Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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deren  Rahmen  und  Aufenthaltsorte  von  Seite  des  Pächters ¬
  den  betreffenden  Bezirksobrigkeiten,  zur  weitern  Verständigung ¬
  der  schlachtenden  Parteyen,  vorläufig  bekonnt
zu  geben  sind,  die  Anzeige  zu  machen,  und  gegen  Entrichtung ¬
  der  patentmäßigen  Aufschlagsgebühr,  den  Licenzzettel
zu  lösen;  wobey  jedoch  bemerkt  wird,  daß  dem  Pächter,
zur  Erleichterung  der  Parteyen,  die  contractmäßige  Pflicht
auferlegt  wurde,  daß  kein  solcher  Beamte  oder  Aufseher
mehr  als  3  Stundeu  vom  Orte  der  Schlachtung  entfernt
seyn  dürfe.
5tens:  Wer  diese  Schlachtungsanzeige  und  Lösung
des  Licenzzettels  unterläßt,  unterliegt  der  in  dem  doppelten ¬
  Werthe  des  geschlachteten  Viehes  patentmäßig ¬
  ausgesprochenen  Contrebandstrafe,  welche  über
Einschreiten  des  Pächters  nach  richtig  erhobenem  Thatbestande, ¬
  von  Seite  der  Verordneten  Stelle  über  ihn  verhängt
werden  wird.
btens:  Der  Pächter  ist  in  Folge  §.  5.  des  Fleischaufschlags=Patentes ¬
  vom  3  July  1764  berechtiget,  entweder ¬
  selbst  oder  durch  seine  Afterpächter,  Beamte  und  Aufseher ¬
  zur  Entdeckung  von  Schwärzungen  auch  Hausuntersuchungen ¬
  vorzunehmen,  und  die  betreffenden  Parteyen  haben
sich  denselben  ohne  Widersetzlichkeit  um  so  mehr  zu  fügen,
als  sie  im  widrigen  Falle  Gefahr  laufen  würden,  nebst  der
verwirkten  Contrebandstrafe  nach  Beschaffenheit  der  Umstände ¬
  auch  noch  besonders  bestraft  zu  werden.
7tens:  Nach  dem  §.  6.  des  vorerwähnten  Patents,
sind  die  Dominien,  Jurisdicenten  und  Obrigkeiten  in  Steyermark ¬
  verpflichtet,  die  angezeigten  Contrebandirer,  auf  jedesmahliges ¬
  Begehren  der  k.  k.  Bankaladministration,  zur  Abhandlung =
  und  Bestrafung  unweigerlich  zu  stellen,  und  überhaupt ¬
  in  dieser  Beziehung  alle  mögliche  Assistenz  zu  leisten, ¬
  widrigen  Falls  dieselben,  bey  Verweigerung  dessen,
nebst  Ersatz  des  Werthes  des  geschwärzten  Stück  Viehes,
auch  noch  in  eine  Strafe  von  100  Spezies=Ducaten  ver=
            
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