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nicht mehr oder besseres Recht übertragen kann, als er selbst
an der verkauften Sache hat, so muss der Abkäufer, welcher
das von der Frau bestellte Pfand dem Pfandgläubiger abgekauft ¬
hat, die Vindication eben so wohl gegen sich gelten
lassen, als der Gläubiger dieselbe nicht zu elidiren vermocht
hätte.
I. 32, §. 2. Diese, der intercedirenden Frau Zurücksorderungsrecht ¬
ebenfalls bestätigende Stelle ist schon citirt
worden.
§. 4.
Zu Num. 3.
Jede von einer Frauensperson bewirkte Uebernahme ¬
einer fremden Verbindlichkeit
wird im Zweifelsfalle als Intercession ¬
angesehen.
Die im Vorhergegangenen gegebenen Beispiele reichen
bin, um darzuthun, dass man in unzähligen Fällen nur das
Geschäft selbst in's Auge zu fassen braucht, um sich zu überzeugen, ¬
dass entweder keine Absicht zu intercediren vorwaltete, ¬
oder, wenn sie vorgewaltet haben sollte, die Intercedenten -
gewusst haben, das unstatthafte Geschäft in unverfängliche
Form zu kleiden.
Es leuchtet von selbst ein, dass in Fällen der letztern Art
entweder von dem Senatusconsult keine Rede sein kann, oder
doch die Frau die exceptionem SCti. Vellej. zu beweisen hat.
Man denke z. B. an den Fall, wo Jemand eine Erbschaft angetreten. ¬
An sich ist es nicht wahrscheinlich, es ist aber auch
nichts weniger als unmöglich, dass diess geschehen sei, um
für die Passiven des Nachlasses einzutreten. Andererseits
giebt es Geschäfte, welche, ihre Form in's Auge gefasst, gar
nicht unterscheiden lassen, ob dabei eine Intercession beabsichtigt ¬
worden ist oder nicht; z. B. wenn eine Frau für einen ¬
freinden Sclaven intercedirt hat. Sie kann diess ebensowolil
gethan haben, damit der Sclave für sie, als damit für er einen
Audern Geld in die Hände bekomme. Sobald aber die Gestaltung ¬
eines Geschäfts die Uebernahme einer fremden Verbindlichkeit ¬
ausspricht, muss man die Absicht zu intercediren voraussetzen. ¬
Denn die Uebernahme einer fremden Verbindlichkeit ¬
liegt vor; und so lange nicht anderweite, das Urtheil
modificirende Thatsachen beigebracht sind, lässt sich über eine
Absicht nur nach den vorliegenden Thatsachen urtheilen. Weniger ¬
entwickelt als angedeutet ist der Satz in folgender Stelle.
„l. 17. pr. Vix uxori donationis causa rem viliori pretio ¬
addixerat, et in id pretium creditori suo delegaverat. Re¬