Metadaten : Wächter, Oscar von: ¬Das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, Photographien und gewerblichen Mustern

102  Erste  Abth.  III.  Abschn.  Das  Subjekt  des  künstl.  Urheberrechts.
Miturheberschaft,  wenn  die  Arbeiten  der  einzelnen  Miturheber
nicht  äußerlich  trennbar  sind?
II.  Bedenklicher  ist  die  Frage,  ob  das  Urheberrecht  einen
Gegenstand  der  Exekution  bilden  kann.
Auszuscheiden  sind  hier  zunächst  diejenigen  Fälle,  in  welchen ¬
  es  sich  lediglich  von  Ansprüchen  an  eine  körperliche  Sache
oder  von  der  zwangsweisen  Realisirung  einer  bestimmten  Obligation ¬
  handelt.  In  diesen  ist  die  Zulassung  der  Exekution
unbedenklich.  Wer  einen  dinglichen  oder  persönlichen  Anspruch
auf  Herausgabe  des  Originalkunstwerkes  oder  von  Nachbildungen
desselben  hat,  kann  hiefür  Exekution  erwirken.  Ebenso,  wenn
der  Verleger,  welchem  der  Künstler  das  Urheberrecht  an  einem
fertigen  Kunstwerk  eingeräumt  und  sich  zu  Ueberlassung  desselben
kraft  Verlagsvertrags  verpflichtet  hat,  diese  Herausgabe  verweigert.
In  solchen  Fällen  handelt  es  sich  nicht  von  einer  Exekution  in
das  Urheberrecht  selbst.
Dieser  letztere  Satz  trifft  auch  dann  zu,  wenn  der  Urheber
sein  Urheberrecht  an  einem  noch  nicht  fertigen  Werke  einem
Andern  eingeräumt  hat,  und  dieser  nun  auf  Fertigstellung  und
Ausfolge  des  Werkes  klagt.  Auch  hier  würde  die  Exekution
nicht  das  Urheberrecht,  sondern  die  Verbindlichkeit  zu  einer  Thätigkeit ¬
  und  Herausgabe  einer  körperlichen  Sache  betreffen,  ist  also
nicht  eine  Frage  des  Urheberrechts,  sondern  es  ist  hier  nach  allgemeinen ¬
  Rechtsgrundsätzen  zu  entscheiden.
Eine  Exekution  in  das  Urheberrecht  selbst,  so  daß  dieses
zu  Befriedigung  einer  Forderung  dem  Verkauf  ausgesetzt  würde,
erscheint  zunächst  gegen  den  Urheber  selbst  nicht  statthaft.
Denn  dieses  Recht  ist  nicht  ein  reines  Vermögensrecht,  sondern
ein  Personenrecht,  wenn  schon  mit  vermögensrechtlichem  Charakter.
Diese  personenrechtliche  Seite  tritt  allerdings  nicht  in  jedem
Stadium  gleich  stark  hervor;  am  stärksten  unzweifelhaft,  solange
der  Urheber  noch  keine  Nachbildung  oder  Vervielfältigung
seines  Werkes  veranstaltet  oder  veranlaßt  hat.  Hier  würde
*)  Vgl.  Klostermann,  Urheberrecht  S.  114.
            
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