward  nicht  verpachtet:
c)  derjenige  Fleischaufschlag,  welcher  für  das  aus
Ungarn  oder  Croatien  in  Steyermark  eingeführt  werdende
Stechvieh  zu  entrichten  ist,  und  gleich  bey  dem  Einbruche
von  den  k.  k.  Bankallgrenz=Zollämtern  für  Rechnung  der
Stände  eingehoben  wird.
Grätz,  vom  ständ.  Verordneten  Rathe  am  10.  Jänner -
  1825.
(Siehe  die  nähere  Verhandlung  über  diesen  letzten  Absatz  im
1I.  Bande  §.  415.)
Nachdem  der  bisher  bestandene  Pachtvertrag  über  die
Einhebung  des  ständischen  Fleischaufschlag=Gefälls  mit  1.
November  1827  sein  Ende  erreichte,  so  war  eine  neuerliche =
  Verpachtung  dieses  Gefälls  nothwendig.  Um  jedoch
die  einzelnen  Contribuenten  selbst  an  dieser  Verpachtung
möglichst  Theil  nehmen  zu  lassen,  so  wurde  das  ganze  Land
(mit  Ausnahme  der  Hauptstadt  Grätz,  deren  Fleischaufschlags=Gefäll, =
  wie  bisher  in  eigener  ständischer  Regie  ver=
            
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