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deren Rahmen und Aufenthaltsorte von Seite des Pächters ¬
den betreffenden Bezirksobrigkeiten, zur weitern Verständigung ¬
der schlachtenden Parteyen, vorläufig bekonnt
zu geben sind, die Anzeige zu machen, und gegen Entrichtung ¬
der patentmäßigen Aufschlagsgebühr, den Licenzzettel
zu lösen; wobey jedoch bemerkt wird, daß dem Pächter,
zur Erleichterung der Parteyen, die contractmäßige Pflicht
auferlegt wurde, daß kein solcher Beamte oder Aufseher
mehr als 3 Stundeu vom Orte der Schlachtung entfernt
seyn dürfe.
5tens: Wer diese Schlachtungsanzeige und Lösung
des Licenzzettels unterläßt, unterliegt der in dem doppelten ¬
Werthe des geschlachteten Viehes patentmäßig ¬
ausgesprochenen Contrebandstrafe, welche über
Einschreiten des Pächters nach richtig erhobenem Thatbestande, ¬
von Seite der Verordneten Stelle über ihn verhängt
werden wird.
btens: Der Pächter ist in Folge §. 5. des Fleischaufschlags=Patentes ¬
vom 3 July 1764 berechtiget, entweder ¬
selbst oder durch seine Afterpächter, Beamte und Aufseher ¬
zur Entdeckung von Schwärzungen auch Hausuntersuchungen ¬
vorzunehmen, und die betreffenden Parteyen haben
sich denselben ohne Widersetzlichkeit um so mehr zu fügen,
als sie im widrigen Falle Gefahr laufen würden, nebst der
verwirkten Contrebandstrafe nach Beschaffenheit der Umstände ¬
auch noch besonders bestraft zu werden.
7tens: Nach dem §. 6. des vorerwähnten Patents,
sind die Dominien, Jurisdicenten und Obrigkeiten in Steyermark ¬
verpflichtet, die angezeigten Contrebandirer, auf jedesmahliges ¬
Begehren der k. k. Bankaladministration, zur Abhandlung =
und Bestrafung unweigerlich zu stellen, und überhaupt ¬
in dieser Beziehung alle mögliche Assistenz zu leisten, ¬
widrigen Falls dieselben, bey Verweigerung dessen,
nebst Ersatz des Werthes des geschwärzten Stück Viehes,
auch noch in eine Strafe von 100 Spezies=Ducaten ver=