Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Uebertreter  mit  der  nachstehenden  Bestrafung  ganz  unverschont ¬
  fürgegangen,  und  derselbe,  so  wider  vorstehende  Satzung ¬
  handelnd,  oder  mit  Uebervortheilung  in  dem  Gewichte ¬
  betreten  wird,  das  erste  Mahl  mit  3  Reichsthalern,  das
andere  Mahl  mit  6  Reichsthalern,  in  welchen  beyden  Fällen ¬
  den  Denuncianten  jederzeit  die  Hälfte  zukommt,  das
dritte  Mahl  mit  einer  empfindlichen  Leibesstrafe,  und  endlich
das  vierte  Mahl  mit  Benehmung  des  Bürgerrechtes  und
Handwerkes  gestraft  werden  solle.
Vom  Fleischaufschlag.
Zu  §.  407.
Da  das  System  der  Verpachtung  des  st.  st.  Fleisch
aufschlages  durch  die  neuerliche  Verpachtung,  und  besonders ¬
  durch  die  Verfügung  der  districtsweisen  Verpachtung
mehr  auf  das  Allgemeine  Bezug  nimmt,  so  dürfte  die  Auf
nahme  der  hierüber  bestehenden  Anordnungen  nicht  ohne
Nutzen  seyn,  daher  die  Verhandlung  vom  Fleischaufschlage
durch  die  gegenwärtige  über  die  Verpachtung  dieses  Gefällergänzt =
  wird.
Die  Stände  Steyermarks  haben  den  Entschluß  gefaßt, ¬
  mit  höchster  Begnehmigung  jenen  Theil  des  ihnen  gehörigen ¬
  Fleischaufschlages,  welchen  die  Fleischer
Feilschlächter  und  Wirthe  des  flachen  Landes  zu  entrichtehaben, ¬
  und  welcher  bisher  von  den  Steuer-Bezirksobrigke
ten  eingehoben  wurde,  mit  Ausnahme  der  Städte  und
Märkte,  in  welchen  dieses  Gefäll  bereits  verpachtet  ist,  a
den  Meistbiethenden  in  Pacht  zu  überlassen,  woran  —  mieinziger ¬
  Ausnahme  der  Israeliten  —  Jedermann  Anthenehmen ¬
  kann.
Die  Verpachtung  geschieht  kreisweise.  Der  wahrDurchschnitts=Ertrag ¬
  der  letztvergangenen  vier  Jahre  wifür =
  jeden  Kreis  als  Ausrufspreis  angenommen.  Jeder  Pachliebhaber ¬
  hat  bey  der  Versteigerung  das  gewöhnliche  10  pe¬
            
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