Volltext : ¬Das Pandectenrecht aus den Rechtsbüchern Justinians (Theil 1, Bd. 1)

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nicht  mehr  oder  besseres  Recht  übertragen  kann,  als  er  selbst
an  der  verkauften  Sache  hat,  so  muss  der  Abkäufer,  welcher
das  von  der  Frau  bestellte  Pfand  dem  Pfandgläubiger  abgekauft ¬
  hat,  die  Vindication  eben  so  wohl  gegen  sich  gelten
lassen,  als  der  Gläubiger  dieselbe  nicht  zu  elidiren  vermocht
hätte.
I.  32,  §.  2.  Diese,  der  intercedirenden  Frau  Zurücksorderungsrecht ¬
  ebenfalls  bestätigende  Stelle  ist  schon  citirt
worden.
§.  4.
Zu  Num.  3.
Jede  von  einer  Frauensperson  bewirkte  Uebernahme ¬
  einer  fremden  Verbindlichkeit
wird  im  Zweifelsfalle  als  Intercession ¬
  angesehen.
Die  im  Vorhergegangenen  gegebenen  Beispiele  reichen
bin,  um  darzuthun,  dass  man  in  unzähligen  Fällen  nur  das
Geschäft  selbst  in's  Auge  zu  fassen  braucht,  um  sich  zu  überzeugen, ¬
  dass  entweder  keine  Absicht  zu  intercediren  vorwaltete, ¬
  oder,  wenn  sie  vorgewaltet  haben  sollte,  die  Intercedenten -
  gewusst  haben,  das  unstatthafte  Geschäft  in  unverfängliche
Form  zu  kleiden.
Es  leuchtet  von  selbst  ein,  dass  in  Fällen  der  letztern  Art
entweder  von  dem  Senatusconsult  keine  Rede  sein  kann,  oder
doch  die  Frau  die  exceptionem  SCti.  Vellej.  zu  beweisen  hat.
Man  denke  z.  B.  an  den  Fall,  wo  Jemand  eine  Erbschaft  angetreten. ¬
  An  sich  ist  es  nicht  wahrscheinlich,  es  ist  aber  auch
nichts  weniger  als  unmöglich,  dass  diess  geschehen  sei,  um
für  die  Passiven  des  Nachlasses  einzutreten.  Andererseits
giebt  es  Geschäfte,  welche,  ihre  Form  in's  Auge  gefasst,  gar
nicht  unterscheiden  lassen,  ob  dabei  eine  Intercession  beabsichtigt ¬
  worden  ist  oder  nicht;  z.  B.  wenn  eine  Frau  für  einen ¬
  freinden  Sclaven  intercedirt  hat.  Sie  kann  diess  ebensowolil
gethan  haben,  damit  der  Sclave  für  sie,  als  damit  für  er  einen
Audern  Geld  in  die  Hände  bekomme.  Sobald  aber  die  Gestaltung ¬
  eines  Geschäfts  die  Uebernahme  einer  fremden  Verbindlichkeit ¬
  ausspricht,  muss  man  die  Absicht  zu  intercediren  voraussetzen. ¬
  Denn  die  Uebernahme  einer  fremden  Verbindlichkeit ¬
  liegt  vor;  und  so  lange  nicht  anderweite,  das  Urtheil
modificirende  Thatsachen  beigebracht  sind,  lässt  sich  über  eine
Absicht  nur  nach  den  vorliegenden  Thatsachen  urtheilen.  Weniger ¬
  entwickelt  als  angedeutet  ist  der  Satz  in  folgender  Stelle.
„l.  17.  pr.  Vix  uxori  donationis  causa  rem  viliori  pretio ¬
  addixerat,  et  in  id  pretium  creditori  suo  delegaverat.  Re¬
            
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