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Schlachtung bestimmt, so versteht es sich von selbst, daß
auch dasjenige Vieh, welches in Steyermark geschlachtet
und in eine benachbarte Provinz zur Veräußerung und
Consumtion verführt wird, dem patentmäßigen Aufschlagt
unterliegt. Es haben daher jene Parteyen des flachen Landes, ¬
oder der nun verpachteten Städte und Märkte, wel
che sich mit solchen Schlachtungen, zum Behufe der Trans
portirung des Viehes über die Grenze Steyermarks abge
ben, und sich schon dadurch als Feilschlächter qualificiren
den oben ad 2tens bemerkten Fleischaufschlag ohne wettersbey ¬
Vermeidung der patentmäßigen Contrebandstrafe, al
den Pächter zu entrichten. Eben so ist der Pächter auch
ferner, und zwar laut §. §. 2 und 4 des Patents befügt
von demjenigen Fleische, welches zwar in Ungarn ode
Croatien geschlachtet, aber zur Consumtion nach Steyer
mark, entweder ganz oder stückweise gebracht wird, den
Aufschlag dort, wo das Fleisch verzehrt wird, jedoch nicht
nach der Stückcollecte, sondern ohne Unterschied der Gattung
des Fleisches mit 1 kr. C. M. pr. Pfund über vorherig
genaue Abwage, abzunehmen, welches eben so auch vor
dem aus Ungarn oder Croatien eingeführt werdenden ge
selchten oder geräucherten Fleische, von welch immer für
einer Gattung, zu verstehen ist. Es haben daher die be
treffenden Parteyen auch für dieses Fleisch die oben bestimmte ¬
Aufschlagsgebühr, bey Vermeidung der patentmäßigen
Contrebandstrafe, an den Pächter zu entrichten, und von
ihm die Aufschlagsbollete zu lösen.
4tens: Damit aber der Pächter in der ihm rechtlich
und förmlich überlassenen Einhebung dieses ständ. Gefälls
nicht verkürzt werde, so ist jedes oben ad 1tes sub a und
b bezeichnete Individuum, welches ein oder mehrere Stud
Vieh zu schlachten gedenket, nach der klaren Vorschrift des
höchsten Fleischaufschlags=Patents §. 1. verpflichtet, hiervon
noch vor der Schlachtung, den von dem Pächter oder senen ¬
Afterpächtern aufgestellten Beamten oder Aufsehern/