Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Wirkungskreis  der  Landesstelle.
Zu  §.  514.
Die  Bereitung  des  Knallsilbers  und  Quecksilbers,  dann
die  Einfüllung  derselben  in  die  kupfernen  Kapseln  (Hütchen),
welche  beyde  Arbeiten  von  einander  nicht  zu  trennen  sind,
hängt  von  der  Bewilligung  der  Landesstelle  ab,  die  diese
Erlaubniß  nur  demjenigen  zu  ertheilen  hat,  der  sich  über
die  sich  gemachten  chemischen  Kenntnisse  gehörig  auszuweisen ¬
  vermag,  und  der  das  zu  dieser  Fabrikation  geeignete
Locale  besitzt.
Hofkanzley=Verordnung  vom  15.,  Gub.  Currende
v.  26.  May  1828.  (Siehe  zu  §.  394  des  III.  Bandes.)
II.  Band.
Zu  §.  69.
Aus  dem  Anlasse  der  von  einem  Weingarten-Besitzer ¬
  angesprochenen  Bewilligung  zum  Ausschanke  des  selbst
erzeugten  Weines  an  sitzende  Gäste,  wurde  bedeutet,  daß
es  in  dieser  Hinsicht  bey  den  Bestimmungen  der  CircularVerordnung ¬
  vom  17.  August  1784  sein  Verbleiben  haben
müsse,  und  diesem  nach  die  Unterthanen  in  dem  freyen
Weinausschanke  ihrer  selbst  erzeugten  Weine  auch  an  sitzende
Gäste  gegen  Beobachtung  der  erforderlichen  Polizey-Vorschriften ¬
  nicht  beirret  werden  können,  welche  Begünstigung
sich  jedoch  bloß  auf  die  eigene  Erzeugung  erstrecket,
nach  vollendeten  Ausschanke  der  eigenen  Erzeugung  wieder
unterbleiben  muß,  und  daher  auch  von  Schenkgerechtsamen
wozu  ein  förmliches  Befugniß  erfordert  wird,  und  das
Recht  zum  Ausschanke  sowohl  der  eigenen,  als  der  fremden
Erzeugnisse  ohne  Unterbrechung  verbunden  ist  —  zu  unterscheiden ¬
  ist.
Hofk.  Verord.  vom  4.  Juny,  Gubernial=Verordnun  g
vom  19.  Juny  1828.
            
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