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Die erwähnte Hofkanzley=Verordnung lautet:
Ungeachtet durch mehrere Verordnungen den Grundherrschaften ¬
ausdrücklich verbothen wird, ihren Unterthanen
einige Naturalien, in was immer für einem Maße zum
Kaufe oder Verkaufe aufzudringen, so haben sich doch verschiedene =
Fälle ereignet, welche die Außerachtlassung dieses
Gesetzes beweisen, und die Erneuerung desselben zum
Schutze der Unterthanen nothwendig machen.
Wir verbiethen also hiemit allen Grundobrigkeiten bey
schwerster Bestrafung, unter was immer für einem Nahmen
und Vorwande, Lebensmittel oder Getränke, zum Kaufe,
Verkaufe oder Ausschanke auf obrigkeitliche Rechnung aufzudringen, ¬
oder dieselben zu zwingen, zu einem höhern
Preise, als die Obrigkeit auszuschenken; und geben hingegen =
jedem die Freyheit, die von ihm selbst erzeugten Lebensmittel, =
Wein und Obstmost zu allen Zeiten des Jahres, ¬
wie, wann und in welchem Preise er will, zu verkaufen =
oder auszuschenken.
Circular=Verordnug vom 17. August 1784.
Zu §. 72.
In allen Fällen, wo die steyermärkischen Weine bey
ihrer Verführung aus Steyermark nach Krain, oder nach
einem andern Provinztheile zur Legitimation mit UrsprungsZeugnissen ¬
begleitet seyn müssen, sind diese von den Bezirksoder ¬
Ortsobrigkeiten den Parteyen jederzeit sogleich und
unentgeltlich zu ertheilen.
Hofkammer=Verordnung vom 18., Gubernial=Currende =
vom 28. May 1828.
Nach §. 83.
Der Verkauf der Knallpräparate, welches bloß auf
gefüllte Kupferhütchen beschränkt ist, gehört zum freyen
Verkehr.
Hofkanzley=Verordnung vom 15., Gubernial=Currende =
vom 26. May 1828. (Siehe zu §. 394 des
III. Bandes.)