102 Erste Abth. III. Abschn. Das Subjekt des künstl. Urheberrechts.
Miturheberschaft, wenn die Arbeiten der einzelnen Miturheber
nicht äußerlich trennbar sind?
II. Bedenklicher ist die Frage, ob das Urheberrecht einen
Gegenstand der Exekution bilden kann.
Auszuscheiden sind hier zunächst diejenigen Fälle, in welchen ¬
es sich lediglich von Ansprüchen an eine körperliche Sache
oder von der zwangsweisen Realisirung einer bestimmten Obligation ¬
handelt. In diesen ist die Zulassung der Exekution
unbedenklich. Wer einen dinglichen oder persönlichen Anspruch
auf Herausgabe des Originalkunstwerkes oder von Nachbildungen
desselben hat, kann hiefür Exekution erwirken. Ebenso, wenn
der Verleger, welchem der Künstler das Urheberrecht an einem
fertigen Kunstwerk eingeräumt und sich zu Ueberlassung desselben
kraft Verlagsvertrags verpflichtet hat, diese Herausgabe verweigert.
In solchen Fällen handelt es sich nicht von einer Exekution in
das Urheberrecht selbst.
Dieser letztere Satz trifft auch dann zu, wenn der Urheber
sein Urheberrecht an einem noch nicht fertigen Werke einem
Andern eingeräumt hat, und dieser nun auf Fertigstellung und
Ausfolge des Werkes klagt. Auch hier würde die Exekution
nicht das Urheberrecht, sondern die Verbindlichkeit zu einer Thätigkeit ¬
und Herausgabe einer körperlichen Sache betreffen, ist also
nicht eine Frage des Urheberrechts, sondern es ist hier nach allgemeinen ¬
Rechtsgrundsätzen zu entscheiden.
Eine Exekution in das Urheberrecht selbst, so daß dieses
zu Befriedigung einer Forderung dem Verkauf ausgesetzt würde,
erscheint zunächst gegen den Urheber selbst nicht statthaft.
Denn dieses Recht ist nicht ein reines Vermögensrecht, sondern
ein Personenrecht, wenn schon mit vermögensrechtlichem Charakter.
Diese personenrechtliche Seite tritt allerdings nicht in jedem
Stadium gleich stark hervor; am stärksten unzweifelhaft, solange
der Urheber noch keine Nachbildung oder Vervielfältigung
seines Werkes veranstaltet oder veranlaßt hat. Hier würde
*) Vgl. Klostermann, Urheberrecht S. 114.