Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

Weitere  Nachträge.
I.  Band.
Zu  §.  211.
Zur  Behebung  der  Anstände,  welche  sich  bey  der
Anwendung  des  Hofkanzleydecretes  vom  12.  Jänner  1827
ergeben  haben,  wurde  erklärt,  daß  persönliche  Polizeygewerbe ¬
  eben  so  wenig,  als  persönliche  Commerzial-Befugnisse ¬
  erlöschen,  wenn  der  Befugte  aus  wirklicher  Unvermögenheit ¬
  die  Erwerbsteuer  zu  bezahlen,  das  Gewerbe  zeitweise
aufzugeben  bemüssiget  ist,  nur  muß  dieses  bey  der  betreffenden ¬
  Obrigkeit  gehörig  gemeldet  werden,  da  diese  zu  invigiliren ¬
  hat,  daß  kein  Gewerbe  ohne  Entrichtung  der  Erwerbsteuer ¬
  betrieben  werde.
Kommt  ein  solcher  Gewerbsmann  aber  in  die  Lage,
sein  Gewerbe  wieder  ausüben,  und  die  Erwerbsteuer  entrichten ¬
  zu  können,  so  ist  derselbe  ohne  etwa  ein  neues
Befugniß  lösen  zu  müssen,  bloß  gehalten,  der  Ortsobrigkeit ¬
  von  dem  Wiederbetriebe  des  Gewerbes  die  Anzeige  zu
machen,  und  den  Erwerbsteuerschein,  ohne  welchen  jeder
Gewerbsbetrieb  verbothen  ist,  zu  lösen.
In  Beziehung  auf  die  der  Taxe  unterliegenden,
die  Versehung  des  Publicums  mit  Lebensbedürfnissen  betreffenden ¬
  Gewerbe,  hat  die  Hofkanzley  jedoch  zur  Nachachtung ¬
  auf  das  am  Eingange  erwähnte  Hofkanzleydecret  vom
12.  Jänner  1827  gewiesen.
Hofkanzley=Verordnung  vom  4.  Juny,  Gub.  Jnt.
vom  11.  July  1828.
Die  vierte  Uebertretung  der  Vorschrift  wegen  Handhabung ¬
  des  Fastengebothes  hat  bey  Personalgewerben  den
gänzlichen  Gewerbsverlust  zur  Folge.
Hofkanzley=Verordnung  vom  22.  April,  Gubernial=Currende =
  vom  8.  May  1828.  (Sjehe  zu  §.
446  des  II.  Bandes.)
(*)
            
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