Metadaten : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

hin  zu  nehmen,  daß  den  übrigen  die  von  dem  Militär  nicht
annehmende  Zuwagsgattungen  ohne  Ueberschreitung  des  in
dem  1.  §.  bestimmten  Verhältnisses  zugetheilet  werden.
Endlich  wird
6.  für  jeden  Fall,  wo  ein  unter  was  immer  für  einer ¬
  Magistrats=  oder  Herrschaft=Jurisdiction  stehende  Fleischhacker ¬
  auf  dem  Lande  dbiger  Ordnung  zuwider  handelte,  ein
Pönale  von  3  Reichsthalern,  und  für  jenen  Beamten,  Stadtoder ¬
  Marktrichter,  der  in  dießfälliger  Aufsicht  saumselig  sey,
und  die  entdeckende  Gebrechen  dem  Kreisamte  anzuzeigen  unterlassen ¬
  würde,  ein  Pönale  von  6  Reichsthalern  mit  dem
Anhange  festgesetzet,  daß  in  jeder  Stadt  und  Markt  ein  oder
nach  Umständen  auch  zwey  bürgerliche  Commissarien  zur  öftern ¬
  Nachforschung  bestellet,  dieses  Zuwagsnormale  bey  jeder ¬
  Fleischbank  zur  maniglicher  Ersehung  affigiret,  von  Seite ¬
  der  Kreisämter  aber  auf  die  Befolgung  alles  dieses  der
fürwährend  sorgsamste  Bedacht  genommen  werden  soll.
Gubernial=Verordnung  vom  27.  April  1776.
Nachträglich  zu  dieser  Zuwagsordnung  wurde  jedoch
auch  für  die  Stadt  Grätz  unterm  20.  October  1792  aus
gefertigte  Zuwagsordnung  zur  Benehmung  bekannt  gemacht.
Currende  des  Kreisamtes  Grätz  vom  19.  December
1792.
Ordnung
wie  es  bey  Ausschrottung  des  Fleisches,  als  auch  bey  Abgab
der  Zuwagen  gehalten  werden  solle,  als:
Bey  der  Zuwage.
Belangend  die  Ochsenleber,  Lunge,  Milz,  Herz,  Wadschunken, ¬
  Hauptschädel,  Votzmaul,  dann  ein  Theil  von  Halssollen ¬
  nach  dem  folgenden  Verhältnisse  des  Fleischgewichts
und  der  Rindfleischtaxe  zugewogen  werden,  als:
Bey
            
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