Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Die  erwähnte  Hofkanzley=Verordnung  lautet:
Ungeachtet  durch  mehrere  Verordnungen  den  Grundherrschaften ¬
  ausdrücklich  verbothen  wird,  ihren  Unterthanen
einige  Naturalien,  in  was  immer  für  einem  Maße  zum
Kaufe  oder  Verkaufe  aufzudringen,  so  haben  sich  doch  verschiedene =
  Fälle  ereignet,  welche  die  Außerachtlassung  dieses
Gesetzes  beweisen,  und  die  Erneuerung  desselben  zum
Schutze  der  Unterthanen  nothwendig  machen.
Wir  verbiethen  also  hiemit  allen  Grundobrigkeiten  bey
schwerster  Bestrafung,  unter  was  immer  für  einem  Nahmen
und  Vorwande,  Lebensmittel  oder  Getränke,  zum  Kaufe,
Verkaufe  oder  Ausschanke  auf  obrigkeitliche  Rechnung  aufzudringen, ¬
  oder  dieselben  zu  zwingen,  zu  einem  höhern
Preise,  als  die  Obrigkeit  auszuschenken;  und  geben  hingegen =
  jedem  die  Freyheit,  die  von  ihm  selbst  erzeugten  Lebensmittel, =
  Wein  und  Obstmost  zu  allen  Zeiten  des  Jahres, ¬
  wie,  wann  und  in  welchem  Preise  er  will,  zu  verkaufen =
  oder  auszuschenken.
Circular=Verordnug  vom  17.  August  1784.
Zu  §.  72.
In  allen  Fällen,  wo  die  steyermärkischen  Weine  bey
ihrer  Verführung  aus  Steyermark  nach  Krain,  oder  nach
einem  andern  Provinztheile  zur  Legitimation  mit  UrsprungsZeugnissen ¬
  begleitet  seyn  müssen,  sind  diese  von  den  Bezirksoder ¬
  Ortsobrigkeiten  den  Parteyen  jederzeit  sogleich  und
unentgeltlich  zu  ertheilen.
Hofkammer=Verordnung  vom  18.,  Gubernial=Currende =
  vom  28.  May  1828.
Nach  §.  83.
Der  Verkauf  der  Knallpräparate,  welches  bloß  auf
gefüllte  Kupferhütchen  beschränkt  ist,  gehört  zum  freyen
Verkehr.
Hofkanzley=Verordnung  vom  15.,  Gubernial=Currende =
  vom  26.  May  1828.  (Siehe  zu  §.  394  des
III.  Bandes.)
            
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