hin zu nehmen, daß den übrigen die von dem Militär nicht
annehmende Zuwagsgattungen ohne Ueberschreitung des in
dem 1. §. bestimmten Verhältnisses zugetheilet werden.
Endlich wird
6. für jeden Fall, wo ein unter was immer für einer ¬
Magistrats= oder Herrschaft=Jurisdiction stehende Fleischhacker ¬
auf dem Lande dbiger Ordnung zuwider handelte, ein
Pönale von 3 Reichsthalern, und für jenen Beamten, Stadtoder ¬
Marktrichter, der in dießfälliger Aufsicht saumselig sey,
und die entdeckende Gebrechen dem Kreisamte anzuzeigen unterlassen ¬
würde, ein Pönale von 6 Reichsthalern mit dem
Anhange festgesetzet, daß in jeder Stadt und Markt ein oder
nach Umständen auch zwey bürgerliche Commissarien zur öftern ¬
Nachforschung bestellet, dieses Zuwagsnormale bey jeder ¬
Fleischbank zur maniglicher Ersehung affigiret, von Seite ¬
der Kreisämter aber auf die Befolgung alles dieses der
fürwährend sorgsamste Bedacht genommen werden soll.
Gubernial=Verordnung vom 27. April 1776.
Nachträglich zu dieser Zuwagsordnung wurde jedoch
auch für die Stadt Grätz unterm 20. October 1792 aus
gefertigte Zuwagsordnung zur Benehmung bekannt gemacht.
Currende des Kreisamtes Grätz vom 19. December
1792.
Ordnung
wie es bey Ausschrottung des Fleisches, als auch bey Abgab
der Zuwagen gehalten werden solle, als:
Bey der Zuwage.
Belangend die Ochsenleber, Lunge, Milz, Herz, Wadschunken, ¬
Hauptschädel, Votzmaul, dann ein Theil von Halssollen ¬
nach dem folgenden Verhältnisse des Fleischgewichts
und der Rindfleischtaxe zugewogen werden, als:
Bey