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Es haben daher jene Parteyen, welche außerhalb des städ
tischen oder märktischen Pomeriums einer solchen Ortschaft
eine Schlachtung vornehmen, den dießfälligen Aufschlag
wenn auch das Fleisch nach vollbrachter Schlachtung
in die Stadt oder den Markt zur Consumtion gebracht
wird — an den Pächter oder seinen Stellvertreter, nach
der oben ad §. 4. festgesetzten Bestimmung bey Vermei
dung der Contrebandstrafe zu entrichten, weil das Patent
die Abnahme des Fleischaufschlages ausdrücklich nur auf
den Act der Schlachtung und den Ort, wo selbe geschieht,
festsetzt. Uebrigens wird vorläufig bemerkt, daß auch der
Fleischaufschlag von den oben genannten Städten und Märk
len, mit Ausnahme der Hauptstadt Grätz, nach Maßgabe,
als die dermahlen noch bestehenden Verträge erlöschen, dem
gegenwärtigen Pächter pachtweise überlassen werden, wor
über zu seiner Zeit eine besondere Kundmachung erfolgen
wird. Endlich ward nicht verpachtet:
c) derjenige Fleischaufschlag, welcher für das aus
Ungarn oder Croatien in Steyermark eingeführt werdende
Stechvieh zu entrichten ist, und gleich bey dem Einbruche
von den k. k. Bankallgrenz=Zollämtern für Rechnung der
Stände eingehoben wird.
Grätz, vom ständ. Verordneten Rathe am 10. Jän
ner 1825.
(Siehe die nähere Verhandlung über diesen letzten Absatz im
1I. Bande §. 415.)
Nachdem der bisher bestandene Pachtvertrag über die
Einhebung des ständischen Fleischaufschlag=Gefälls mit 1.
November 1827 sein Ende erreichte, so war eine neuerli
che Verpachtung dieses Gefälls nothwendig. Um jedoch
die einzelnen Contribuenten selbst an dieser Verpachtung
möglichst Theil nehmen zu lassen, so wurde das ganze Land
(mit Ausnahme der Hauptstadt Grätz, deren Fleischauf
schlags=Gefäll, wie bisher in eigener ständischer Regie ver=