Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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von der mehreren Concurrenz der zu derley Bauführungen 
besonders geeigneten Werkmeister abhänge, es müsse daher 
bey Beurtheilung der vorkommenden Gesuche um die Verlei 
hung neuer Befugnisse von derley Gewerben nicht bloß der Lo 
calbedarf allein zum Augenmerke genommen, sondern nebstbey 
auch die in entferntern Orten auf dem flachen Lande von Zeit 
zu Zeit vorkommenden Bauführungen berücksichtiget werden. 
Hofkanzley=Verordnung vom 8., Gubernial=Verord 
nung vom 31. July 1826. 
II. Unterabtheilung. 
Von den Beschäftigungen, die der Nah 
rungs= und Marktpolizey unterliegen. 
I. Unterabschnitt. 
Von den Beschäftigungen, die sich mit Bereitung vegetabilischer 
Producte und ihrer Abfälle befassen. 
I. Absatz. 
Müllerey. 
II. Schiffmüllerey. 
Zu §. 251. 
Gemäß der Hofkanzley=Verordnung vom 13. May 
1024, haben Se. k. k. Majestät in Beziehung auf die Fra 
ge, in wie weit Einverleibungen und Vormerkungen auf 
Schiffmnühlen Statt haben, untern 9. May 1824 folgende 
allerhöchste Entschließung herabgelangen zu lassen geruhet. 
Da Schiffmühlen bewegliche Sachen sind, so gehören 
sie nicht in die Grundbücher, und können auch Pfandrechte 
auf solche durch Eintragung der Forderungen in die Grund 
bucher auf dieselben nicht erworben werden. Was die Schiff 
muhl=Gerechtigkeiten betrifft, so sind sie nach den bestehen 
den Gewerbsgesetzen zu beurtheilen.
	        
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