Volltext : Sartorius, Johann Baptist: ¬Die Lehre von der Widerklage nach dem gemeinen teutschen Civilprozesse

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ausgehendes  Mehreres  und  Größeres  gerichtet  sein  müsse.
Einige  Stellen  in  den  Gesetzen*)  und  die  Grundsätze  des
Civilprozesses  lassen  sich  hierauf  beziehen.  Denn  hat  der
Beklagte  gegen  den  Kläger  nur  eine  gleich  große  oder  eine
kleinere  Forderung  zu  realisiren,  so  ist  nicht  eine  Widerklage, ¬
  sondern  nur  eine  Einrede,  und  zwar  namentlich
die  Einrede  der  Kompensation,  indizirt.  Hier  will  der  Beklagte ¬
  von  dem  Gegner  nichts  erlangen,  und  er  begehrt
nicht  eine  Verurtheilung  desselben,  er  sucht  sich  nur  von
dem  klägerischen  Anspruche,  ganz  oder  theilweise,  zu  befreien. ¬
  Dieser  Zweck  wird  durch  Einreden  und  nur  jener
durch  Klagen  verfolgt  5).  Hat  dagegen  der  Beklagte  eine
größere  Forderung,  und  will  er  also  noch  Etwas  herausgegeben ¬
  haben,  dann  ist  die  vollständige  Rechtsverfolgung
nur  mittels  einer  Klage  möglich,  weil  er  mit  bloßen  Einreden ¬
  keine  Verurtheilung  zum  Geben,  Leisten  oder  Thuen
erlangen  kann  6).  Er  ist  also  nun  in  der  Lage,  nach  Um4) ¬
  L.  11.  §.  1.  Dig.  de  jurisdict.  (2.  1.):  „Sed  et  si  mutuae ¬
  sunt  actiones,  et  alter  minorem  quantitatem,  alter
majorem  petat.“  Ygl.  Wernher,  lectiss.  commentat.
ad  Dig.  p.  I.  lib.  II.  tit.  1.  §.  23.  Glück:  Erläut.  d.
Pandekten.  Th.  III.  §.  204.  S.  229.  Oben  §.  7.  Nr.  I.  L.  18.
§.  4.  Dig.  commod.  (13.  6.):  „Sed  fieri  potest,  ut
amplius  esset,  quod  invicem  aliquem  consequi  oporteat ¬
  —  dicemus  necessariam  esse  contrariam  actionem."
Vgl.  oben  §.  4.  —  L.  5.  Cod.  de  compens.  (4.  31):
„Etiam  si  fideicommissum  tibi  ex  ejus  bonis  deberi  constat, ¬
  cui  debuisse  te  minorem  quantitatem  dicis;  aequitas ¬
  compensationis  usurarum  excludit  computationem;
petitio  autem  ejus,  quod  amplius  tibi  deberi  probaveris, ¬
  sola  relinquitur.
5)  Linde:  Lehrb.  d.  Civilproz.  §§.  153.  161.  Daß  der  Beklagte
durch  das  Vorschützen  einer  Einrede,  nach  dem  Grundsatze:
„reus  excipiendo  fit  actor,"  sich  noch  nicht  in  einen  Widerkläger ¬
  verwandle,  geht  aus  dem  oben  §.  7.  Nr.  IV.  Gesagten
—-hervor. -

6)  Die  Verordnung,  daß  die  Verurtheilung  des  Widerbeklagten
die  Summe  der  Hauptklage  und  die  Kosten  nicht  übersteigen
            
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