fullscreen : Mayer, Hermann: ¬Das württembergische Inventur- und Teilungswesen

Sammlung  praktischer  Juventur=  und  Teilungsfälle.
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XIV.  Reasteilungen  mit  Versendungsrecht.
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A.  Realteilung
über  den  Nachlaß  der  am  1.  August  1851  gestorbenen  Eheleute
Georg  Knapper  und  Anna  Knapper  in  Calw.
Die  Eheleute  sind  bei  der  am  1.  August  1851  stattgefundenen ¬
  Überschwemmung  in  gleichzeitiger  Todesgefahr  umgekommen. ¬

Da  nicht  ermittelt  werden  konnte,  welches  der  beiden  Gatten
zuerst  gestorben  ist,  so  greift  die  gesetzliche  Vermutung  Platz,  daß
sie  zu  gleicher  Zeit  gestorben  sind.
Zur
Intestaterbin
der  Verstorbenen  wäre  berufen  die  Tochter
Marie,  verehelichte  Rommetsch.
Diese  ist  jedoch  bei  der  Überschwemmung  gleichfalls  umgekommen, ¬
  ob  vor  ihren  Eltern  oder  nach  diesen,  ist  unbekannt,
Da  jedoch  gesetzlicher  Vermutung  gemäß  das  mündige  Kind
als  nach  den  Eltern  gestorben  zu  betrachten  ist,  so  ist  anzunehmen,
daß  ihr  Tod  nach  dem  der  Eltern  erfolgte,  sie  versendet  daher ¬
  ihr  Erbschaftsantretungsrecht  kraft  der  transmissio  ex  jure
deliberandi  auf  ihre  Erben,  und  zwar  allein  auf  ihre  Tante
Agathe  Most.  Der  Ehemann  und  die  beiden  Kinder  der  Marie
Rommetsch  können  als  Versendungserben  nicht  in  Betracht  kommen, ¬
  da  diese  bei  der  Überschwemmung  gleichfalls  umgekommen
und  nach  der  gesetzlichen  Vermutung  der  erstere  als  zu  gleicher  Zeit
mit  der  Marie  Rommetsch,  die  letzteren  (weil  unmündig)  als  vor
ihr  gestorben  zu  betrachten  sind.
Der  Neffe  des  Georg  Knapper,  der  sich  als  Erbe  gemeldet
hat,  wird  vom  direkten  Erbrecht  durch  die  Tochter,  resp.  deren
Erben  ausgeschlossen,  als  Erbe  aus  dem  Versendungsrecht  kann
er  nicht  in  Betracht  kommen,  da  ihn  hier  die  Tante  Agathe  Most
ausschließt.
Was  das
Vermögen
anbelangt,  so  haben  die  Knapperschen  Eheleute  ihr  Vermögen  zuvor ¬
  an  die  verheiratete  Tochter  übergeben  und  sich  hiebei  neben
freier  Wohnung  bei  derselben  eine  Forderung  an  sie  von    1200.
vorbehalten,  woran  in  der  Folge  %  300.—  abbezahlt  wurden,
-Zu -
  XIV.  1  §  87  3.  IV.
            
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