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Wirkungskreis der Landesstelle.
Zu §. 514.
Die Bereitung des Knallsilbers und Quecksilbers, dann
die Einfüllung derselben in die kupfernen Kapseln (Hütchen),
welche beyde Arbeiten von einander nicht zu trennen sind,
hängt von der Bewilligung der Landesstelle ab, die diese
Erlaubniß nur demjenigen zu ertheilen hat, der sich über
die sich gemachten chemischen Kenntnisse gehörig auszuweisen ¬
vermag, und der das zu dieser Fabrikation geeignete
Locale besitzt.
Hofkanzley=Verordnung vom 15., Gub. Currende
v. 26. May 1828. (Siehe zu §. 394 des III. Bandes.)
II. Band.
Zu §. 69.
Aus dem Anlasse der von einem Weingarten-Besitzer ¬
angesprochenen Bewilligung zum Ausschanke des selbst
erzeugten Weines an sitzende Gäste, wurde bedeutet, daß
es in dieser Hinsicht bey den Bestimmungen der CircularVerordnung ¬
vom 17. August 1784 sein Verbleiben haben
müsse, und diesem nach die Unterthanen in dem freyen
Weinausschanke ihrer selbst erzeugten Weine auch an sitzende
Gäste gegen Beobachtung der erforderlichen Polizey-Vorschriften ¬
nicht beirret werden können, welche Begünstigung
sich jedoch bloß auf die eigene Erzeugung erstrecket,
nach vollendeten Ausschanke der eigenen Erzeugung wieder
unterbleiben muß, und daher auch von Schenkgerechtsamen
wozu ein förmliches Befugniß erfordert wird, und das
Recht zum Ausschanke sowohl der eigenen, als der fremden
Erzeugnisse ohne Unterbrechung verbunden ist — zu unterscheiden ¬
ist.
Hofk. Verord. vom 4. Juny, Gubernial=Verordnun g
vom 19. Juny 1828.