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II. Hauptstück.
Von den einzelnen beschränkten Beschäf
tigungsrechten.
I. Abtheilung.
Von den Polizeybeschäftigungen.
I. Unterabtheilung.
Von den Professionen, welche der Bau
und Feuerpolizey unterliegen.
I. Abschnitt.
Von den Baugewerben.
II. Absatz.
Maurerey.
Zu §. 113.
Es kann kein Maurermeister in der Verrichtung von
Baulichkeiten auf einen bestimmten Bezirk beschränkt werden,
nachdem dieses eine in keiner bestehenden Vorschrift gegrün
dete, und dem Bauwesen selbst höchst schädliche Beschrän
kung des Publicums in seinem Rechte, sich einen beliebigen
Gewerbsmann für seinen Bedarf zu wählen, seyn würde.
Gubernial=Verordnung vom 12. December 1827.
VII. Absatz.
Pflasterey.
Zu §. 160.
Gelegenheitlich eines speciellen Falles, wo es sich um
die Verleihung eines persönlichen Pflastererbefugnisses han
delte, wurde erinnert, daß der gute Erfolg, welcher von den
öffentlichen Versteigerungen, in welchen die Unternehmung
von Bauten ausgebothen wird, erwartet wird, wesentlich