Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Bey  1  Pfund  Rindfleisch  gar  keine  Zuwage,
2  und  3  Pf.
einen  Vierting,
4  „  5
ein  halbes  Pfund
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ein  ganzes  Pfund  Aufwag,  und
dann  auch  von  der  vorbestandenen  sogenannten  Schillingzuwag ¬
  insbesondere  von  1  bis  2  Pfund  verhältnißmäßig  von
10  bis  15  Pfund  mit  Einrechnung  der  obigen  1  oder  2
Pfund  an  der  besondern  sogenannten  Schillingzuwage  auch
2  Pfund  von  bessern  Jngeräuschsorten,  zusammen  also  4
Pfund;  von  15  bis  einschlüssig  20  Pfund  aber  immer  auf
9  Pfund  Fleisch  1  Pfund  besonders  an  der  Schillingzuwage =
  sammt  2  Pfund,  von  denen  übrigen  Aufwagssorten
als  ungefähr  einen  Theil  des  Hauptschädels,  oder  von  einem ¬
  Wadschunken  nach  vorgestellten  Gewicht  der  2  Pfund
zuzuwägen,  und  solle  der  Einkäufer  solches  anzunehmen
schuldig  seyn.
Welches  Verhältniß  dann  auch  bey  jenen,  so  30,  50,
70  und  mehr  Pfund  zu  kaufen  pflegen,  beobachtet  werden
soll,  daß  diesen  über  die  ordinäre  auf  20  Pfund  kommende
Zu=  oder  Aufwage  ein  mehreres  nicht  angenöthiget  werde;
und  da  es  auch  geschehen  ist,  daß  sich  die  Fleischhacker  der
altgewöhnlichen  Ordnung  zuwider  anmaßten,  das  kälberne
oder  Schaffleisch  zu  dem  Rindfleisch,  oder  das  Schaffleisch
zu  dem  kälbernen,  nicht  minder  die  Flecke  ganz  nasser  und
voller  Unslat  zuzuwägen,  solches  aber  keineswoges  zu  gestatten =
  ist:  so  wurde  den  bürgerl.  Fleischern  hiemit  ernstgemessen =
  aufgetragen,  allen  und  jeden  abnehmenden  Parteyen
sowohl  das  Fleisch,  als  auch  die  sogenannte  Schillingzuwage =
  besonders  nach  der  bestehenden  Taxe,  und  den  insbesondere =
  ausgemessenen  Pfunden  unfehlbar  beyzugeben,  sich  aller
Einhandlung  fremder  und  nicht  selbst  erzeugter  Zuwagstücke
zu  enthalten,  weder  das  Kalb=  und  Schaf=  zu  dem  Rindsteisch =
  außer  der  Parteyen  eigener  Willkühr  anzunöthigen;
die  Flecke  wohl  geputzt,  gereiniget  und  getrockneter  so  gewiß ¬
  aufzuwägen,  als  im  Widrigen  gegen  den  erfindenden
IV.  Th.
            
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