Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Es haben daher jene Parteyen, welche außerhalb des städ 
tischen oder märktischen Pomeriums einer solchen Ortschaft 
eine Schlachtung vornehmen, den dießfälligen Aufschlag 
wenn auch das Fleisch nach vollbrachter Schlachtung 
in die Stadt oder den Markt zur Consumtion gebracht 
wird — an den Pächter oder seinen Stellvertreter, nach 
der oben ad §. 4. festgesetzten Bestimmung bey Vermei 
dung der Contrebandstrafe zu entrichten, weil das Patent 
die Abnahme des Fleischaufschlages ausdrücklich nur auf 
den Act der Schlachtung und den Ort, wo selbe geschieht, 
festsetzt. Uebrigens wird vorläufig bemerkt, daß auch der 
Fleischaufschlag von den oben genannten Städten und Märk 
len, mit Ausnahme der Hauptstadt Grätz, nach Maßgabe, 
als die dermahlen noch bestehenden Verträge erlöschen, dem 
gegenwärtigen Pächter pachtweise überlassen werden, wor 
über zu seiner Zeit eine besondere Kundmachung erfolgen 
wird. Endlich ward nicht verpachtet: 
c) derjenige Fleischaufschlag, welcher für das aus 
Ungarn oder Croatien in Steyermark eingeführt werdende 
Stechvieh zu entrichten ist, und gleich bey dem Einbruche 
von den k. k. Bankallgrenz=Zollämtern für Rechnung der 
Stände eingehoben wird. 
Grätz, vom ständ. Verordneten Rathe am 10. Jän 
ner 1825. 
(Siehe die nähere Verhandlung über diesen letzten Absatz im 
1I. Bande §. 415.) 
Nachdem der bisher bestandene Pachtvertrag über die 
Einhebung des ständischen Fleischaufschlag=Gefälls mit 1. 
November 1827 sein Ende erreichte, so war eine neuerli 
che Verpachtung dieses Gefälls nothwendig. Um jedoch 
die einzelnen Contribuenten selbst an dieser Verpachtung 
möglichst Theil nehmen zu lassen, so wurde das ganze Land 
(mit Ausnahme der Hauptstadt Grätz, deren Fleischauf 
schlags=Gefäll, wie bisher in eigener ständischer Regie ver=
	        
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