6. Absch. Eherecht. Rechtliche Wirkungen der Ehe. 107
Ehegatten von der Jnventur nur dispensiren, mithin ihm eine
Wohlthat ertheilen will, so folgt hieraus, daß er ohne irgend
einen Rechtsgrund anzuführen, die öffentliche Inventur vornehmen ¬
lassen kann c).
a) L. R. Th. 4. Tit. 3. §. Wir wollen aber rc. G. R.
vom 6. April 1735 (Gerstl. Th. 1. S. 209.)
b) Tutelarr. Staat Art. 14. lit. e)
c) „wider seinen Willen zu besagtem Inventiren nicht verbunden haben, ¬
a. a. O. Deßwegen scheint Griesinger 7. Band
S. 134. 135. ohne Grund rechtsgültige Einreden zu fordern. =
§. 147.
Wirkung des Verbots des Jnventirens.
Das von Einem Ehegatten in einem Testament hinterlassene, =
oder von beyden durch einen Vertrag festgesezte Verbot
daß nicht inventirt werden soll, ist ungültig, wenn nicht zugleich ¬
ein Inventar des Vermögens hinterlassen worden ist,
und die Obrigkeit muß von Amtswegen die Inventur vornehmen, ¬
besonders wenn der überlebende Ehegatte zur zweiten
Ehe schreiben wollte, oder die Erben um die Inventirung
bäten a).
a) L. R. Th. 4. Tit. 3. §. Ferner da rc. vergl. Griesinger ¬
7. Band. S. 138. f.
§. 148.
Revision des Beybringens.
Wenn auf diese Art das in der ehelichen Gesellschaft vorhandene ¬
Vermögen inveutirt ist, so müssen die Ansprüche,
welche jeder Ehegatte an dasselbe hat, untersucht und bestimmt
werden. Dazu ist ein unentbehrliches Mittel die Revision des
Beybringens beyder Ehegatten a). Bey dieser Revision kommen =
die Grundsätze von Errungenschaft und Einbuß, von Prästirung =
der Schuld, und vom Zufall in Anwendung: das
Beybringen jedes Ehegatten wird nach Anleitung des Zubringensinventars ¬
untersucht, der itzige Werth desselben bestimmt,
die Veränderungen die es erlitten hat, und die Ursache davon
untersucht, und dann darnach bestimmt, was Einbuß, und