Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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II. Hauptstück. 
Von den einzelnen beschränkten Beschäf 
tigungsrechten. 
I. Abtheilung. 
Von den Polizeybeschäftigungen. 
I. Unterabtheilung. 
Von den Professionen, welche der Bau 
und Feuerpolizey unterliegen. 
I. Abschnitt. 
Von den Baugewerben. 
II. Absatz. 
Maurerey. 
Zu §. 113. 
Es kann kein Maurermeister in der Verrichtung von 
Baulichkeiten auf einen bestimmten Bezirk beschränkt werden, 
nachdem dieses eine in keiner bestehenden Vorschrift gegrün 
dete, und dem Bauwesen selbst höchst schädliche Beschrän 
kung des Publicums in seinem Rechte, sich einen beliebigen 
Gewerbsmann für seinen Bedarf zu wählen, seyn würde. 
Gubernial=Verordnung vom 12. December 1827. 
VII. Absatz. 
Pflasterey. 
Zu §. 160. 
Gelegenheitlich eines speciellen Falles, wo es sich um 
die Verleihung eines persönlichen Pflastererbefugnisses han 
delte, wurde erinnert, daß der gute Erfolg, welcher von den 
öffentlichen Versteigerungen, in welchen die Unternehmung 
von Bauten ausgebothen wird, erwartet wird, wesentlich
	        
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