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Bey 1 Pfund Rindfleisch gar keine Zuwage,
2 und 3 Pf.
einen Vierting,
4 „ 5
ein halbes Pfund
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ein ganzes Pfund Aufwag, und
dann auch von der vorbestandenen sogenannten Schillingzuwag ¬
insbesondere von 1 bis 2 Pfund verhältnißmäßig von
10 bis 15 Pfund mit Einrechnung der obigen 1 oder 2
Pfund an der besondern sogenannten Schillingzuwage auch
2 Pfund von bessern Jngeräuschsorten, zusammen also 4
Pfund; von 15 bis einschlüssig 20 Pfund aber immer auf
9 Pfund Fleisch 1 Pfund besonders an der Schillingzuwage =
sammt 2 Pfund, von denen übrigen Aufwagssorten
als ungefähr einen Theil des Hauptschädels, oder von einem ¬
Wadschunken nach vorgestellten Gewicht der 2 Pfund
zuzuwägen, und solle der Einkäufer solches anzunehmen
schuldig seyn.
Welches Verhältniß dann auch bey jenen, so 30, 50,
70 und mehr Pfund zu kaufen pflegen, beobachtet werden
soll, daß diesen über die ordinäre auf 20 Pfund kommende
Zu= oder Aufwage ein mehreres nicht angenöthiget werde;
und da es auch geschehen ist, daß sich die Fleischhacker der
altgewöhnlichen Ordnung zuwider anmaßten, das kälberne
oder Schaffleisch zu dem Rindfleisch, oder das Schaffleisch
zu dem kälbernen, nicht minder die Flecke ganz nasser und
voller Unslat zuzuwägen, solches aber keineswoges zu gestatten =
ist: so wurde den bürgerl. Fleischern hiemit ernstgemessen =
aufgetragen, allen und jeden abnehmenden Parteyen
sowohl das Fleisch, als auch die sogenannte Schillingzuwage =
besonders nach der bestehenden Taxe, und den insbesondere =
ausgemessenen Pfunden unfehlbar beyzugeben, sich aller
Einhandlung fremder und nicht selbst erzeugter Zuwagstücke
zu enthalten, weder das Kalb= und Schaf= zu dem Rindsteisch =
außer der Parteyen eigener Willkühr anzunöthigen;
die Flecke wohl geputzt, gereiniget und getrockneter so gewiß ¬
aufzuwägen, als im Widrigen gegen den erfindenden
IV. Th.