Volltext : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (1)

6.  Absch.  Eherecht.  Rechtliche  Wirkungen  der  Ehe.  107
Ehegatten  von  der  Jnventur  nur  dispensiren,  mithin  ihm  eine
Wohlthat  ertheilen  will,  so  folgt  hieraus,  daß  er  ohne  irgend
einen  Rechtsgrund  anzuführen,  die  öffentliche  Inventur  vornehmen ¬
  lassen  kann  c).
a)  L.  R.  Th.  4.  Tit.  3.  §.  Wir  wollen  aber  rc.  G.  R.
vom  6.  April  1735  (Gerstl.  Th.  1.  S.  209.)
b)  Tutelarr.  Staat  Art.  14.  lit.  e)
c)  „wider  seinen  Willen  zu  besagtem  Inventiren  nicht  verbunden  haben, ¬
  a.  a.  O.  Deßwegen  scheint  Griesinger  7.  Band
S.  134.  135.  ohne  Grund  rechtsgültige  Einreden  zu  fordern. =

§.  147.
Wirkung  des  Verbots  des  Jnventirens.
Das  von  Einem  Ehegatten  in  einem  Testament  hinterlassene, =
  oder  von  beyden  durch  einen  Vertrag  festgesezte  Verbot
daß  nicht  inventirt  werden  soll,  ist  ungültig,  wenn  nicht  zugleich ¬
  ein  Inventar  des  Vermögens  hinterlassen  worden  ist,
und  die  Obrigkeit  muß  von  Amtswegen  die  Inventur  vornehmen, ¬
  besonders  wenn  der  überlebende  Ehegatte  zur  zweiten
Ehe  schreiben  wollte,  oder  die  Erben  um  die  Inventirung
bäten  a).
a)  L.  R.  Th.  4.  Tit.  3.  §.  Ferner  da  rc.  vergl.  Griesinger ¬
  7.  Band.  S.  138.  f.
§.  148.
Revision  des  Beybringens.
Wenn  auf  diese  Art  das  in  der  ehelichen  Gesellschaft  vorhandene ¬
  Vermögen  inveutirt  ist,  so  müssen  die  Ansprüche,
welche  jeder  Ehegatte  an  dasselbe  hat,  untersucht  und  bestimmt
werden.  Dazu  ist  ein  unentbehrliches  Mittel  die  Revision  des
Beybringens  beyder  Ehegatten  a).  Bey  dieser  Revision  kommen =
  die  Grundsätze  von  Errungenschaft  und  Einbuß,  von  Prästirung =
  der  Schuld,  und  vom  Zufall  in  Anwendung:  das
Beybringen  jedes  Ehegatten  wird  nach  Anleitung  des  Zubringensinventars ¬
  untersucht,  der  itzige  Werth  desselben  bestimmt,
die  Veränderungen  die  es  erlitten  hat,  und  die  Ursache  davon
untersucht,  und  dann  darnach  bestimmt,  was  Einbuß,  und
            
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