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I. Band.
Zu §. 211.
Zur Behebung der Anstände, welche sich bey der
Anwendung des Hofkanzleydecretes vom 12. Jänner 1827
ergeben haben, wurde erklärt, daß persönliche Polizeygewerbe ¬
eben so wenig, als persönliche Commerzial-Befugnisse ¬
erlöschen, wenn der Befugte aus wirklicher Unvermögenheit ¬
die Erwerbsteuer zu bezahlen, das Gewerbe zeitweise
aufzugeben bemüssiget ist, nur muß dieses bey der betreffenden ¬
Obrigkeit gehörig gemeldet werden, da diese zu invigiliren ¬
hat, daß kein Gewerbe ohne Entrichtung der Erwerbsteuer ¬
betrieben werde.
Kommt ein solcher Gewerbsmann aber in die Lage,
sein Gewerbe wieder ausüben, und die Erwerbsteuer entrichten ¬
zu können, so ist derselbe ohne etwa ein neues
Befugniß lösen zu müssen, bloß gehalten, der Ortsobrigkeit ¬
von dem Wiederbetriebe des Gewerbes die Anzeige zu
machen, und den Erwerbsteuerschein, ohne welchen jeder
Gewerbsbetrieb verbothen ist, zu lösen.
In Beziehung auf die der Taxe unterliegenden,
die Versehung des Publicums mit Lebensbedürfnissen betreffenden ¬
Gewerbe, hat die Hofkanzley jedoch zur Nachachtung ¬
auf das am Eingange erwähnte Hofkanzleydecret vom
12. Jänner 1827 gewiesen.
Hofkanzley=Verordnung vom 4. Juny, Gub. Jnt.
vom 11. July 1828.
Die vierte Uebertretung der Vorschrift wegen Handhabung ¬
des Fastengebothes hat bey Personalgewerben den
gänzlichen Gewerbsverlust zur Folge.
Hofkanzley=Verordnung vom 22. April, Gubernial=Currende =
vom 8. May 1828. (Sjehe zu §.
446 des II. Bandes.)
(*)