Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Uebertreter mit der nachstehenden Bestrafung ganz unver 
schont fürgegangen, und derselbe, so wider vorstehende Sat 
zung handelnd, oder mit Uebervortheilung in dem Gewich 
te betreten wird, das erste Mahl mit 3 Reichsthalern, das 
andere Mahl mit 6 Reichsthalern, in welchen beyden Fäl 
len den Denuncianten jederzeit die Hälfte zukommt, das 
dritte Mahl mit einer empfindlichen Leibesstrafe, und endlich 
das vierte Mahl mit Benehmung des Bürgerrechtes und 
Handwerkes gestraft werden solle. 
Vom Fleischaufschlag. 
Zu §. 407. 
Da das System der Verpachtung des st. st. Fleisch 
aufschlages durch die neuerliche Verpachtung, und beson 
ders durch die Verfügung der districtsweisen Verpachtung 
mehr auf das Allgemeine Bezug nimmt, so dürfte die Auf 
nahme der hierüber bestehenden Anordnungen nicht ohne 
Nutzen seyn, daher die Verhandlung vom Fleischaufschlage 
durch die gegenwärtige über die Verpachtung dieses Gefäll 
ergänzt wird. 
Die Stände Steyermarks haben den Entschluß ge 
faßt, mit höchster Begnehmigung jenen Theil des ihnen ge 
hörigen Fleischaufschlages, welchen die Fleischer 
Feilschlächter und Wirthe des flachen Landes zu entrichte 
haben, und welcher bisher von den Steuer-Bezirksobrigke 
ten eingehoben wurde, mit Ausnahme der Städte und 
Märkte, in welchen dieses Gefäll bereits verpachtet ist, a 
den Meistbiethenden in Pacht zu überlassen, woran — mi 
einziger Ausnahme der Israeliten — Jedermann Anthe 
nehmen kann. 
Die Verpachtung geschieht kreisweise. Der wahr 
Durchschnitts=Ertrag der letztvergangenen vier Jahre wi 
für jeden Kreis als Ausrufspreis angenommen. Jeder Pach 
liebhaber hat bey der Versteigerung das gewöhnliche 10 pe¬
	        
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