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Uebertreter mit der nachstehenden Bestrafung ganz unver
schont fürgegangen, und derselbe, so wider vorstehende Sat
zung handelnd, oder mit Uebervortheilung in dem Gewich
te betreten wird, das erste Mahl mit 3 Reichsthalern, das
andere Mahl mit 6 Reichsthalern, in welchen beyden Fäl
len den Denuncianten jederzeit die Hälfte zukommt, das
dritte Mahl mit einer empfindlichen Leibesstrafe, und endlich
das vierte Mahl mit Benehmung des Bürgerrechtes und
Handwerkes gestraft werden solle.
Vom Fleischaufschlag.
Zu §. 407.
Da das System der Verpachtung des st. st. Fleisch
aufschlages durch die neuerliche Verpachtung, und beson
ders durch die Verfügung der districtsweisen Verpachtung
mehr auf das Allgemeine Bezug nimmt, so dürfte die Auf
nahme der hierüber bestehenden Anordnungen nicht ohne
Nutzen seyn, daher die Verhandlung vom Fleischaufschlage
durch die gegenwärtige über die Verpachtung dieses Gefäll
ergänzt wird.
Die Stände Steyermarks haben den Entschluß ge
faßt, mit höchster Begnehmigung jenen Theil des ihnen ge
hörigen Fleischaufschlages, welchen die Fleischer
Feilschlächter und Wirthe des flachen Landes zu entrichte
haben, und welcher bisher von den Steuer-Bezirksobrigke
ten eingehoben wurde, mit Ausnahme der Städte und
Märkte, in welchen dieses Gefäll bereits verpachtet ist, a
den Meistbiethenden in Pacht zu überlassen, woran — mi
einziger Ausnahme der Israeliten — Jedermann Anthe
nehmen kann.
Die Verpachtung geschieht kreisweise. Der wahr
Durchschnitts=Ertrag der letztvergangenen vier Jahre wi
für jeden Kreis als Ausrufspreis angenommen. Jeder Pach
liebhaber hat bey der Versteigerung das gewöhnliche 10 pe¬