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von der mehreren Concurrenz der zu derley Bauführungen
besonders geeigneten Werkmeister abhänge, es müsse daher
bey Beurtheilung der vorkommenden Gesuche um die Verlei
hung neuer Befugnisse von derley Gewerben nicht bloß der Lo
calbedarf allein zum Augenmerke genommen, sondern nebstbey
auch die in entferntern Orten auf dem flachen Lande von Zeit
zu Zeit vorkommenden Bauführungen berücksichtiget werden.
Hofkanzley=Verordnung vom 8., Gubernial=Verord
nung vom 31. July 1826.
II. Unterabtheilung.
Von den Beschäftigungen, die der Nah
rungs= und Marktpolizey unterliegen.
I. Unterabschnitt.
Von den Beschäftigungen, die sich mit Bereitung vegetabilischer
Producte und ihrer Abfälle befassen.
I. Absatz.
Müllerey.
II. Schiffmüllerey.
Zu §. 251.
Gemäß der Hofkanzley=Verordnung vom 13. May
1024, haben Se. k. k. Majestät in Beziehung auf die Fra
ge, in wie weit Einverleibungen und Vormerkungen auf
Schiffmnühlen Statt haben, untern 9. May 1824 folgende
allerhöchste Entschließung herabgelangen zu lassen geruhet.
Da Schiffmühlen bewegliche Sachen sind, so gehören
sie nicht in die Grundbücher, und können auch Pfandrechte
auf solche durch Eintragung der Forderungen in die Grund
bucher auf dieselben nicht erworben werden. Was die Schiff
muhl=Gerechtigkeiten betrifft, so sind sie nach den bestehen
den Gewerbsgesetzen zu beurtheilen.