Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Schlachtung  bestimmt,  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß
auch  dasjenige  Vieh,  welches  in  Steyermark  geschlachtet
und  in  eine  benachbarte  Provinz  zur  Veräußerung  und
Consumtion  verführt  wird,  dem  patentmäßigen  Aufschlagt
unterliegt.  Es  haben  daher  jene  Parteyen  des  flachen  Landes, ¬
  oder  der  nun  verpachteten  Städte  und  Märkte,  wel
che  sich  mit  solchen  Schlachtungen,  zum  Behufe  der  Trans
portirung  des  Viehes  über  die  Grenze  Steyermarks  abge
ben,  und  sich  schon  dadurch  als  Feilschlächter  qualificiren
den  oben  ad  2tens  bemerkten  Fleischaufschlag  ohne  wettersbey ¬
  Vermeidung  der  patentmäßigen  Contrebandstrafe,  al
den  Pächter  zu  entrichten.  Eben  so  ist  der  Pächter  auch
ferner,  und  zwar  laut  §.  §.  2  und  4  des  Patents  befügt
von  demjenigen  Fleische,  welches  zwar  in  Ungarn  ode
Croatien  geschlachtet,  aber  zur  Consumtion  nach  Steyer
mark,  entweder  ganz  oder  stückweise  gebracht  wird,  den
Aufschlag  dort,  wo  das  Fleisch  verzehrt  wird,  jedoch  nicht
nach  der  Stückcollecte,  sondern  ohne  Unterschied  der  Gattung
des  Fleisches  mit  1  kr.  C.  M.  pr.  Pfund  über  vorherig
genaue  Abwage,  abzunehmen,  welches  eben  so  auch  vor
dem  aus  Ungarn  oder  Croatien  eingeführt  werdenden  ge
selchten  oder  geräucherten  Fleische,  von  welch  immer  für
einer  Gattung,  zu  verstehen  ist.  Es  haben  daher  die  be
treffenden  Parteyen  auch  für  dieses  Fleisch  die  oben  bestimmte ¬
  Aufschlagsgebühr,  bey  Vermeidung  der  patentmäßigen
Contrebandstrafe,  an  den  Pächter  zu  entrichten,  und  von
ihm  die  Aufschlagsbollete  zu  lösen.
4tens:  Damit  aber  der  Pächter  in  der  ihm  rechtlich
und  förmlich  überlassenen  Einhebung  dieses  ständ.  Gefälls
nicht  verkürzt  werde,  so  ist  jedes  oben  ad  1tes  sub  a  und
b  bezeichnete  Individuum,  welches  ein  oder  mehrere  Stud
Vieh  zu  schlachten  gedenket,  nach  der  klaren  Vorschrift  des
höchsten  Fleischaufschlags=Patents  §.  1.  verpflichtet,  hiervon
noch  vor  der  Schlachtung,  den  von  dem  Pächter  oder  senen ¬
  Afterpächtern  aufgestellten  Beamten  oder  Aufsehern/
            
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