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Uebertreter mit der nachstehenden Bestrafung ganz unverschont ¬
fürgegangen, und derselbe, so wider vorstehende Satzung ¬
handelnd, oder mit Uebervortheilung in dem Gewichte ¬
betreten wird, das erste Mahl mit 3 Reichsthalern, das
andere Mahl mit 6 Reichsthalern, in welchen beyden Fällen ¬
den Denuncianten jederzeit die Hälfte zukommt, das
dritte Mahl mit einer empfindlichen Leibesstrafe, und endlich
das vierte Mahl mit Benehmung des Bürgerrechtes und
Handwerkes gestraft werden solle.
Vom Fleischaufschlag.
Zu §. 407.
Da das System der Verpachtung des st. st. Fleisch
aufschlages durch die neuerliche Verpachtung, und besonders ¬
durch die Verfügung der districtsweisen Verpachtung
mehr auf das Allgemeine Bezug nimmt, so dürfte die Auf
nahme der hierüber bestehenden Anordnungen nicht ohne
Nutzen seyn, daher die Verhandlung vom Fleischaufschlage
durch die gegenwärtige über die Verpachtung dieses Gefällergänzt =
wird.
Die Stände Steyermarks haben den Entschluß gefaßt, ¬
mit höchster Begnehmigung jenen Theil des ihnen gehörigen ¬
Fleischaufschlages, welchen die Fleischer
Feilschlächter und Wirthe des flachen Landes zu entrichtehaben, ¬
und welcher bisher von den Steuer-Bezirksobrigke
ten eingehoben wurde, mit Ausnahme der Städte und
Märkte, in welchen dieses Gefäll bereits verpachtet ist, a
den Meistbiethenden in Pacht zu überlassen, woran — mieinziger ¬
Ausnahme der Israeliten — Jedermann Anthenehmen ¬
kann.
Die Verpachtung geschieht kreisweise. Der wahrDurchschnitts=Ertrag ¬
der letztvergangenen vier Jahre wifür =
jeden Kreis als Ausrufspreis angenommen. Jeder Pachliebhaber ¬
hat bey der Versteigerung das gewöhnliche 10 pe¬